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Die Verkehrssicherungspflicht bei Schnee- und Eisglätte gilt auch für Dachlawinen und Eiszapfen


Die Beseitigung von Schneebrettern auf dem Dach und Eiszapfen an Dachvorsprüngen gehört ebenso zu den Pflichten von Eigentümern und Mietern, wie die Beseitigung von Schnee und Eis auf den Gehwegen.

Bei Glatteisbildung besteht zudem eine sofortige Streupflicht!

Eiszapfen – schön aber gefährlich

Durch die vom Dach abgehende Wärme kann sich die angefrorene Schneedecke lösen und als Schneebrett hinunterstürzen. Eiszapfen bilden sich, wenn der Schnee tagsüber schmiltzt und dieses Schmelzwasser im Bereich der Dachrinnen und Dachüberstände wieder gefriert. Tropfen für Tropfen entstehen so aus kleinen Mini-Eiszapfen große Eiszapfen, die für Fußgänger und parkende Autos gefährlich sein können. Je nach Größe droht sogar Lebensgefahr!

Die Straßen, in denen die Reinigungspflicht und damit auch der Winterdienst den Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke auferlegt ist entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungssatzung der Stadt Glückstadt: Darin ist sowohl der Umfang der übertragenen Reinigungspflicht geregelt als auch ein Verzeichnis der betreffenden Straßen und Straßenabschnitte erstellt.

Die Schneebeseitigung entfällt lediglich dann, wenn sie aufgrund anhaltenden Schneefalls sinnlos ist.

Weitere Informationen zur Räum- und Streupflicht im Winter.