Vorlage - /2018/097
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Beschlussvorschlag:
1.
a) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses werden nach dem Vorschlag der
CDU-Fraktion | 1. Ebba Okkens-Theuerkauf | 2. Volker Schulz |
BFG-Fraktion | 1. Lutz Harder | 2. Brigitte Burghold |
SPD-Fraktion | 1. Heike Kühl |
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GRÜNE-Fraktion | 1. Peer Rieck |
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FDP-Fraktion | 1. Ralf Krüger |
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gewählt.
b) Zu stellvertretenden Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses werden nach dem Vorschlag der
CDU-Fraktion | BFG-Fraktion | SPD-Fraktion |
1. Andreas Blucha | 1. Dr. Siegfried Hansen | 1. Dirk Glienke |
2. Wolfgang Engemann | 2. Birgit Steup | 2. Nicole Evers |
3. Dr. Manfred Lück | 3. Jörn Gehrig | 3. Volker Schott |
| 4. Olaf Kuhn |
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Grüne-Fraktion | FDP-Fraktion |
1. Christine Berg | 1. Stefan Goronczy |
| 2. Katharina Wilke |
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gewählt.
Sach- und Problemdarstellung:
Gemäß § 39 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche in folgender Weise zu beschließen:
- War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Ausscheiden anzuordnen.
- Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflußt haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen.
- Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.
- Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Der Wahlprüfungsausschuss ist in der ersten Sitzung der neuen Stadtvertretung zu wählen (§ 66 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlordnung – GKWO).
Die Anzahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses sollte - wie bei der letzten Wahl - auf sieben Mitglieder festgelegt werden. Es sind Mitglieder sowie stellvertretende Mitglieder zu wählen, die allesamt Mitglieder der Stadtvertretung sein müssen.
Zulässig ist die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO, gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Sofern die Fraktionen einen Antrag auf Verhältniswahl für die Besetzung des Ausschusses gemäß § 46 Absatz 1 Gemeindeordnung (GO) stellen, stimmt die Stadtvertretung in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge der Fraktionen (Listen) gemäß § 40 Absatz 4 GO ab.
Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5.- 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.
Der Wahlprüfungsausschuss ist ein nicht ständiger Ausschuss, sodass die Wahl der oder des Ausschussvorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden in der Sitzung des Ausschusses erfolgt (46 Abs. 5 GO).
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagenverzeichnis:
Keine Anlagen