Vorlage - /2014/154
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Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag |
Der überplanmäßigen Ausgabe zur Zahlung von Schulkostenbeiträgen 2014 für SchülerInnen an Ersatzschulen i.H.v. insgesamt 13.788,64 € wird zugestimmt.
Sach- und Problemdarstellung:
Sach- und Problemdarstellung:
Gem. § 113 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) haben Gemeinden für SchülerInnen die in ihrem Gebiet wohnen und eine Ersatzschule besuchen an das Land einen Beitrag zu erstatten, der dem Sachkostenanteil entspricht, den das Land nach den Bestimmungen des SchulG an den Ersatzschulträger zahlt.
Aus Glückstadt besuchen 43 SchülerInnen eine Ersatzschule (Freie Waldorfschule Itzehoe, Freie Waldorfschule Elmshorn, Leibnitzschule Privatschule Elmshorn und Christliche Schule Elmshorn )
Der für die Schüler zu zahlende Schulkostenbeitrag beträgt insgesamt 37.067,00 €. Dieser Betrag wurde auch in voller Höhe im Haushalt 2014 eingeplant.
Durch die Nachtragshaushaltssatzung des Schulverbandes wurde die Schulverbandsumlage erhöht. Für die Stadt Glückstadt ergab sich daraus eine Nachzahlung in Höhe von 61.427,39 €. Die Nachtragshaushaltssatzung des Schulverbandes wurde erst nach Erlass der Nachtragshaushaltssatzung der Stadt beschlossen, so dass diese Erhöhung im Nachtrag der Stadt nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Durch die Mehrausgabe i.H.v. 61.427,39 € wurde das Budget, aus dem auch die Schulkostenbeiträge zu zahlen sind, überschritten, so dass nun noch eingehende Anforderungen von Schulkostenbeiträgen eine überplanmäßige Ausgabe verursachen. Eine Deckung ist durch den erhöhten Verwaltungskostenbeitrag, den die Stadt vom Schulverband erhält, gewährleistet.
Da es sich bei der Zahlung von Schulkostenbeiträgen um eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung gem. Schulgesetz handelt und Deckungsmittel vorhanden sind, hat der Bürgermeister die Zahlung der überplanmäßigen Ausgaben i.H.v. insgesamt 13.788,64 € im Wege einer Eilentscheidung nach § 65 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) vorgenommen. Die überplanmäßige Ausgabe ist gem. § 82 Abs. 1 GO aufgrund der gesetzlichen Zahlungspflicht unabweisbar und die Deckung gewährleistet.
Da es sich hierbei nicht um unerhebliche überplanmäßige Ausgaben gem. § 3 der Haushaltssatzung der Stadt Glückstadt in Verbindung mit § 82 Abs. 1 und 95 d Abs. 1 GO handelt ist die Zustimmung der Stadtvertretung einzuholen.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Die Mehrausgabe ist durch eine Mehreinnahme gedeckt.
Anlagenverzeichnis:
Anlagenverzeichnis |
keine Anlagen