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Vorlage - /2014/110  

Betreff: Vergnügungssteuersatzung;
hier: Neufassung der Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
27.10.2014 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
09.03.2015 
Sitzung des Hauptausschusses abgelehnt   
Stadtvertretung der Stadt Glückstadt
29.01.2015 
Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Glückstadt zurückgestellt   
28.04.2015 
Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Glückstadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

 

Die Neufassung der Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Vergnügungssteuersatzung) wird in der sich aus der Anlage zur Originalniederschrift ergebenden Fassung erlassen.

 

 


Sach- und Problemdarstellung:

Sach- und Problemdarstellung:

 

In der bisherigen Vergnügungssteuersatzung wurden keine elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräte (u.a. PCs und Unterhaltungsgeräte) berück­sichtigt, die zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden.

 

Geschätzt wird, dass ca. 6 Geräte im Stadtgebiet vorgehalten werden. Dies würde eine Mehreinnahme von rund 2.880,00 € jährlich darstellen.

 

Gemäß der sog. "Giftliste" des Landes ist ein Spielgerätesteuer ab 2015 von mindestens 12,0 % der Bruttokasse festzusetzen. Dieser Steuersatz wird seitens der Stadt Glückstadt bereits seit dem Jahr 2007 erhoben, eingeführt wurde dies 2004.

 

Hinsichtlich der Ausschöpfung und Steigerung von Einnahmequellen ist sogar gerichtlich entschieden und daher auch auf Landesebene von Steuerexperten empfohlen worden, einen Steuersatz von bis zu 18% zu erheben, da bis 18% keine erdrosselnde Wirkung für den Betreiber ausgeht.

 

Fraglich wird sein, inwieweit sich die gesetzliche Vorgabe des Mindestlohnes ab 01.01.2015 auswirken wird.

 

Aus dem v.g. Grund wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, dass lediglich der Steuersatz auf 13% erhöht wird. Bedingt dadurch können Mehreinnahmen von rund 12.000,00 € jährlich erzielt werden.

 

Im Vergleich zur bisherigen Satzung ist aus den v.g. Aspekten der § 1 Abs. 2 und § 6 entsprechend zu aktualisieren.   

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Finanzierung der Bekanntmachung der Satzungsänderung erfolgt aus den Geschäftsausgaben.

 

Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung hätte zur Folge, dass rund 14.880,00 € Mehreinnahmen erzielt werden könnten.   

 


Anlagenverzeichnis:

Anlagenverzeichnis

 

Neufassung der Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Vergnügungssteuersatzung)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neufassung der Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Vergnügungssteuersatzung) (915 KB)