Vorlage - /2018/102
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Beschlussvorschlag:
Für den Beirat der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft des evangelisch–lutherischen Kita-Werkes Rantzau-Münsterdorf gGmbH werden
als Mitglied | als persönliche Vertreterin oder Vertreter |
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bestellt.
Sach- und Problemdarstellung:
Gemäß § 18 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) ist in einer Kindertageseinrichtung mit zwei oder mehr Vormittagsgruppen ein Beirat einzurichten. Für die Kindertagesstätten des evangelisch-lutherischen Kita-Werkes Rantzau-Münsterdorf gGmbH Am Burggraben, Nordmarkstraße, Bole und Nordlichter besteht ein gemeinsamer Beirat.
Der Beirat ist zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Elternvertretung, Vertreter*innen der pädagogischen Kräfte und des Trägers zu besetzen. Vertreter*innen der Standortgemeinde sind hinzuzuziehen.
Obwohl nach dem KiTaG lediglich Vertreter der Standortgemeinde hinzuzuziehen sind, hat die evangelische Kirchengemeinde einen Beirat gebildet, in dem die Stadt Glückstadt 4 Sitze mit Stimmrecht hat. Der Beirat wirkt gemäß § 18 Absatz 3 KiTaG bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtungen mit.
Politische Entscheidungen in den Ausschüssen und der Stadtvertretung können unabhängig von den Entscheidungen des Beirates getroffen werden, da die Beiratsbeschlüsse lediglich eine Empfehlung darstellen.
Da auch für den Träger keine Bindungswirkung eintritt, kommt es nicht darauf an, wie viele Vertreter*innen die Stadt entsendet und ob ein Stimmrecht vorhanden ist.
Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Zahl der zu besetzenden Stellen auszunutzen. Es wird jedoch angeregt, die Vertretung der Stadt im Beirat durch mindestens ein Mitglied der Verwaltung sicherzustellen, da diese regelmäßig Ansprechpartner für die Einrichtungen sind.
Weiterhin wird angeregt, die Stimmberechtigungen in den Beiratssitzungen anhand der anwesenden Mitglieder festzulegen.
Bei der Bestellung der Mitglieder für den Beirat handelt es sich nicht um eine Wahl, so dass gemäß § 39 Absatz 2 Gemeindeordnung (GO) offen über vorher schriftlich festgelegte Anträge (§ 39 Absatz 3 GO) abzustimmen ist. Gemäß § 39 Absatz 1 GO werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst.
Ein Antrag auf Verhältniswahlrecht nach Sainte Laguë/Shepers (entsprechend der Stärke der Fraktionen in der Stadtvertretung) ist nicht vorgesehen.
Die geschlechterparitätische Besetzung nach § 15 Gleichstellungsgesetz (GstG) konnte nicht hergestellt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Anlagenverzeichnis:
Keine Anlagen