Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen
Volltext
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Frist
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Voraussetzungen
- Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Erforderliche Unterlagen
-
Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
Kosten
kostenlos
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
-
Halbjährliche Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsbehelf
keine