1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Glückstadt (Sondernutzungssatzung – SONUS)
Inhaltsübersicht
§ 1 Bemessungsgrundlage, Gebührensatz und Maßstab.
§ 2 Änderung der Anlage I
§ 3 Inkrafttreten.
1. NACHTRAGSSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE SONDERNUTZUNG AN ÖFFENTLICHEN STRAßEN, WEGEN UND PLÄTZEN IN DER STADT GLÜCKSTADT (SONDERNUTZUNGSSATZUNG-SONUS)
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 2, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 6 Satz 1, 56 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, berichtigt 2004 S. 140), des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 7 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I 2007 S. 1206) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBL. Schl.-H. S. 27), in den jeweils geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom 21.05.2026 und mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:
§ 1 Bemessungsgrundlage, Gebührensatz und Maßstab
§ 4 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Glückstadt (Sondernutzungssatzung – SONUS) werden wie folgt neu gefasst:
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren erfolgt grundsätzlich je Tag und Anzahl der Inanspruchnahme. Sofern in der Anlage I hiervon abweichende Bemessungszeiträume ausgewiesen werden, ist eine entsprechende Verfahrensanwendung zu berücksichtigen.
(2) Werden Gebührensätze je Tag bzw. je Monat berechnet, so gilt ein angefangener Tag oder Monat als voller Tag bzw. Monat.
§ 2 Änderung der Anlage I
Die Anlage I Gebührentarif Sondernutzung erhält folgende Fassung (pdf hier herunterzuladen).
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend vom 01.01.2026 in Kraft.
(2) Durch die Rückwirkung dieser Satzung werden Gebührenschuldner*innen nicht ungünstiger gestellt als nach der bisherigen Gebührensatzung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in Glückstadt.
(3) Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren (bestandskräftige Bescheide) werden von der Rückwirkung der Satzung nicht erfasst.
Glückstadt, den 04.06.2026
Rolf Apfeld
Bürgermeister
Veröffentlicht im Internetauftritt der Stadt Glückstadt am 09.06.2026