Bekanntmachung der Stadt Glückstadt
4. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Glückstadt
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) in den zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom 12.03.2026 folgende 4. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Glückstadt erlassen.
Artikel 1
Die §§ 2, 3, 4, 5 ,6, 6a, 7 und 11 der Entschädigungssatzung der Stadt Glückstadt vom 04.06.2012 werden wie folgt neu gefasst:
§2 Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, in Höhe von 60,00 € gewährt. Mit diesem Betrag sind sämtliche Verdienstausfallentschädigungen nach § 10 abgegolten.
§ 3 Fraktionsvorsitzende
- Fraktionsvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 200,00 €.
- Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwands-entschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Zwanzigstel der monatlichen Aufwands-entschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
§ 4 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter
Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter erhalten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, denen Sie als Mitglied angehören, gewährt wird. Die monatliche Pauschale und das Sitzungsgeld werden gewährt in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für den Vertretungsfall als stellvertretendes Mitglied in einem Ausschuss.
Ferner erhalten die Mitglieder der Stadtvertretung für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse dienen, sowie für die Teilnahme an von der Stadt durchgeführten sonstigen Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
Als sonstige Arbeitssitzungen im Sinne dieser Satzung gelten insbesondere Workshops, Arbeitsgruppen, Informations- und Beratungssitzungen, Haushaltberatungen sowie vergleichbare Formate. Voraussetzung ist, dass diese Sitzungen von der Stadt Glückstadt organisiert oder durchgeführt werden, Mitglieder der Stadtvertretung und bürgerliche Mitglieder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben betreffen und die Einladung in Textform erfolgt.
Für mehrere Sitzungen nach Satz 1, 2 und 3 an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung sind die Sitzungen der Fraktionen.
§ 5 Bürgerliche Mitglieder
Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, sowie für die Teilnahme an von der Stadt durchgeführten sonstigen Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit im Ausschuss ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtvertretung angehören, im Vertretungsfall.
§ 6 Mitglieder des Hauptausschusses
- Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 eine monatliche Pauschale in Höhe von 150,00 €.
- Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach§ 45 a GO erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 6a Mitglieder des Bauausschusses
- Mitglieder des Bauausschusses nach § 45 GO erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale in Höhe von 50,00 €.
- Die Stellvertretenden der Mitglieder des Bauausschusses nach§ 45 GO erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Bauausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 7 Ausschussvorsitzende
- Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhält zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 und § 6 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 €. Stellvertretende der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten für jede von ihr oder ihm geleitete Hauptausschusssitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
- Die oder der Vorsitzende des Bauausschusses nach § 45 GO erhält zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden des Bauausschusses erhält für jede von ihr oder ihm geleitet Bauausschusssitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
- Ausschussvorsitzende mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45a GO und der oder des Vorsitzenden des Bauausschusses sowie bei Verhinderung von Ausschussvorsitzendenden deren Vertretende erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 für jede von Ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
§ 11 Notwendiger Auslagenersatz für die Betreuung von Familienangehörigen
- Ehrenbeamtinnen und –beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Stadtvertreterinnen und –vertreter, die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen und Mitglieder der Beiräte, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen. Der Höchstbetrag je Stunde beträgt 8,00 €.
- Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und –vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 9 oder eine Entschädigung nach § 10 Absatz 1 gewährt wird. Der Höchstbetrag je Stunde beträgt 12,50 €.
Artikel 2
Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Glückstadt, den 23.03.2026
Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Rolf Apfeld