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Vorlage - /2014/155  

Betreff: Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt (Feuerwehrgebührensatzung)
Erlass der 3. Nachtragssatzung
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:131.02
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
12.01.2015 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Stadt Glückstadt
29.01.2015 
Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Glückstadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag


Die 3. Nachtragssatzung der Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt (Feuerwehrgebührensatzung) wird in der sich aus der Anlage zur Originalniederschrift ergebenden Fassung erlassen.

 

Die Gebührenkalkulation als Grundlage der Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt (Feuerwehrgebührensatzung) wird billigend zur Kenntnis genommen.

 

 


Sach- und Problemdarstellung:

Sach- und Problemdarstellung:

 

1.

Gem. § 11 Abs. 1 Hauptsatzung ist der Hauptausschuss in seiner Funktion als Finanzausschuss vorbereitendes Gremium für die Stadtvertretung, die gem. § 28 Zif. 2 GO über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen zu entscheiden hat.

 

2.

Bei der Freiwilligen Feuerwehr handelt es sich um eine kosten- und leistungsrechnende Einrichtung nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), für deren Leistung Benutzungsgebühren zu erheben sind. 2006 wurde erstmalig eine Gebührenkalkulation für die Feuerwehrgebührensatzung erarbeitet, die 2. Nachtragssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung trat am 03.03.2011 in Kraft – siehe DS 2011-007.

 

Nach dem KAG sind Benutzungsgebühren so zu bemessen, dass die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung gedeckt sind. Das Kostendeckungsprinzip schließt das Verbot und Kostenüberschreitung und das Gebot der Kostendeckung ein. Nach lfd. Rechtsprechung sollte eine jährliche Überprüfung der Gebührenhöhe nach der Jahresrechnung als auch die zukünftige Festlegung der Gebührenhöhe unter Berücksichtigung einer evtl. Über- als auch Unterdeckung durchgeführt werden. Diese Überprüfung wurde mit anliegendem Bericht durchgeführt.

 

In 2015 werden das HLF 16/20 als auch das WLF in Dienst genommen. Um auch hier Gebühren erheben zu können, ist eine Verankerung in der Feuerwehrgebührensatzung notwendig. Es wurden dafür Vorkalkulationen vorgenommen, die sich im Bericht auf den Anlagen 9.1 und 9.2 befinden.

 

Die Feuerwehrgebührensätze wären durch Verabschiedung der 3. Nachtragssatzung zu ändern, nämlich in:

 

Typ

Bisheriger Gebührensatz

(in Euro pro Stunde)

Neuer Gebührensatz

(in Euro pro Stunde)

Personal (Feuerwehrleute)

50,00

50,00

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 – außer Dienststellung im Januar 2015

287,00

0,00

Löschfahrzeug LF 24

152,00

198,00

Einsatzleitwagen ELW

143,00

194,00

Mehrzweckfahrzeug MZF

155,00

203,00

Drehleiter DLK 23/12

175,00

205,00

Löschfahrzeug LF 16/12

149,00

206,00

Löschfahrzeug LF 20/16

149,00

202,00

Kommandowagen

144,00

193,00

Löschfahrzeug HLF 16/20

-

200,00

Wechselladerfahrzeug WLF

-

221,00

Mannschaftstransportwagen MTW

-

203,00

 

Der Mannschaftstransportwagen MTW wurde erst nach Inkrafttreten der 2. Nachtragssatzung in Dienst gestellt, so dass bislang keine Gebühren erhoben werden konnten.

 

Die Gebührensätze wurden auf volle Euro auf- bzw. abgerundet.

 

Es wurde empfohlen, den Stundensatz für Personaleinsatz bei 50,- €/Std. zu belassen. Denn bei dem Gebührensatz handelt es sich um einen Tatbestand, der schwerpunktmäßig die Vorhaltung von Feuerwehrpersonal abdecken soll und von der Zahl und dem Umfang der tatsächlichen Einsatzzeiten abhängig ist. Deshalb wurde eine Mischkalkulation zwischen einsatzschwachen Zeiten auf der Grundlage bisher vorgenommener Gebührenkalkulationen und ggf. zukünftig einsatzstarken Zeiten vorgenommen. Der Gebührensatz von 50,- €/Std. sollte deshalb nach der Vorkalkulation über einen längeren Zeitraum für das Einsatzpersonal unverändert belassen werden. Der Empfehlung wurde gefolgt.

 

3.

Die Gebührensatzung sieht keinen Kostenersatz bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit vor. Da diese Fälle zunehmen, eine Abrechnung bislang nicht möglich ist, soll dies nunmehr in der Gebührensatzung unter § 2 Abs. 1 Ziffer 9 Feuerwehrgebührensatzung verankert werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:


Die Beschlussfassung hat auf der Einnahmesituation finanzielle Auswirkungen. Da der Haushaltsansatz abhängig von den Feuerwehr-Einsatzzahlen ist, kann die Auswirkung jedoch nicht in Euro ausgedrückt werden.

 

 


Anlagenverzeichnis:

Anlagenverzeichnis

 

Anlage 1: Kalkulation der Feuerwehrgebühren für die Stadt Glückstadt a.d.Elbe vom 16.07.2014 inkl. Kalkulation des WLF und HLF

Anlage 2: 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt (Feuerwehrgebührensatzung)

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kalkulation der Feuerwehrgebühren für die Stadt Glückstadt a.d.Elbe vom 16.07.2014 inkl. Kalkulation des WLF und HLF (1568 KB)      
Anlage 2 2 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Glückstadt (Feuerwehrgebührensatzung) (911 KB)