Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet. Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen gem. § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 ein Widerspruchsrecht zu:
- Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn der Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden – gemäß § 42 Abs. 2 BMG.
- Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMG.
- Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMG.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf, jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie widersprochen haben.
Sie haben die Möglichkeit Ihren Widerspruch formlos im Bürgerservice der Stadt Glückstadt, Fachbereich III, Am Markt 4 in 25348 Glückstadt zu erklären.
Glückstadt, den 15.10.2026
Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Rolf Apfeld