SARS-CoV-2 BekämpfungsVO gez. inkl. Begründung ab 04.05.2020
Die ab dem 04.05.2020 geltende Landesverordnung erlaubt die Einreise nach Schleswig-Holstein für Dauercamper und die Öffnung der Sportboothäfen. Einschränkungen für Veranstaltungen, Einzelhandel und Gastgewerbe haben sich bis dato nicht verändert.
Museen, Galerien, Gedenkstätten und Ausstellungen dürfen unter Einhaltung der Hyginemassnahmen öffnen.
Bei allen Lockerungen die derzeit veröffentlicht werden, müssen die Hygienemaßnahmen des Robert Koch Institutes, hier zusammengefaßt, eingehalten werden:
1. Besucherinnen und Besucher halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang einen Mindestabstand von 1,5 M.etern zueinander, soweit sie nicht hilfs oder betreuungsbedürftig sind, und zu den Beschäftigten ein, soweit sie nicht durch eine Barriere abgeschirmt sind;
2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte halten die Regeln zur Husten und Nieshygiene ein;
3. Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, werden mindestens zweimal täglich desinfiziert; darüber wird taggleich eine schriftliche Dokumentation erstellt, die auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt ausgehändigt wird.