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Vorlage - /2016/043  

Betreff: Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung (AuslAufnVO)
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Sozialausschuss
12.04.2016 
Sitzung des Sozialausschusses geändert beschlossen   
Hauptausschuss
18.04.2016 
Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sach- und Problemdarstellung:

Im Flüchtlingspakt vom Mai 2015 haben Land und Kommunen Einigkeit erzielt, dass die Steuerung der Erstaufnahme und der Weiterverteilung der Flüchtlinge auf allen Ebenen eine entscheidende Voraussetzung für die integrationsorientierte Aufnahme von Flüchtlingen ist. Diese integrationsorientierte Aufnahme umfasste auch  Überlegungen und konkrete Verhandlungen des Verteilerschlüssels nach der Ausländer- und Aufnahmeverordnung.  Nach Beratungen mit den kommunalen Landesverbänden hat das Land jetzt diese Verordnung in drei wesentlichen Punkten geändert. Die Änderungen wurden am 25. Februar 2016 veröffentlicht. Sie sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten (siehe Anlage 1). Eine Synopse ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Verteilungsschlüssel des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten (§ 7 Abs. 1)

 

An die Stelle des bisherigen festen Verteilungsschlüssels tritt seit Jahresbeginn ein dynamischer. Dieser folgt der Entwicklung der Einwohnerzahlen der Kreise und kreisfreien Städte, die nach dem Zensus bereinigt und fortgeschriebenen werden. Der neue Verteilungsschlüssel wird jährlich zum 1. Januar vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bekanntgegeben.

 

Mit Schreiben vom 21.03.2016 wurde der ab 01.01.2016 gültige Verteilerschlüssel mitgeteilt (siehe Anlage 3). Der Kreis Steinburg muss demnach 4,6 % der Schleswig-Holstein zugewiesenen Flüchtlinge aufnehmen.

 

Anrechnung von Erstaufnahmeeinrichtungen auf die Aufnahmequote (§ 7 Abs. 4)

 

Die bisherige Anrechnung von Unterbringungsplätzen einer Aufnahmeeinrichtung des Landes auf die so festgelegte Aufnahmequote für die Kreise und kreisfreien Städte entfällt. Eine Anrechnungsmöglichkeit besteht künftig nur im Falle einer nicht nur kurzzeitigen Überschreitung der regulären Belegungskapazität. Aus Sicht des Landes übernehmen nunmehr alle Kreise und kreisfreien Städte in gleichem Maße Verantwortung, zudem werden ihre spezifischen Standortvorteile bezogen auf die dauerhafte Aufnahme und Integration von Flüchtlingen genutzt.

 

Kreisinterne Verteilung (§ 8 Abs. 2)

 

Die kreisinterne Verteilung soll entsprechend dem Einwohneranteil der Ämter und amtsfreien Gemeinden und unter Berücksichtigung deren Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten erfolgen. Dies ermöglicht, dass die Kreise die Verteilung in den kreisangehörigen Bereich primär an den örtlichen Gegebenheiten und Bedarfen ausrichten und nicht vorrangig am Einwohnerschlüssel. Für die Kreise besteht damit ein Handlungsspielraum, den sie zugunsten einer schnelleren Integration nutzen können.

 

Die Ausländerbehörde hat in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zur Kenntnis und mit der Bitte

entsprechend zu verfahren an den kreisangehörigen Bereich weitergeleitet (siehe Anlage 4). Darin wird auch die Verteilung der Flüchtlinge innerhalb des Kreises angesprochen. Welche Kriterien seitens des Kreises dabei angewandt werden, ist noch gemeinsam mit dem Kreis abzustimmen.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:              Änderung der AusländerAufnahmeVO

Anlage 2:              Änderung der AusländerAufnahmeVO Synopse

Anlage 3:              Änderung der AusländerAufnahmeVO Schr.v.21.03.2016

Anlage 4:              Änderung der AusländerAufnahmeVO Schr.v.14.03.2016

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Änderung der AusländerAufnahmeVO (983 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Änderung der AusländerAufnahmeVO Synopse (921 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 Änderung der AusländeraufnahmeVO Schr. v. 21.03.2016 (928 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4 Änderung der AusländeraufnahmeVO Schr. v. 14.03.2016 (1183 KB)