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Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung

Die ausführliche amtliche Bekanntmachung steht am Ende der Seite als downloadbares PDF-Dokument zur Verfügung.

Im Hinblick auf die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 weist das Bürgerbüro darauf hin, dass die Meldebehörde gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monate Auskunft von Gruppen aus dem Melderegister erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (z.B. Jungwähler). Dieser Übermittlung Ihrer Daten können Sie widersprechen.

Ihren Antrag auf Einrichtung der Übermittlungssperren können Sie hier stellen:

Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
(PDF: 315 kB)

Bekanntmachung Widerspruchsrecht Bundesmeldegesetz
(PDF: 47 kB)