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Vorlage - /2017/019  

Betreff: Feststellung des Betreuungsbedarfes von Schulkindern
Status:öffentlich  
Art:Mitteilung
Beratungsfolge:
Sozialausschuss
28.02.2017 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sach- und Problemdarstellung:

In der Sitzung des Sozialausschusses am 29.11.2016 wurde dem Antrag der SPD-Fraktion zur Feststellung des Betreuungsbedarfes von Schulkindern an den Schulen des Schulverbandes zugestimmt.

 

Dementsprechend wurde eine Vorlage (SV2016/029) in die Sitzung des Schulverbandes am 08.12.2016 eingebracht und beraten.

 

Der Beschlussvorschlag

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, den Bedarf der Betreuung von Schulkindern in der unterrichtsfreien Zeit (nachmittags und während der Ferien) an den Schulen des Schulverbandes Glückstadt zu ermitteln und Vorschläge zur Ausweitung eines bedarfsgerechten Angebotes zu erarbeiten.“

 

wurde durch den Schulverband abgelehnt. Die Drucksache ist inkl. Antrag der SPD-Fraktion ist als Anlage 1 und der Protokollauszug als Anlage 2 beigefügt.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die offene Ganztagsschule nach den Richtlinien des Landes in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe und außerschulischen Partnern die pädagogischen Ziele von Schule unterstützen und Bildungschancen junger Menschen erhöhen, individuelle Fähigkeiten fördern und Benachteiligungen abbauen soll. Damit kann sie die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender erleichtern aber nicht die Arbeitsmöglichkeit von Eltern sichern.

 

Rechtliche Situation

Die Rechtsgrundlagen für die Betreuung von Schulkindern bilden insbesondere das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sowie das schleswig-holsteinische Kindertagesstättengesetz (KitaG). Für die Schulkinderbetreuung besteht kein gesetzlich normierter Rechtsanspruch, gleichwohl soll ein bedarfsgerechtes Angebot in Einrichtungen und Tagespflege vorgehalten werden. Über die Frage, was als bedarfsgerecht anzusehen ist, gibt es jedoch keine gesetzlichen Vorgaben.

 

Bei der Schaffung eines Angebotes von bedarfsgerechten Hortplätzen gilt als Kriterium – analog der Krippenbetreuung für unter einjährige Kinder - grundsätzlich die nachgewiesene Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung, der Schulbesuch oder das Studium beider Personensorgeberechtigten bzw. des*r Alleinerziehenden.

 

Anmerkung der Verwaltung

Da kein Rechtsanspruch auf Hortbetreuung besteht, wird grundsätzlich eine Vielzahl von Schüler*innen von vornherein von diesem Angebot ausgeschlossen werden (z.B. nur ein Elternteil berufstätig, Leistungsbezieher*innen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG). Eine Kostenübernahme der Elternbeiträge über die Sozialstaffel des Kreises erfolgt ebenfalls nur aus anerkannten Gründen (z.B. Berufstätigkeit beider Elternteile, des*r Alleinerziehenden). Dies hätte zur Folge, dass, auch wenn freie Plätze in Hortgruppen vorhanden wären, diese aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch genommen werden könnten.

 

Die Offene Ganztagsschule ist eine schulische Einrichtung. Grundlage hierfür ist § 6 Schulgesetz Schleswig-Holstein (SchulG). Danach verbindet die Ganztagsschule Unterricht und weitere schulische Veranstaltungen zu einer pädagogischen Einheit. Die Teilnahme steht allen Schüler*innen offen und ist grundsätzlich freiwillig.

 

Anmerkung der Verwaltung

Das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht vielen Schüler*innen die Teilnahme an Kursangeboten.

 

Eine Ferienbetreuung ist gemäß Schulgesetz und der Richtlinie Ganztag und Betreuung nicht vorgeschrieben und wird somit auch nicht finanziell gefördert.

 

Bedarfsermittlung für Schulkinder in der unterrichtsfreien Zeit (nachmittags und in den Ferien)

Gemäß § 6 KitaG trägt der Kreis Steinburg als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verantwortung der Planung und Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat daher der Kreis auch für den Hortbereich die gesetzliche Aufgabe, auf ein bedarfsgerechtes Angebot in seinem Zuständigkeitsbereich hinzuwirken. Wie dieses bedarfsgerechte Angebot quantitativ auszusehen hat, ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch freigestellt. Bei der Bedarfsplanung wird der Kreis von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt und erstellt einen Bedarfsplan (§ 7 Abs. 1 KitaG).

 

Die aktuelle Kita-Bedarfsplanung des Kreises Steinburg 2016 bis 2019 stellt fest, dass der Bedarf an Schulkinderbetreuung größtenteils über Angebote der offenen Ganztagsschulen oder betreuten Grundschulen abgedeckt wird. Alternativ wird auch in diesem Bereich Tagespflege in Anspruch genommen. Das Angebot an Hortplätzen ist in den letzten Jahren insgesamt rückläufig. Konsequenterweise gibt es seitens des Kreises auch keine Vorgaben zur Schaffung von Hortgruppen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine aufwendige und i.d.R. unverbindliche Bedarfsabfrage nicht zielführend.

 


Ermittlung Platzbedarf für evtl. einzurichtende Hortgruppen

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden beurteilen im Rahmen der Selbstverwaltung ob und in welchem Umfang, insbesondere unter Berücksichtigung der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen, Hortplätze neben den Plätzen in Ganztagsschulen vorzuhalten sind. Welche Kriterien für die Einschätzung des Bedarfs an Hortplätzen zugrunde gelegt werden, bleibt einer Stadt oder Gemeinde vorbehalten (Einwohnerentwicklung, Elternnachfrage, Zweiklassengesellschaft etc.).

 

Mit dem Offenen Ganztag an Grund- und Elbschule bietet der Schulverband Glückstadt als Schulträger der Bürger- und Gemeinschaftsschule bereits ein großartiges Bildungs- und Versorgungsangebot, das für alle Kinder an den jeweiligen Schulen, die eine Nachfrage bzw. einen Bedarf dafür haben, gleichermaßen zugänglich ist.

 

Die offene Ganztagsschule deckt außerhalb des Unterrichts an der Bürgerschule eine Betreuung an 5 Wochentagen von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr ab; an der Elbschule von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 12:00 Uhr bis 16:30 Uhr, wobei neben den Kursangeboten keine ergänzende Betreuung, wie in der Bürgerschule, vorgehalten wird; jedoch wird eine Mittagsfreizeit bis 13:30 Uhr angeboten.

 

Mit zunehmendem Lebensalter der Kinder, insbesondere nach der Grundschulzeit, nimmt der Bedarf an verlässlichen Betreuungszeiten regelmäßig ab, da immer größere Selbständigkeit und ein steigender Bedarf, die schulfreie Zeit individuell zu gestalten, zu verzeichnen sind.

 

Die Elbschule bleibt daher bei der weiteren Betrachtung außen vor. Sollte sich im Einzelfall ein Betreuungsbedarf ergeben, wird eine individuelle Lösung gefunden werden.

 

Ein realistischer Bedarf an erweiterten Betreuungszeiten seitens der Eltern könnte somit an der Bürgerschule nach 16:00 Uhr und für 3 Wochen in den Sommerferien bestehen, sofern beide Elternteile entsprechende Erwerbstätigkeiten, Ausbildung oder Schulbesuch nachweisen.

 

Die Stadt Glückstadt beteiligt sich bereits finanziell über die Zahlung der Schulverbandsumlage an den Betreuungsangeboten im offenen Ganztag. Im Hinblick auf die Haushaltslage der Stadt (Stichwort: Fehlbedarfszuweisungen) ist umso mehr darauf zu achten, dass keine unwirtschaftlichen Doppelstrukturen entstehen.

 

Eine Ermittlung des Platzbedarfes für evtl. einzurichtende Hortgruppen kann daher aus Sicht der Verwaltung entfallen.

 

Ermittlung Personalbedarf für evtl. einzurichtende Hortgruppen

Eine Ermittlung des Personalbedarfes für evtl. einzurichtende Hortgruppen kann aus oben genannten Gründen somit ebenfalls entfallen.

 

Alternativ ist jedoch zu prüfen, ob der personelle Standard für eine gute Schulkinderbetreuung an den Hortstandard anzupassen ist.

 

Gemäß der Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (KiTaVO) können mindestens 6 Kinder bis maximal 15 Kinder in einer Hortgruppe betreut werden. In Ausnahmefällen kann die Heimaufsicht befristet eine Gruppengröße bis zu 20 Kindern zulassen. Als Personalschlüssel sind unabhängig von der Gruppengröße 1,5 Fachkräfte (Erstkraft z.B. Erzieher*in, Zweitkraft SPA) zzgl. Verfügungszeiten und entsprechende Leitungsstunden vorzuhalten. Sofern keine parallele Gruppe vorhanden ist, sind 2,0 Fachkräfte erforderlich.

Nach § 3 Abs. 2 KitaG gilt das Gesetz ausdrücklich nicht für die Betreuung und Förderung von Schüler*innen in Schulen außerhalb des Unterrichtes sowie für Kinder in betreuten Grundschulen und Schulkindergärten.

Gemäß Erlass zur Förderung von Kindertageseinrichtungen, Sprachbildung und Hortmittagessen werden seit 2015 vom Land Mittel „für Kinder mit Schulbesuch“ extra ausgewiesen. Den Kreisen wird ermöglicht diese Fördermittel nicht nur an Träger von Kindertageseinrichtungen (Horte) sondern auch an Träger von Betreuungsangeboten an Schulen mit Primarstufe und Offenen Ganztagsschulen weiterzuleiten. Soweit der Verwaltung bekannt, haben sich alle Kreise gegen eine Weiterleitung von Fördermitteln in systemfremde Strukturen entschieden.

 

Die Vorgaben des Erlasses können jedoch als Standard für eine gute Schulkinderbetreuung angewandt werden:

 

 

 

OGT

Vorgabe erfüllt

1.

verlässliche Betreuung an 5 Tagen / Woche bis 16:00 Uhr (freitags bis 14:00 Uhr),

Betreuung an 5 Tagen und von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr

ja

 

Frühdienst

zusätzliche Betreuung an 5 Wochentagen von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr (Frühdienst)

Mi., Do. u. Fr. durch eine Schulassistentin, Mo u. Di durch Kursleitungen; BFD-Kräfte, Schulsozialpädagogin oder Praktikant*innen

Ja

(analog KitaVO ist im Frühdienst eine Person, die keine Fachkraft sein muss, ausreichend)

2.

Ferienbetreuung mit max. Schließzeiten von 3 Wochen je Ferieneinheit, maximal 4 Wochen im Jahr,

./.

nein

3.

Bereitstellung von Mittagessen,

vorhanden

ja

4.

1 Fachkraft für 20 Kinder (z.B. Erzieher*in)

1 Erzieherin bis 20 Kinder ergänzt um BFD-Kräfte / Praktikant*innen, ggf. Schulassistent*innen, insbesondere in den stark besuchten Zeiten von 12:00 bis 14:00 Uhr;

gesamtpädagogische Leitung obliegt der Schulleitung,

Sozialpädagogin mit einem Stellenanteil von 0,25 im offenen Ganztagsbetrieb eingebunden

ja

Ausnahme:

an 3 Std./Woche (Mi., Do., Fr. von 13:00 bis 14:00 Uhr) fehlt eine 2. Fachkraft (über 20 Kinder)

 

 

5.

Vernetzung mit Vereinen, Verbänden

vorhanden

ja

 

 

Teilnehmerzahl während der Betreuungszeiten:

 

Betreuungszeiten

Anzahl betreute Schulkinder

 

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

7:00 Uhr bis 08:00 Uhr

12

13

13

10

12

 

 

 

 

 

 

12:00 Uhr bis 13:00 Uhr*

14

12

8

11

10

13:00 Uhr bis 14:00 Uhr*

14

12

21

25

18

14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

15

15

13

9

9

15:00 Uhr bis 16:00 Uhr

8

8

6

8

3

 

*Hochgerechnet könnte man für die Mittagszeiten noch 5 Kartenkinder dazurechnen.

Festzustellen ist, dass die Anforderung 1 Fachkraft für 20 Kinder grundsätzlich erfüllt ist. Bei der Betreuung von mehr als 20 Kindern ist eine weitere Kraft eingebunden. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Erweiterung des vorhandenen personellen Standards somit nicht zwingend erforderlich.

 

Ferienbetreuung

 

Die FBS bietet speziell für Grundschulkinder berufstätiger Eltern eine Ferienbetreuung in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr an. Am Ferienprogramm des Jugendzentrums können Kinder ab 8 Jahren teilnehmen.

 

Übersicht

 

 

 

Ferienprogramm FBS

Ferienprogramm JuZe

Osterferien

07.04. - 21.04.2017

10.04. – 13.04.2017

07.04. – 21.04.2017

*Hinweis

*Karfreitag 14.4.2017, Ostermontag 17.04.2017

Sommerferien

24.07. - 02.09.2017

24.07. – 11.08.2017

14.08. – 02.09.2017

Herbstferien

16.10. - 27.10.2017

16.10. – 20.10.2017

16.10. - 27.10.2017

Weihnachtsferien

21.12. - 06.01.2017

./.

./.

 

Für die Ferien sind in Glückstadt weitere Alternativen der Betreuung durch z.B. Ferienfreizeiten über die Sportvereine oder ev. Jugend vorhanden.

 

Aktuell ist davon auszugehen, dass der Bedarf an Ferienbetreuung bei Erwerbstätigkeit pp. beider Personensorgeberechtigten bzw. des*r Alleinerziehenden grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber entsprechend der vorhandenen Angebote geplant werden kann, so dass auch gemeinsame Urlaube der Familien möglich sind.

 

Sollte dies im Einzelfall bei Eltern mit Kindern von 6 bis unter 8 Jahren während der Ferienbetreuung nicht möglich sein, wird die Verwaltung unterstützend behilflich sein, z.B. bei der Suche nach einer Tagesmutter.

 

Weitere Vorgehensweise

 

  1. Ergänzend zur Umfrage in der Bürgerschule erfolgt eine verbindliche Bedarfsabfrage zu verlängerten Betreuungszeiten und einer Ferienbetreuung mit Angabe der zu zahlenden Elternbeiträge bei den Eltern, deren Kinder zum 01.08.2017 aus der Kita in die Schule wechseln.
  2. Der Bedarf aufgrund einer Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung, der Schulbesuch oder das Studium beider Personensorgeberechtigten bzw. des*r Alleinerziehenden ist dabei entsprechend nachzuweisen.
  3. Sofern sich ein tatsächlicher Bedarf an verlängerten Betreuungszeiten nachmittags und im Ferienangebot ergibt, ist beabsichtigt, einen Spätdienst in der Kita-Elbbande / FBS ab 16:00 Uhr anzubieten. Eine entsprechende Vorlage wird dann in den Sozialausschuss am 25.04.2017 eingebracht.
  4. Die Verwaltung wird einen erneuten Versuch starten, einen „Glückstädter Ferienkalender“ zu erstellen, aus dem alle Angebote und Zeiten ersichtlich sind.

 

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 - Drucksache SV2016/029 inkl. Antrag der SPD-Fraktion

Anlage 2 - Protokollauszug SV-Sitzung 08.12.2016

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1: Drucksache SV/2016-029 inkl. Antrag der SPD-Fraktion (767 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2: Protokollauszug SV-Sitzung 08.12.2016 (19 KB)