Vorlage - /2019/170
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Beschlussvorschlag:
Dem Ev.-Luth. Kita-Werk Rantzau-Münsterdorf gGmbH wird zum Neubau der viergruppigen Kindertagesstätte mit Erweiterungsmöglichkeit um zwei Gruppen am Standort Nordmarkstraße eine städtische Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe der nicht durch Zuschüsse des Bundes und des Kreises gedeckten Baukosten erteilt, sofern die ev. Kirchengemeinde sich nicht in der Lage sieht, die Neubaumaßnahme vorzufinanzieren (Patronatserklärung)..
Sach- und Problemdarstellung:
Die Stadtvertretung hat am 19.12.218 beschlossen, am Standort Nordmarkstraße einen viergruppigen Neubau mit Erweiterungsmöglichkeit und Aufzug als Ersatz der bisherigen Regel- und Krippengruppe sowie zur Schaffung von vorzugsweise zwei altersgemischten Gruppen zu errichten und die Verwaltung beauftragt, mit dem Träger Kita-Werk das Projekt umzusetzen (siehe Drucksache 2018/022-6). Die damalige Kostenschätzung wurde aufgrund der geänderten Beschlussfassung angepasst. Gemäß Förderbescheid des Kreises Steinburg ergibt sich folgender Finanzierungsplan:
Gesamtkosten (ohne Grundstück, Interimslösung, Umzug, Einrichtung) | 2.272.638,00 € |
Anerkennungsfähige Kosten | 2.272.638,00 € |
Eigenmittel | 1.558.066,97 € |
Bundesmittel* | 318.571,23 € |
Kreismittel | 396.000,00 € |
Während der Abbruch- und Neubauphase ist eine Interimslösung erforderlich, in der die derzeit betreuten Kinder (drei Gruppen) ausgelagert werden können. Die Interimslösung ist am Standort Tegelgrund vorgesehen. Das Vorhaben Neubau Nordmarkstraße soll nach Fertigstellung der KiTa Tegelgrund, voraussichtlich im 2. Quartal 2021, begonnen werden und ist bis zum 30.06.2022 abzuschließen, da die Maßnahme aus Bundemitteln gefördert wird.
Hinsichtlich der Investitionskosten/Eigenmittel sind wir bisher davon ausgegangen, dass alle Kosten durch den Träger Kita-Werk bzw. der ev. Kirchengemeinde Glückstadt (wie in der Vergangenheit) eigen- und/oder kreditfinanziert werden.
Mit Schreiben vom 12.11.2019 teilt der Geschäftsführer mit, dass eine Finanzierung nicht über das Kita-Werk erfolgen kann und bittet vorsorglich um Prüfung der Finanzierung durch die Stadt Glückstadt. Finanzierungsoptionen in Kooperation mit der ev. Kirchengemeinde befinden sich ebenfalls noch in der Prüfung. Zur näheren Erläuterung wird auf den als n.ö. Anlage 1 beigefügten Antrag verwiesen.
Da aufgrund der zurzeit nicht gewährleisteten Finanzierung der Eigenmittel des Ev.-Luth. Kita-Werkes Rantzau-Münsterdorf gGmbH der Neubau Kita Nordmarkstraße gefährdet sein könnte, wurde zu einer möglichen Finanzierung der Stadt Glückstadt durch den Fachbereich Verwaltungsdienste wie folgt Stellung genommen:
Kommunalkredit
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Stadt Glückstadt einen Investitionskostenzuschuss über die Aufnahme eines Kommunalkredites finanziert. Zinsen und Tilgung sind vom Kita-Werk zu leisten. Zur Absicherung der Stadt empfiehlt es sich, die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch zu fordern, da es sich um eine Baumaßnahme auf fremden Grund handelt.
Das Kreditvolumen und die Valutierung müsste zudem vom Kita-Werk konkretisiert werden. Mit dem vorliegenden Antrag kann keine Haushaltsplanung erfolgen.
Bürgschaft
Alternativ zur Aufnahme eines Kommunalkredites wäre die Erteilung einer Bürgschaft möglich, damit die gGmbH entsprechende Konditionen auf dem Kreditmarkt erhalten kann. Bürgschaften wurden in der Vergangenheit auch bei anderen Kindertagungsstätten in Glückstadt erteilt und daher wäre diese Unterstützungsleistung seitens der Stadt zu bevorzugen. Diese wurden als Patronatserklärung bezeichnet und sind in Kita-Angelegenheiten genehmigungsfrei.
Da es sich bei dem Kita-Werk um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübende Unternehmung handelt, kann die Übertragung staatlicher Mittel u. a. in Form von direkten Zuschüssen, Darlehen, Garantien, Beteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie Sachleistungen erfolgen.
Daneben sind bei der Übernahme von Bürgschaften unabhängig von der Genehmigungspflicht nach den Vorschriften zu beachten:
- Es dürfen grundsätzlich nur Ausfallbürgschaften ohne Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, das heißt keine selbstschuldnerischen Bürgschaften übernommen werden.
- Umfang und Dauer der Bürgschaft müssen begrenzt sein. Die Bürgschaft ist im Hinblick auf das EU-Beihilferecht grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 80 % der ausstehenden Kreditbetrags oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu beschränken. Die Dauer der Bürgschaft sollte auf die Zinsbindungsfrist des Kredites oder auf höchstens 10, im Ausnahmefall 15 Jahre beschränkt sein.
- Grundsätzlich sollte eine Bürgschaftsprovision vereinnahmt werden. Es gibt aber hier den Ausnahmefall von der Grundsätzlichkeit, da ansonsten die Stadt letztendlich doch die Gebühr (anteilig) trägt.
- Bürgschaften dürfen nur für Kredite oder für sonstige finanzielle Verpflichtungen übernommen werden, deren Rückzahlung durch die Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichem Ablauf erwartet werden kann.
- Die Gemeinde hat sich das Prüfungsrecht nach §§ 86 Abs. 6 und 95 h Abs. 6 GO vorzubehalten.
- Es ist zu vereinbaren, dass Tilgungen den verbürgten und den nicht verbürgten Teil des Kreditbetrags entsprechend der anteiligen Bürgschaftsübernahme vermindern.
Ergänzende Erläuterungen können der Anlage 2 entnommen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagenverzeichnis:
- Antrag vom 12.11.2019 – nichtöffentlich -
- Ergänzende Erläuterungen
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Anlagen: | |||||
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2 | 2. Ergänzende Erläuterungen (107 KB) |