2. Nachtragssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Glückstadt
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.03.2003 (GVOBl Schl.H. S. 57), zuletzt geändert am 25.07.2025 und der §§ 1 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.H. S. 27), zuletzt geändert am 04.05.2022, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 21.05.2026 folgender 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erlassen:
§ 1
Die Gebührentabelle, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Bestandteil der Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist, wird wie folgt geändert:
Teilbereich „A. Gebühren für alle Fachbereiche soweit unter B keine speziellen Regelungen getroffen werden.“
Die Gebührenstelle 0 wird hinzugefügt und enthält die folgende Fassung:
|
0 |
Hinweis auf § 1 Absatz 2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Glückstadt: Es werden die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen erstattungsfähigen Auslagen (z.B. Postgebühren) erhoben. |
/ |
Die Gebührenstelle 1 enthält die folgende Fassung:
|
1 |
Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt und nicht nach anderweitigen Vorschriften zu erheben sind. |
3,00 |
|
Für Leistungen, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene viertel Arbeitsstunde: |
18,00 |
Die Gebührenstellen 2 bis 2.3. enthalten die folgende Fassung:
|
2 |
Zusammenstellen, Auswerten und Übersenden von Unterlagen |
|
|
2.1. |
Auslagenpauschale für die Zusammenstellung von Unterlagen/Akten und Übersendung an Dritte - Die Gebühr beträgt für jede angefangene viertel Arbeitsstunde: |
18,00 |
|
2.2. |
Auswertungen unter Einsatz der EDV-Anlage - Die Gebühr beträgt für jede angefangene viertel Arbeitsstunde: |
18,00 |
|
2.3. |
Übersendung digitaler Unterlagen - Die Gebühr beträgt für jede angefangene viertel Arbeitsstunde: |
18,00 |
Die Gebührenstellen 3 bis 3.8. enthalten die folgende Fassung:
|
3 |
Fotokopien, Ausdrucke und Scans in DIN A4 und DIN A3 |
|
|
|
In schwarz-weiß: |
|
|
3.1. |
für die ersten 5 Seiten je kopierte Seite DIN A4 |
0,70 |
|
3.2. |
für jede weitere Seite DIN A4 |
0,30 |
|
3.3. |
für die ersten 5 Seiten je kopierte Seite DIN A3 |
1,30 |
|
3.4. |
für jede weitere Seite DIN A 3 |
0,70 |
|
|
In Farbe: |
|
|
3.5. |
für die ersten 5 Seiten je kopierte Seite DIN A 4 |
1,30 |
|
3.6. |
für jede weitere Seite DIN A 4 |
0,70 |
|
3.7. |
für die ersten 5 Seiten je kopierte Seite DIN A 3 |
2,70 |
|
3.8. |
für jede weitere Seite DIN A 3 |
1,30 |
|
|
Für Leistungen, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene viertel Arbeitsstunde: |
18,00 |
Die Gebührenstelle 3.9. wird gestrichen.
Die Gebührenstellen 4 bis 4.11. enthalten die folgende Fassung:
|
4 |
Scans |
|
|
|
inkl. Übersendung per mail oder Bereitstellung Link für Download: |
|
|
4.1. |
A4 |
3,00 |
|
4.2. |
A3 |
4,00 |
|
4.3. |
A2 |
7,00 |
|
4.4. |
A1 |
8,00 |
|
4.5. |
A0 |
9,00 |
|
4.6. |
größer als A 0 |
10,50 |
|
|
inkl. Ausdruck größer DIN A3, gefaltet oder gerollt, zur Abholung: |
|
|
4.7. |
A2 |
13,00 |
|
4.8. |
A1 |
16,00 |
|
4.9. |
A0 |
18,00 |
|
4.10. |
größer als A0 |
21,00 |
|
4.11. |
Zusendung gefalteter Pläne größer DIN A3 per Post; Versand gerollter Pläne erfolgt nicht |
4,00 |
|
|
Für Leistungen, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene viertel Arbeitsstunde: |
18,00 |
Die Gebührenstelle 5 enthält die folgende Fassung:
|
5 |
Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene viertel Arbeitsstunde: |
18,00 |
Die Gebührenstelle 7 enthält die folgende Fassung:
|
7 |
Für die schriftliche Aufnahme eines Antrages, einer Erklärung, eines Protokolls oder einer Verhandlungsniederschrift, soweit die Aufnahme nicht auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene viertel Arbeitsstunde: |
18,00 |
Die Gebührenstelle 10 enthält die folgende Fassung:
|
10 |
Leistungen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schl.-Holst. (IZG-SH): |
Es gelten die Gebühren der Landesverordnung (IZG-SHKostenVO) |
Die ursprüngliche Gebührenstelle 11 wird gestrichen.
Die Gebührenstelle 11 enthält die folgende Fassung:
|
11 |
Soweit Tatbestände in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene viertel Arbeitsstunde: |
18,00 |
Der Hinweis zu Ziffer 10 und 11 wird gestrichen.
Teilbereich „B. Gebühren für einzelne Fachbereiche“
Der Fachbereich I – Ordnungsamt und Bürgerservice wurde gestrichen. Die hiervon betroffenen Gebührenstellen wurden in die Fachbereiche III - Bürgerdienste und IV - Technik & Stadtentwicklung verschoben.
Die Gebührenstellen 12 bis 13 enthalten die folgende Fassung:
|
12 |
Haushalt |
|
|
12.1. |
Ausdruck Haushaltssatzung und Haushaltsplan |
45,00 |
|
12.2. |
Ausdruck und Versendung Haushaltssatzung und Haushaltsplan |
50,00 |
|
13 |
Bescheinigung in Steuersachen |
15,00 |
Der Fachbereich III – Bürgerdienste wird hinzugefügt und die Gebührenstellen der Amtshandlungen „Archivbestände des Standesamtes“ zu diesem Fachbereich verschoben (Ursprünglich dem Fachbereich I - Ordnungsamt und Bürgerservice zugeordnet).
Die ursprünglichen Gebührenstellen 17 bis 18 wurden gestrichen.
Die Gebührenstelle 15.2. enthält die folgende Fassung:
|
15.2. |
Erteilung einer Genehmigung gem. §§ 24 - 28 BauGB |
40,00 |
Die Gebührenstelle 16.2. wird hinzugefügt und enthält die folgende Fassung:
|
16.2. |
Zulage Genehmigung von Grundstückszufahrten / Bordsteinabsenkungen, wenn im öff. Straßenraum Markierungsarbeiten erforderlich werden |
15,00 |
Die Gebührenstellen 17 bis 17.5. enthalten die folgende Fassung:
|
17 |
Ausstellung von Bescheinigungen für Kreditanstalten zu Beleihungszwecken |
|
|
17.1. |
bei zwei- und mehrgeschossigen Mietshäusern |
40,00 |
|
17.2. |
für Zweifamilienhäuser |
40,00 |
|
17.3. |
für Einfamilienhäuser |
40,00 |
|
17.4. |
bei unbebauten Grundstücken, für die lediglich Wohnnutzung zulässig ist |
40,00 |
|
17.5. |
bei Gewerbebetrieben und Grundstücken, für die gewerbliche Nutzung zulässig ist |
50,00 |
Die Gebührenstellen 19 bis 19.2. enthalten die folgende Fassung:
|
19 |
Grundbuchangelegenheiten |
|
|
19.1. |
Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch |
40,00 |
|
19.2. |
für Zweitausfertigungen vorstehender Erklärungen |
30,00 |
Die Gebührenstelle 20.2. enthält die folgende Fassung:
|
20.2. |
Für die Bescheinigung von Anträgen auf Ausnahmen und Befreiungen gem. § 31 Baugesetzbuch sowie Abweichungen gem. § 67 LBO SH bei verfahrensfreien Vorhaben gem. LBO SH wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene viertel Arbeitsstunde: |
18,00 |
Die Gebührenstellen der Amtshandlungen „Leistungen nach dem Bestattungsgesetz des Landes Schl.-Holst.“ werden in den Fachbereich - Technik & Stadtentwicklung verschoben (Ursprünglich dem Fachbereich I - Ordnungsamt und Bürgerservice zugeordnet). Sie enthalten die folgende Fassung:
|
21 |
Leistungen nach dem Bestattungsgesetz des Landes Schl.-Holst. |
|
|
21.1. |
Verlängerung der Bestattungsfrist für die Überführung in den Leichenraum |
35,50 |
|
21.2. |
Ausstellung eines Leichenpasses |
18,00 |
|
21.3. |
Kosten der Ersatzvornahme gem. § 13 Abs. 2 (Ermittlung Angehöriger, Auftragsvergabe, Abrechnung, Kostenbescheid), nach Zeitaufwand, je angefangene Stunde |
71,00 |
|
21.4. |
Verlängerung oder Verkürzung der Bestattungsfrist für Erd- und Feuerbestattung |
35,50 |
|
21.5. |
Festsetzung der Bestattungsfrist bei Leichenöffnung/Obduktion |
18,00 |
|
21.6. |
Genehmigung für private Bestattungsplätze |
355,00 |
|
21.7. |
Ausgrabung/ Umbettung einer Leiche |
60,00 |
Darüber hinaus wurden die Ziffern aufgrund gestrichener Gebührenstellen beginnend mit Gebührenstelle 11 fortlaufend angepasst.
§ 2
Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Glückstadt, den 22.05.2026
Rolf Apfeld
Bürgermeister