Vorlage - /2018/098
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Beschlussvorschlag:
Für die Verbandsversammlung des Schulverbands Glückstadt werden
als Mitglieder | als persönliche Vertreter*innen |
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Sach- und Problemdarstellung:
Die Verbandssatzung des Schulverbandes Glückstadt sieht gemäß § 5 Abs. 1 und 2 vor, dass die Verbandsversammlung aus den Bürgermeister*innen der Verbandsmitglieder sowie sechs weiteren Vertreter*innen der Stadt Glückstadt und 1 weitere Vertreterin oder 1 weiteren Vertreter der Gemeinde Kollmar besteht.
§ 5 Absatz 3 bestimmt, dass jede weitere Vertreterin oder jeder weitere Vertreter eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter hat.
Zur Stadtvertretung wählbare Bürger*innen können in die Verbandsversammlung gewählt werden (§ 9 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit - GkZ).
Zuständig für die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung des Schulverbandes Glückstadt ist die Stadtvertretung gemäß §§ 5 und 9 GkZ i.V.m. §§ 27 Abs. 1 und 46 Gemeindeordnung (GO).
Zulässig ist die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO, gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Jede Fraktion ist berechtigt, Verhältniswahl zu beantragen (§ 9 Absatz 2 S. 3 GkZ i.V.m. § 46 Absatz 1 GO). In diesem Fall stimmt die Stadtvertretung in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen gemäß § 40 Absatz 4 GO ab. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagenverzeichnis:
Keine Anlagen