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Vorlage - /2014/101  

Betreff: Hebesatzsatzung;
hier: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Glückstadt - Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer A, B sowie Gewerbesteuer -
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
27.10.2014 
Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
24.11.2014 
Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
08.12.2014 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtvertretung der Stadt Glückstadt
29.01.2015 
Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Glückstadt zurückgestellt   
28.04.2015 
Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Glückstadt ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss
09.03.2015 
Sitzung des Hauptausschusses abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag


Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Glückstadt (Hebesatzsatzung) wird in der sich aus der Anlage zur Originalniederschrift ergebenden Fassung erlassen.

 

 


Sach- und Problemdarstellung:

Sach- und Problemdarstellung:

 

Gemäß § 95 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GO) hat die Stadt Glückstadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung enthält u.a. die Festsetzung der Steuersätze (Hebesätze).

 

In der Vergangenheit erfolgte im jeweils laufenden Kalenderjahr nicht die Beschluss­fassung des doppischen Haushaltes für das Folgejahr (z.B. im Kalenderjahr 2012 erfolgte nicht die Beschlussfassung für das Haushaltsjahr 2013).

 

Die GO sieht hierzu im § 95 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 die Möglichkeit vor, dass die Steuersätze (Hebesätze) auch in einer anderen Satzung, also nicht zwingend die Haushaltssatzung, festgesetzt werden können. Daher wurde die separate Hebesatz­satzung erlassen.

 

Ein weiterer Grund für diese Hebesatzsatzung war die vom Land erlassene Richtlinie zum Kommunalen Bedarfsfonds. Gemäß dieser Richtlinie müssen Kommunen, die einen Antrag auf Gewährung von Fehlbetragszuweisung stellen, bereits in dem Haushaltsjahr, in dem die Antragstellung erfolgt, die vorgegebenen Hebesätze erfüllen.

 

Sollte dies nicht der Fall sein, kann ein entsprechender Antrag nicht berücksichtigt werden, da die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

 

Gemäß der Richtlinie zum Kommunalen Bedarfsfonds sind nunmehr zum 01.01.2015 die Hebesätze für die

1. Grundsteuer A von 360 auf 370,

2. Grundsteuer B von 380 auf 390 sowie

3. Gewerbesteuer von 360 auf 370

zu erhöhen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Finanzierung der Bekanntmachung der Satzungsänderung erfolgt aus den Geschäftsausgaben.

 

Die Anpassung der Hebesätze führen zu Mehreinnahmen in folgender Höhe:

Grundsteuer A  =      300,00 €

Grundsteuer B  = 40.400,00 €

Gewerbesteuer = 67.600,00 €.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

Anlagenverzeichnis

 

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewebesteuer der Stadt Glückstadt (Hebesatzsatzung)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Glückstadt (Hebesatzsatzung) (903 KB)