Vorlage - /2020/064-2
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Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss beschließt die Sondernutzungsgebühren für dauerhafte und wiederkehrende Inanspruchnahmen von öffentlichen Flächen in 2021 zu erlassen. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen.
Sach- und Problemdarstellung:
Restaurants, Cafés, Imbisse und Geschäfte sind aufgrund des pandemiebedingten zweiten Lockdowns erneut geschlossen bzw. nur mit großen Einschränkungen zu betreiben. Auch durch die auf Bundesebene am 10. Februar stattgefundene Ministerkonferenz konnte bisher keine Planungssicherheit für die Betreiber o. g. Einrichtungen für die Saison 2021 erreicht werden. Die damit einhergehenden Umsatzeinbußen und unklare Perspektiven treffen die Unternehmen nach wie vor hart.
Zur Entlastung und als positives Signal während des ersten pandemiebedingten Lockdowns hat der Hauptausschuss mit DS 2020/064 entschieden, auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühr für die Saison 2020 für dauerhafte und wiederkehrende Sondernutzung für o. g. Einrichtungen zu verzichten, mit DS 2020/064-1 beschloss der Hauptausschuss für die Restaurants, Cafés und Imbisse auch für die Winterzeit, in der eine Sondernutzung unter nicht pandemischen Bedingungen i. d. R. nicht zum Tragen käme, die Gebühren lt. Sondernutzungssatzung ebenfalls nicht zu erheben, um eine spontane Bewirtung von Kunden wenigstens im Außenbereich zu ermöglichen, sollte dies die Pandemielage zulassen.
Erneut muss nun darüber beraten werden, ob eine Gebührenerhebung für sämtliche dauerhafte und wiederkehrende Sondernutzungen wie Verkaufsauslagen, gastronomisches Mobiliar und Werbeschilder auf öffentlichem Grund gem. der Sondernutzungssatzung erfolgen soll. Ausgenommen hiervon sind jedoch Veranstaltungen.
Gebühren sind nur für die Zeiträume zu erheben, in denen eine entsprechende Inanspruchnahme der Flächen erfolgt. Die Sondernutzungsgebühr für die Außengastronomie umfasst in der Regel
6 Monate, die der Werbe- und Warenständer etc. 12 Monate.
In 2019 wurden für die Gastronomie Gebühren in Höhe von ca. 16.000 € vereinnahmt, für die Werbe- und Warenständer ca. 4.000 €. Angesichts der Corona-Einschränkungen ist davon auszugehen, dass sich die Zeiträume und damit auch die Gebühren (neben der erneuten Reduzierung in der Gr. Kremper Str. aufgrund des weiteren barrierefreien Ausbaus) stark minimieren werden. Mit dem Erlass der Sondernutzungsgebühr verzichtet die Stadt insofern auch im Jahr 2021 auf ca. 10.000 €.
Finanzielle Auswirkungen:
Unter der HhSt. 5.4.1.010.432100 sind über den I. Nachtrag Mindereinnahmen von 10.000 € zu berücksichtigen.
Anlagenverzeichnis:
Keine Anlagen