Vorlage - /2015/162
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Sach- und Problemdarstellung:
Die Stadt Glückstadt hatte einen Antrag auf Gewährung einer Fehlbetragszuweisung für das Haushaltsjahr 2014 gemäß § 12 FAG gestellt. Der diesbezügliche Bericht des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises Steinburg zur Fehlbetragsprüfung wurde mit der Drucksache /2015/126 zur Verfügung gestellt.
Die nunmehr vorliegende Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 17.12.2015, hier eingegangen am 28.12.2015, ist der Drucksache als Anlage beigefügt.
Im Schreiben wird darauf verwiesen, dass aufgrund der gemäß § 12 Abs. 5 FAG zur Verfügung stehenden Mittel lediglich 14,5 % des bis Ende 2014 als bedarfsdeckungsfähig anerkannten Fehlbetrags ausgeglichen werden; grundsätzlich aber ein Mindestbetrag von 80.000,00 € gewährt wird.
Bei einen anzuerkennenden Fehlbetrag in Höhe von 519.134,84 € ergibt dies bei einer 14,5%-Quote insgesamt 75.274,55 €; somit dann den Mindestbetrag in Höhe von 80.000,00 €.
Anlagenverzeichnis:
Schreiben des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 17.12.2015
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Anlagen: | |||||
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1 | Schreiben des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 17.12.2015 (1295 KB) |