Unternehmen steuerlich abmelden
Volltext
Wer ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte aufgibt oder verlegt, muss dies dem Finanzamt mitteilen.
Das betrifft:
- gewerbliche Tätigkeit
- freiberufliche Tätigkeit
- land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit
Gleiches gilt, wenn Sie
- Ihre Beteiligung an einer Personengesellschaft beenden,
- eine Körperschaft auflösen oder
- Vereine oder Vereinigungen auflösen, zum Beispiel Bau-Arbeitsgemeinschaften.
Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter.
In allen anderen Fällen müssen Sie das Finanzamt informieren. Teilen Sie Ihrem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben.
Frist
Wenn Sie eine Körperschaft, Vereinigung oder Vermögensmasse auflösen, gilt eine Frist von 1 Monat. Dies gilt auch, wenn Sie die Geschäftsleitung oder den Sitz verlegen.
Voraussetzungen
Sie haben
- Ihre gewerbliche Tätigkeit,
- Ihre freiberufliche Tätigkeit oder
- Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben oder
- Ihre Beteiligung an einer Personengesellschaft beendet,
- eine Körperschaft aufgelöst oder
- einen Verein oder eine Vereinigung aufgelöst.
Erforderliche Unterlagen
Verträge oder Beschlüsse, die mit der Abmeldung oder Ummeldung zusammenhängen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.