Sprungziele
Seiteninhalt

Winter-Wartungspflicht: Räum- und Streupflicht im Winter

Bahnhofstrasse Glueckstadt

Frost und Schneefall halten Schleswig-Holstein dieser Tage fest im Griff und stellen alle Verkehrsteilnehmer*innen vor Herausforderungen. Insbesondere Glatteisunfälle mit teilweise schweren Verletzungen können die Folge sein. Dann kommen schnell die Fragen auf, wer vor Ort für die Räum- und Streupflicht verantwortlich ist und wer unter Umständen für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Die Reinigungspflicht der Stadt beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen auf den Fahrbahnen und den verkehrswichtigen Stellen (wichtige Kreuzungsübergänge, an Haltestellen und wichtige Radwege) bei Schnee- und Eisglätte. Die Straßen, in denen die Reinigungspflicht den Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke auferlegt ist entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungssatzung der Stadt Glückstadt: Darin ist sowohl der Umfang der übertragenen Reinigungspflicht geregelt als auch ein Verzeichnis der betreffenden Straßen und Straßenabschnitte erstellt.

Grundstückseigentümer*innen haben vor allem dafür Sorge zu tragen, dass Geh- und Radwege vor ihren Grundstücken von Schnee und Eis befreit werden. Auch bei überfrierender Nässe müssen die Geh- und Radwege sicher benutzbar sein.

Zudem sind Grundstückseigentümer*innen verkehrssicherungspflichtig. Unter Verkehrssicherungspflicht wird die Pflicht zur Sicherung vor Gefahrenquellen verstanden. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, können unter Umständen privatrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen. Versäumnisse können zudem mit einem Bußgeld geahndet werden; bei Nichtbeachtung kann sogar eine kostenpflichtige Räumung angeordnet werden.

Streuen und räumen Sie daher lieber einmal mehr!

Die Stadtverwaltung appelliert deswegen an alle Betroffenen, dieser Pflicht nachzukommen. Bei Glatteis sind die Gehwege mit abstumpfenden Stoffen (wie z. B. Granulat oder Sand) abzustreuen. Nach 20 Uhr entstehendes Glatteis ist werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Bei Schneefall und Glättebildung in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. dem Entstehen der Glätte Schnee zu räumen und Glätte zu beseitigen. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Glätte freizuhalten. In Fußgängerzonen bzw. verkehrsberuhigten Zonen/Bereichen ist beim Winterdienst von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ein Streifen von 1,50 m Breite -  gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche - zu räumen und zu streuen.

Verbot des Einsatzes von Streusalz

Die Verwendung von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Das Salz verbindet sich bei Tauwetter mit Wasser zu einer säuerlichen Lösung. In der Folge sterben viele Straßenbäume durch den Einsatz von Streusalz ab. Zudem greift Streusalz die Tierpfoten von Hunden und Katzen an, ebenso wie Schuhe und Kleidungsstücke. Sogar Korrosionsschäden an Brücken, Fahrzeugen und Gebäudeteilen lassen sich auf die Verwendung von Streusalz zurückführen.

 
Erlaub ist die Verwendung von Streusalz nur in wenigen Ausnahmefällen:  

  • in besonders begründeten klimatischen Ausnahme­fällen, wie z.B. bei Eisregen
  • auf Treppen, Rampen, Brücken, Auf- und Abgängen, Gefällstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen
  • wenn es sich um Feuchtsalz handelt, das maschinell aufgebracht wird

Schnee bitte nicht mit Salz auftauen! Es entsteht Schneematsch, der noch gefährlicher ist.

Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungssatzung der Stadt Glückstadt.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Block zur Verfügung.