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Änderung der Landesverordnung zum 24.10.2020

auf Grund der aktuellen Entwicklung gilt ab Samstag sowohl im Einzelhandel als auch in der Gastronomie die Maskenpflicht für die Kund*innen als auch für die Beschäftigten sofern diese nicht hinter geeigneten Trennwänden stehen oder sitzen.

Ein Visier ist genau wie ein Mund-Nasenschutz mit Ausatemventil nicht geeignet und somit nicht zulässig. Das gleiche gilt auch für Wochenmärkte ab Samstag, den 24.10.20. Das Dokument finden Sie hier.