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Rückschnitt von Hecken, Knicks, Sträuchern und Bäumen

Rücksicht nehmen und Hecken im erlaubten Zeitraum zurückschneiden: Selbst unsere heimischen Hausspatzen stehen auf der Liste der bedrohten Tierarten. Hecken und Gebüsche stellen einen wichtigen Lebensraum dar.

Laut Bundesnaturschutzgesetz (§39, Abs. 5) ist ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen einer Hecke nur in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt, damit Vögel nicht beim Brüten gestört werden. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September sind lediglich „schonende Form- und Pflegeschnitte“zulässig, um das Wachstum von Pflanzen zu kontrollieren oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen. Beispielsweise dürfen die Spitzen der Ligusterhecken, die seit dem letzten Rückschnitt gewachsen sind, jederzeit abgeschnitten werden. Sind Vogelnistplätze vorhanden ist allerdings immer Vorsicht geboten und das Vorhaben sollte zurückgestellt werden.
Selbst unsere heimischen Hausspatzen stehen mittlerweile auf der Liste der bedrohten Tierarten. Hecken und Gebüsche stellen einen wichtigen Lebensraum für unsere Vogelwelt dar.

Ausnahme bei Gefahr im Verzug: Das Ordnungsamt kann auch während der Schonzeit einen Rückschnitt anordnen, wenn dies zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erforderlich ist. So darf ein Baum, der ein- oder umsturzgefährdet ist, jederzeit gefällt werden. Gleiches gilt für seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen, die Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden.

Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein

Grundstückseigentümer*innen sind verpflichtet, die auf ihren Grundstücken vorhandenen Anpflanzungen so zu halten und zu pflegen, dass sie weder eine Beeinträchtigung noch eine Behinderung oder Gefährdung darstellen (§§ 45 und 46 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) vom 31.10.2003 in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m.Straßenreinigungssatzung der Stadt Glückstadt vom 28. Juni 2018 in der zurzeit geltenden Fassung).

Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer*in verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen und rechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden können (gem. §§ 87, 173, 174 und 176 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der zurzeit geltenden Fassung).