Vorlage - /2018/099
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Beschlussvorschlag:
1. Für die Verbandsversammlung der Stadtentwässerung Glückstadt werden
als Mitglied | als persönliche Vertreterinnen und Vertreter |
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gewählt.
Sach- und Problemdarstellung:
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Stadtentwässerung Glückstadt sieht gemäß § 5 Abs. 1 vor, dass die Verbandsversammlung aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Glückstadt, der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg besteht. Daneben entsendet die Stadt Glückstadt 6 weitere Vertreter*innen.
§ 5 Absatz 3 bestimmt, dass jede weitere Vertreterin oder jeder weitere Vertreter eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter hat.
Zur Stadtvertretung wählbare Bürger*innen können in die Verbandsversammlung gewählt werden
(§ 9 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit – GkZ).
Zuständig für die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung der Stadtentwässerung Glückstadt ist die Stadtvertretung gemäß §§ 5 und 9 GkZ i.V.m. §§ 27 Abs. 1 und 46 Gemeindeordnung (GO).
Zulässig ist die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO, gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Jede Fraktion ist berechtigt, Verhältniswahl zu beantragen (§ 9 Absatz 2 S. 3 GkZ i.V.m. § 46 Absatz 1 GO). In diesem Fall stimmt die Stadtvertretung in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen gemäß § 40 Absatz 4 GO ab. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagenverzeichnis:
Keine Anlagen