Vorlage - /2019/129
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Beschlussvorschlag:
a)Abwägung der Anregungen gem. § 1 Abs. 7 BauGB (Baugesetzbuch)
Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen werden in der sich aus der Anlage zur Originalniederschrift ergebenden Fassung der Abwägung beschlossen.
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches und des § 84 der Landesbauordnung wird die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.59 „Marineviertel“ der Stadt Glückstadt, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen, die Begründung wird in der sich aus der Anlage zur Originalniederschrift ergebenden Fassung gebilligt.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 500, 512, 513, 514, 515, 516 und 517, jeweils der Flur 4 der Gemarkung Blomesche Wildnis und wird begrenzt:
- im Südwesten durch die Straße Am Neuendeich sowie die Flurstücke 36/12, Flur 4, Gemarkung Blomesche Wildnis,
- im Südosten durch die Wohnbebauung Flensburger Straße (Flurstücke 34/16, 34/14, 34/7, 34/10, 34/11 und 37/70, Flur 4, Gemarkung Blomesche Wildnis,
- im Osten durch das Flurstück 37/28, Flur 4, Gemarkung Blomesche Wildnis
- im Norden durch das Sportplatzgelände (Flurstücke 36/16, 501, 511 und 510, Flur 4, Gemarkung Blomesche Wildnis
- im Westen durch die Straße Sperforkenweg
Sach- und Problemdarstellung:
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.59 „Marineviertel“ umfasst nicht das gesamte Gelände der ehemaligen Marinekaserne. Die Flächen der Sportanlagen sind nicht einbezogen.
Planungsanlass, Planungsziele, wesentliche Planinhalte wurden in der Drucksache 2019/053 bereits umrissen. Genaueres enthält die Begründung – siehe Anlage 4.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 20.06.2019 den Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.59 „Marineviertel“ beschlossen und zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden bestimmt (Beschluss zur Drucksache 2019/053).
Die Auslegung für die Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 05.07.2019 bis einschließlich 23.08.2019 stattgefunden. Der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum von 1 Monat (mind. 30 Tage) wurde wegen der Sommerferien verlängert. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 05.07.2019 bis zum 06.08.2019. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens sind von Bürger*innen keine Stellungnahmen eingegangen. Von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange sind insgesamt neun Stellungnahmen eingegangen, zu denen nun ein Abwägungsbeschluss zu fassen ist. Gemäß § 1 (7) BauGB sind „die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“.
Eine inhaltlich durchaus gewichtige Stellungnahme vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume – Technischer Umweltschutz (LLUR) wird dabei besonders zu berücksichtigen sein. Die vorgeschlagenen Abwägungsvorschläge basieren auf einer erneuten Auseinandersetzung mit der Thematik seitens des externen Stadtplaners und der Verwaltung. Für eine Detailfrage wurde der Gutachter für Schall hinzugezogen. Näheres dazu ist in den Abwägungsvorschlägen (Anlage 5, Stellungnahme Nr. 4 auf den Seiten 2 bis 14) nachzulesen.
Die unterstrichen und kursiv gedruckten Passagen in den Textlichen Festsetzungen und der Begründung dienen dazu, die seit Juni 2019 vorgenommenen Änderungen kenntlich zu machen. In der endgültigen Ausfertigung für die Rechtskraft wird der Text jeweils einheitlich schwarz sein.
Die Bebauungsplanänderung wird im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist demzufolge im Wege der Berichtigung anzupassen. Hierfür bedarf es keines gesonderten Beschlusses.
Nach dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht als letzter Verfahrensschritt die öffentliche Bekanntmachung an. Am Tag drauf ist die 1. Änderung des Bebauungsplans dann rechtskräftig. Über die Regelung des § 33 Baugesetzbuch „Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung“ können aber schon jetzt (= Versand der Abwägungsvorschläge) Bauvorhaben genehmigt werden. Zu bereits eingegangenen Bauanträgen für die Abschiebhafteinrichtung hat die Verwaltung binnen zwei Monaten ihre bauplanungsrechtliche Stellungnahme abzugeben. Dies wird sie – bei positiver Beschlussfassung am 17.09.2019 – dann unter Wahrung der Frist tun.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten für das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2.59. Das Land Schleswig-Holstein hat eine Kostenübernahmeerklärung dazu abgegeben. Hierüber werden die Kosten für Bekanntmachungen etc. abgerechnet werden.
Die am Verfahren beteiligten Planungsbüros wurden nicht von der Stadt beauftragt, sondern durch den privaten Grundstückseigentümer. Hier entstehen der Stadt keine Kosten
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Übersichtsplan Geltungsbereich
Anlage 2 Planzeichnung mit Legende
Anlage 3 Textliche Festsetzungen
Anlage 4 Begründung
Anlage 5 Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlägen
Anlage 6 Fachbeitrag zum Artenschutz, Stand unverändert 17.05.2019
Anlage 7 Schalltechnisches Gutachten, Stand unverändert 14.05.2019
Anlage 8 Bodenuntersuchungen, Stand unverändert 22.09.2004
Anlage 9 Berichtigung zum Flächennutzungsplan
Anlage 10 Informationspflicht DSGVO (Datenschutzgrundverordnung)
(Hinweis: Um Kosten und Ressourcenverbrauch gering zu halten, wird darauf verzichtet, der gedruckten Version der Sitzungsunterlage die Anlagen Nr. 4 mit 53 Seiten, Nr. 6 mit 39 Seiten, Nr. 7 mit 26 Seiten und Nr. 8 mit 30 Seiten beizufügen. Er kann unter www.glueckstadt.de und den Menüpunkten "Verwaltung & Politik / Politik / Sitzungsunterlagen" bzw. im Ratsinformationssystem eingesehen werden. Auf Nachfrage werden auch gedruckte Exemplare zur Verfügung gestellt.)