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Wahlen

Hier erhalten Sie Informationen rund um das Thema Wahlen in Glückstadt.

Kommunalwahlen 14. Mai 2023

Am 14. Mai 2023 findet die Gemeinde- und Kreiswahl in Schleswig-Holstein statt. Nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz besteht die Stadtvertretung Glückstadt aus 23 Vertreter*innen, davon werden 12 durch Mehrheitswahl (unmittelbare Vertreter*innen) und 11 durch Verhältnisausgleich (Listenvertreter*innen) gewählt.

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 30. August 2022 die Einteilung der 12 Wahlkreise beschlossen.

Ergebnisse Kommunalwahl 2023

Ergebnisse Gemeindewahl (PDF)

Ergebnisse Gemeindewahl 2023

Ergebnisse Kreiswahl 2023 (WK 07 & WK 08 für Glückstadt auswählen)

Briefwahl

Anstelle der Stimmenabgabe im Wahllokal besteht auch die Möglichkeit der Wahlteilnahme durch Briefwahl ab dem 03. April 2023. Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 12. Mai 2023, 12 Uhr, erteilt.
Wer die Unterlagen persönlich abholt, kann die Briefwahl ab 03.04.2023 auch gleich im Bürgerbüro des Rathauses ausüben.
Einer anderen Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur mit einem unterschriebenen Wahlscheinantrag oder einer schriftlichen Vollmacht ausgehändigt werden.
Gerne können Sie die Briefwahlunterlagen auch online beantragen unter: Antrag Wahlschein
Eine Beantragung ist online erst ab dem 03.04.2023 möglich.
Die Unterlagen werden Ihnen dann auf dem Postweg nach Hause geschickt.

Rechtsgrundlage

Von der Anzahl der Stimmen bis zur Feststellung des Wahlergebnisses - die rechtlichen Grundlagen der Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein erhalten Sie hier.

Wählbarkeit

Um in eine Gemeindevertretung oder in einen Kreistag gewählt werden zu können, ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Es müssen zudem die übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gegeben sein; darüber hinaus muss die Bewerberin oder der Bewerber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben. Ebenso darf die Wählbarkeit nicht durch Richterspruch oder auf andere Weise aberkannt worden sein.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt zur Wahl ihrer Gemeindevertretung oder ihres Kreistages sind alle Deutschen sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben. Wer in mehreren Orten innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins eine Wohnung hat, ist zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl nur wahlberechtigt, wenn sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge einer strafrichterlichen Entscheidung oder aufgrund des Betreuungsrechts das Wahlrecht nicht besitzen.
Um wählen zu können, muss man im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Wahltag

Alle Wahlberechtigten haben am 14. Mai 2023 zwischen 8 und 18 Uhr die Möglichkeit, ihre Stimmen in ihrem Wahllokal abzugeben. Der jeweilige Wahlbezirk mit dem zuständigen Wahllokal ist auf den Wahlbenachrichtigungsbriefen zu finden.
Alle Personen, die in der Vergangenheit in der Kindertagesstätte „Ev.-Luth. Kindertagesstätte Am Burggraben, Friedrich-Ebert-Straße 1a“ oder in der „Bürgerschule Carl-Legien-Straße 1 in einem Klassenraum“ gewählt haben, wählen bei dieser Wahl im „Theater am Neuendeich, Janssenweg 1“. Eine entsprechende Beschilderung ist vor Ort vorhanden.
Bitte bringen Sie zur Wahl Ihre Wahlbenachrichtigung oder Ihren Personalausweis / Reisepass mit.

Zuständigkeit

Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen vor Ort sind die Gemeinden, die mit ihren Wahlämtern wesentliche organisatorische Einzelaufgaben zu erfüllen haben.

Hierzu zählen zum Beispiel die:

  • Aufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse,
  • Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht,
  • Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen,
  • Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahllokale),
  • Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre Schulung,
  • Beschaffung der Stimmzettel,
  • Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken,
  • Aufbewahrung der Wahlunterlagen.