Stadt Glückstadt
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Glückstadt (Feuerwehrgebührensatzung – FwGebS)
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand der Gebührenerhebung.
§ 2 Gebührenfreiheit
§ 3 Gebühren und Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr
§ 4 Bemessungsgrundlage.
§ 5 Gebührenschuldner*innen.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld.
§ 7 Haftung.
§ 8 Datenschutz.
§ 9 Inkrafttreten.
Anlage: Gebührentarif
SATZUNG DER STADT GLÜCKSTADT ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR GLÜCKSTADT (FEUERWEHRGEBÜHRENSATZUNG – FwGebS)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 sowie der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996 und des § 5 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Wasserrettung (Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz) vom 22.06.2020 in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom Datum 21.05.2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Glückstadt unterhält eine Freiwillige Feuerwehr zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz:
1. Die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
2. die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der
Feuerwehr bei Brandschutzerziehung und –aufklärung),
4. die Mitwirkung im Katastrophenschutz,
5. die gemeindeübergreifende Hilfe.
(2) Ansprüche der Stadt Glückstadt, insbesondere zivilrechtliche Ansprüche, für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 2 Gebührenfreiheit
(1) Für Geschädigte ist der Einsatz der Feuerwehr nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 BrSchG gebührenfrei.
(2) Gebührenfrei sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.
(3) Keine Gebühren werden erhoben für Maßnahmen zur Brandverhütung und zur Durchführung brandschutztechnischer Sicherheitsmaßnahmen wie beispielsweise dem Verladen von feuergefährdenden oder explosiven Materialien, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist.
Von der Erhebung von Gebühren oder Kosten kann die Stadt Glückstadt ganz oder teilweise absehen, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte bedeuten würde oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 3 Gebühren und Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Glückstadt erhebt für die Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gemäß § 1 Absatz 1 Gebühren sowie Auslagen nach dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten „Gebührentarif “, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Neben Gebühren für Einsätze und Leistungen nach § 2 Absatz 1 können als Kostenersatz Auslagen erhoben werden:
1. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
2. Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 BrSchG,
3. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6% des Betrages nach den Nummern 1 und 2 des
§ 2 Absatz 2, höchstens jedoch 100,00 Euro.
(3) Einsätze und Leistungen sind ebenfalls gebührenpflichtig bei:
1. Vorsätzlicher Verursachung von Gefahr und Schaden,
2. Vorsätzlicher, grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3. Einem Fehlalarm einer Brandmeldeanlage,
4. Einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb einer Kraft-, Luft-, Schienen- oder
Wasserfahrzeuges entstanden ist,
5. Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
6. Brandsicherheitswachen,
7. Gemeindeübergreifender Hilfe mit Ausnahme gemäß § 21 Absatz 3 BrSchG für Einsätze und
Leistungen bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes
der Feuerwehr.
(4) Muss die Feuerwehr wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung in Rechnung gestellt.
(5) Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
(6) Verzichtet ein*e Auftraggeber*in auf Leistungen, nachdem die Feuerwehr bereits ausgerückt ist oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht berührt.
(7) Neben den Gebühren für Einsätze und Leistungen können als Kostenersatz Auslagen erhoben werden für:
1. Ausgaben für verbrauchbare Materialien, die unmittelbar zur Leistungserbringung verwendet wurden,
2. Die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6% des Betrages nach Nummer 1 des § 3 Absatz 4, höchstens jedoch 100,00 Euro.
(8) Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn der Einsatz oder die Leistung aus Gründen, die dem*der Auftraggeber*in nicht zuzurechnen sind, nicht erbracht werden kann.
(9) Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
Zu den im „Gebührentarif“ festgesetzten Gebühren kommt ggf. eine Erhebung der Umsatzsteuer in der im jeweils gültigen Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe in Betracht, sofern für eine Leistung eine Umsatzsteuerpflicht besteht.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Der Berechnung der Gebühren werden, soweit diese Satzung und der „Gebührentarif“ nichts anderes bestimmen, zugrunde gelegt:
1. die Einsatzzeit des Personals,
2. die Einsatzzeit der Fahrzeuge,
3. die gesamte Einsatzzeit für die Grundgebühr
(2) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des jeweils zum Einsatz gekommenen Fahrzeuges, Gerätes und Personals. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht, bereits mit dem Zeitpunkt des neuen Einsatzbefehls. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den neuen Einsatz.
(3) Der Einsatz von Einsatzkräften sowie der Fahrzeuge und Geräte erfolgt entsprechend der Alarm- und Ausrückordnung der Feuerwehr. Nach Lagebeurteilung am Einsatzort liegt der Einsatz von Fahrzeugen, Einsatzkräften und Geräten im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Bei der Festsetzung der Gebühren werden für die Einsatzkräfte sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je Minute berechnet.
Bei Fehlalarmierungen wird eine Einsatzpauschale erhoben, sofern im Einzelfall nicht die Berechnung der Gebühren nach Absatz 1 einen höheren Gebührensatz ergibt.
§ 5 Gebührenschuldner*innen
(1) Gebührenschuldner*in ist, wer die Leistung der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der Feuerwehr zugutegekommen ist. Dies sind:
a) der*die Auftraggeber*in der Leistung,
b) der- oder diejenige, welcher oder welche den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat,
c) der- oder diejenige, in dessen oder deren wirklichem oder mutmaßlichem Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist,
d) bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen der*die jeweilige Veranstalter*in, der*die Grundstückseigentümer*in, Verpächter*in, Vermieter*in oder Auftraggeber*in, welche*r das Grundstück zur Verfügung stellt,
e) Halter*in eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges, aufgrund dessen Betrieb eine gegenwärtige Gefahr entstanden ist,
f) der*die Eigentümer*in oder der*die Besitzer*in einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
g) die haftende Person bei einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.
(2) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichem Verhalten haftet nur der Täter oder die Täterin.
(3) Weist jemand nach, dass die Dienstleistung der Feuerwehr in rechtmäßiger Vertretung eines Dritten beantragt wurde, so ist diese dritte Person Gebührenschuldner.
Die Gebührenschuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und die Feuerwehr dies nicht zu vertreten hat.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu keiner tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, gekommen ist.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kostenerstattungsansprüche nach § 3 Absatz 2 dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Zahlung der Gebührenschuld und des Kostenerstattungsanspruches ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides/Kostenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit genannt ist.
(5) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, soweit dieses in besonderen Fällen notwendig ist.
Rückständige Gebühren und Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 7 Haftung
(1) Die Stadt Glückstadt haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung nach § 1 BrSchG verursacht wurden. Betroffene haben die Stadt Glückstadt von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.
Für sonstige Personen- und/oder Sachschäden, die bei der Durchführung eines Einsatzes oder einer Leistung einstehen, haftet die Feuerwehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 33 BrSchG bleibt unberührt. Bei gebührenpflichtigem Einsatz hat der Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizustellen, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 8 Datenschutz
(1) Zur Ermittlung der Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen und zur Erhebung und Festsetzung der Gebühren und dem Kostenersatz im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 e) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Glückstadt zulässig:
a) Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung der*des Gebühren- und
Kostenersatzpflichtigen;
b) Name, Vorname(n), Anschrift einer*eines evtl. Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertretung;
c) Einsatz und dabei erbrachte Leistungen.
(2) Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) der*des Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen;
b) aus dem Einwohnermelderegister;
c) von Polizeidienststellen und Behörden;
d) von Trägern des Rettungsdienstes;
e) von Versicherungsunternehmen;
f) allgemeiner Anzeigen.
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Erhebung und Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung verarbeitet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend vom 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr vom 28.06.2007 in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 04.10.2019 außer Kraft.
(2) Durch die Rückwirkung dieser Satzung werden Gebührenschuldner*innen nicht ungünstiger gestellt, als nach der bisherigen Gebührensatzung. Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren werden von der Rückwirkung der Satzung nicht erfasst.
Glückstadt, den 04.06.2026
Rolf Apfeld
Bürgermeister
Veröffentlicht im Internetauftritt der Stadt Glückstadt am 09.06.2026