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Vorlage - /2017/006  

Betreff: Städtebauförderungsprogramm "Soziale Stadt"
Grundsatzbeschluss zu Gebäudemodernisierungen
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:SoS
Beratungsfolge:
Bauausschuss
14.03.2017 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Stadt Glückstadt
06.04.2017 
Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Glückstadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Allen Eigentümerinnen und Eigentümern von Gebäuden

 

-          mit hohem Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf und

 

-          mit mittlerem Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf

 

in den Sanierungsgebieten „Nord“ und „Neue Mitte und Umgebung“ soll ein Modernisierungszuschuss aus Städtebauförderungsmitteln (vorbehaltlich der Förderfähigkeit und zur Verfügung stehender Mittel) angeboten werden. Sofern eine Förderung in Betracht kommt, soll der „Kostenerstattungsbetrag“ (das ist der Betrag, der die Wirtschaftlichkeit der Sanierungskosten übersteigt) in voller Höhe gefördert werden. Nach drei Jahren soll der Erfolg der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Akzeptanz bei den Gebäudeeigentümer*innen einerseits und die zur Verfügung stehenden Fördermittel andererseits überprüft werden. .

 


Sach- und Problemdarstellung:

Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen und Integriertem Städtebaulichem Entwicklungskonzept Glückstadt „Nord“ wurde der Gebäudebestand im Untersuchungsgebiet in Augenschein genommen. Eine an die Eigentümer*innen versendete Selbstauskunft zu den baulichen Gegebenheiten ergänzte die Beurteilung. Die Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarfe werden in 3 Kategorien unterteilt (siehe Anlage):

 

-          kein bis niedriger Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf

 

-          mittlerer Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf

 

-          hoher Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf

 

 

Kommunen, die Städtebauförderungsmittel erhalten, unterliegen einer Nachweispflicht hinsichtlich einer transparenten und diskriminierungsfreien Weitergabe der Fördermittel. Das heißt, dass zur Wahrung der Gleichbehandlung alle Eigentümer*innen, an deren Gebäuden Missstände und Mängel im Sinne des § 177 BauGB festgestellt wurden, von der Stadt über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Städtebauförderungsmitteln informiert werden müssen.

Aus diesem Grund soll allen Eigentümer*innen von Gebäuden mit

 

-          hohem Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf und

 

-          mittlerem Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf

 

ein Modernisierungszuschuss aus Städtebauförderungsmitteln (vorbehaltlich der Förderfähigkeit und zur Verfügung stehender Mittel) angeboten werden. Dies betrifft ca. 130 Gebäude. Sofern eine Förderung in Betracht kommt, soll der „Kostenerstattungsbetrag“ (das ist der Betrag, der die Wirtschaftlichkeit der Sanierungskosten übersteigt) in voller Höhe gefördert werden. Nach drei Jahren soll der Erfolg der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Akzeptanz bei den Gebäudeeigentümer*innen einerseits und die zur Verfügung stehenden Fördermittel andererseits überprüft werden.

 

Die Ansprache der Eigentümer*innen kann aus Kapazitätsgründen erst erfolgen, wenn ein Sanierungsträger beauftragt worden ist. Hierfür ist zuvor eine europaweite Ausschreibung durchzuführen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung von Gebäudemodernisierungsmaßnahmen erfolgt im Rahmen zur Verfügung stehender Städtebauförderungsmittel.

 


Anlagenverzeichnis:

Übersichtsplan Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarfe

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersichtsplan Instandsetzung und Modernisierungsbedarfe (573 KB)