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Klarstellungen zu Auslegungsfragen der SARS-CoV-2-BekämpfVO Stand 24.04.20
Das Wirtschaftsministerium hat sich zu weiteren Auslegungsfragen zur SARS-CoV-2-BekämpfVO geäußert. Es handelt sich um folgende Klarstellungen:
- Bei Würstchenbuden etc. darf auch vor der Bude auf die Zubereitung der Speise (zum Beispiel Würstchen, Pommes) unter Einhaltung der vorgeschriebenen Ab-standsregeln gewartet werden.
- Das Ladenlokal von Reisebüros ist für Kunden komplett geschlossen zu halten, sodass der Kontakt nur telefonisch oder schriftlich etc. möglich ist.
- Bei einer privaten Galerie steht der Verkauf von Bildern im Vordergrund, nicht wie bei einem Museum die Besichtigung der Bilder. Daher ist eine Galerie als Ver-kaufsstelle anzusehen, die unter Beachtung in § 6 SARS-CoV-2-BekämpfV nor-mierten Voraussetzungen öffnen darf.
- Es ist zulässig, an unterschiedlichen Tagen unter Nutzung zweier unterschiedli-cher Teilflächen unterschiedliche Warengruppen mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm anzubieten. ?
- Bei der vorgesehenen Brutto-Berechnung der Verkaufsfläche von 800 m² sind sowohl Regalflächen als auch Laufwege einzubeziehen sind.