Vorlage - /2020/216-1
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Beschlussvorschlag:
Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, den dieser Vorlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag
1. zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung an den Abwasser-Zweckverband Südholstein (AZV) mit Wirkung zum 01.01.2022 sowie
2. zur Aufhebung des Zweckverbandes „Stadtentwässerung Glückstadt“ mit Wirkung zum 31.12.2021 zu unterzeichnen.
Sach- und Problemdarstellung:
Die Stadtentwässerung Glückstadt (SEG) erhielt zum 01.04.2017 im Rahmen der Teilübertragung der Abwasserbeseitigung nach § 30 Abs. Landeswassergesetz (LWG) die Aufgabe, der Übernahme des Abwassers aus dem Gemeindegebiet an der Übergabestelle, den Transport zum Klärwerk, und die Behandlung des Abwassers im Klärwerk Glückstadt.
Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie durch Satzung ist sichergestellt, dass die Stadt Glückstadt Mitglied in der Verbandsversammlung der SEG ist und somit ein Stimm- und Antragsrecht besitzt.
Durch die Einführung des § 2 b UStG ist zu erwarten, dass für die Personalgestellung durch den Abwasserzweckverband Südholstein (AZV) gegenüber der SEG diese Leistung Steuerbar wird, mit der Folge, dass sich die Kosten nicht unerheblich steigern werden. Seitens der Verbandsvorsteherin wurde angeregt, die damalige Aufgabenübertragung auf die SEG nunmehr an den AZV vorzunehmen. Durch diese Entscheidungen würden die Kosten der Aufgabenübertragung nicht mehr steuerpflichtig. Es zeichnet sich ab, dass die Überleitung der Stadtentwässerung Glückstadt in den AZV der unter dem Gesichtspunkt der Änderungen im UStG sinnvollste, d.h. insbesondere im Blick auf die Gebührenentwicklung wirtschaftlichste Weg ist. Die sachliche und fachliche Abarbeitung würde unverändert den/dem bisherigen Strukturen/Personenkreis obliegen. Auch würde der Gebührenkreis Glückstadt und Umland beibehalten werden. Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Stadt als Verbandsmitglied mit einem Stimm- und Antragsrecht versehen würde und neben der Verbandsversammlung des AZV 2-mal jährlich Beiratssitzungen vorgesehen sind. In diesem Beirat nehmen ausschließlich die Verbandsmitglieder teil, die bislang in der Verbandsversammlung der SEG aktiv waren. Es wird sichergestellt, dass ein geschlossener Gebührenkreislauf „SEG“ bestehen bleibt. Durch die Satzung des AZV kann die Verbandsversammlung des AZV nicht über die Entscheidung der Mitglieder des Beirates hinwegsetzen.
Die Verbandsmitglieder haben sich am 04. November 2020 recht ausführlich mit der Problematik beschäftigt. Die Kommunalen Gremien der einzelnen Mitglieder wurden eingebunden, u.a. fand eine Information/Beratung in unserer Stadtvertretung am 30.11.2020 hierzu statt. Auf die Mitteilung VO 2020/216 wird verwiesen.
Die Verbandsversammlung des AZV Südholstein hat in ihrer Sitzung am 14.06.2021 einstimmig den beiliegenden Grundsatzbeschluss (Anlage 1) gefasst und über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Satzung (Anlage 2) beraten. Bei zwei Enthaltungen stimmte auch die Verbandsversammlung der SEG dem Beschlussvorschlag (Anlage 3) am 05.08.2021 zu.
Der am 14.06./05.08. vorgelegte erste Entwurf eines Vertrages wurde zwischenzeitlich in Abstimmung mit den Kommunalaufsichten (Innenministerium und Kreis Steinburg) angepasst. Die zustimmungsfähige Fassung des Vertrages ist beigefügt (Anlage 4).
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagenverzeichnis:
1. 210614 Vorlage VV AZV Vertrag
2. 210614 Vorlage VV AZV Vorgehen Satzung
3. 210805 Vorlage SEG
4. 210817_örV_Auflösung SEG
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | 1. 210614 Vorlage VV AZV Vertrag (1124 KB) | |||
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2 | 2. 210614 Vorlage VV AZV Vorgehen Satzung (1709 KB) | |||
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3 | 3. 210805 Vorlage SEG (845 KB) | |||
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4 | 4. 210817_örV_Auflösung SEG (900 KB) |