Vorlage - SV/2013/012
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Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag |
Die Schulverbandsversammlung überträgt dem Schulverbandsvorsteher die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden (Sach- und Geldspenden), Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen,
die nicht zweckgebunden sind, bis zu einer Höhe von 5.000,00 €
die zweckgebunden sind, bis zu einer Höhe von 25.000,00 €.
Sach- und Problemdarstellung:
Sach- und Problemdarstellung:
Gem. § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit §§ 10 und 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) entscheidet die Schulverbandsversammlung grundsätzlich über die Einwerbung, Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen. Die Schulverbandsversammlung kann diese Entscheidung bis zu von ihr jeweils zu bestimmenden Wertgrenzen auf den Schulverbandsvorsteher übertragen. Über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50,00 € hinausgehen, erstellt der Schulverbandsvorsteher dann jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und leitet diese der Schulverbandsversammlung zu.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, dem Schulverbandsvorsteher die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden (Sach- und Geldspenden), Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen,
die nicht zweckgebunden sind, bis zu einer Höhe von 5.000,00 € und die zweckgebunden sind, bis zu einer Höhe von 25.000,00 € zu übertragen.
Der Bericht über Zuwendungen, die über den Betrag von 50,00 € hinausgehen kann dann jährlich nach Abschluss eines Haushaltsjahres der Schulverbandsversammlung vorgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagenverzeichnis:
Anlagenverzeichnis |
keine