Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung beantragen
Onlinedienste
Volltext
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie in einem Beruf in Deutschland arbeiten möchten, für den Sie eine qualifizierte Berufsausbildung benötigen. Das bedeutet, dass Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.
Die Ausbildungsdauer muss mindestens 2 Jahre betragen haben. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen haben, muss die zuständige Anerkennungsstelle feststellen, ob Ihre Qualifikation gleichwertig mit der deutschen, qualifizierten Berufsausbildung ist. Eine zuständige Anerkennungsstelle kann zum Beispiel die Industrie- oder Handelskammer sein.
Damit Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, muss die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich zustimmen. Diese prüft,
- ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen sowie
- ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für vier Jahre erteilt oder bei kürzerem Zeitraum für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzüglich dreier Monate.
Frist
Die Aufenthaltserlaubnis wird für höchstens 4 Jahre ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- 8 Woche(n)
- Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
- 1 Monat(e)
Kosten
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erhalten.
Gebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 18a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 39 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpunkt
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Rechtsbehelf
-
Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Ablehnungsbescheid
- Klage vor dem Verwaltungsgericht.