Vorlage - /2018/088
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Beschlussvorschlag:
Zum Bürgervorsteher der Stadt Glückstadt wird
Herr Krafft-Erik Rohleder
gewählt.
Sach- und Problemdarstellung:
Gemäß § 33 Absatz 1 Gemeindeordnung (GO) hat die Stadtvertretung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende (Bürgervorsteherin) oder einen Vorsitzenden (Bürgervorsteher) zu wählen. Die Wahl leitet das älteste anwesende Mitglied der Stadtvertretung. Da die Ausschließungsgründe bei Wahlen nicht greifen (§ 32 Abs. 3 GO i. V. m. § 22 Abs. 3 GO), obliegt der betreffenden Person die Verhandlungsleitung auch dann, wenn sie selbst für die Position des Vorsitzes kandidiert. Lehnt das älteste Mitglied ab, so tritt an seine Stelle das nächst älteste Mitglied.
Als Wahlverfahren für die Wahl des Bürgervorstehers ist grundsätzlich das Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO anzuwenden. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Enthaltungen und Nein-Stimmen haben keinen Stimmwert.
Auf Verlangen einer Fraktion ist das gebundene Vorschlagsrecht anzuwenden (§ 33 Abs. 2 GO i.Vm. § 39 Abs. 1 GO). Dann steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben.
Bei diesem Wahlverfahren wird mit Ja- und Neinstimmen sowie Enthaltungen abgestimmt. Ein Vorschlag einer Fraktion kann also mit Mehrheit abgelehnt werden, das Vorschlagsrecht verbleibt aber unentziehbar bei der vorschlagsberechtigten Fraktion. Diese kann ihren Vorschlag wiederholen oder eine/n andere/n Kandidatin/en vorschlagen.
Haben zwei Fraktionen die gleiche Höchstzahl, so sind sie gleichwertig vorschlagsberechtigt; es findet kein Losentscheid statt, es ergibt sich grundsätzlich ein Einigungszwang.
Gemäß § 40 Abs. 2 GO kann auf Verlangen geheim abgestimmt werden.
Nach ihrer oder seiner Wahl ist die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung gemäß § 33 Absatz 5 GO vom ältesten Mitglied der Stadtvertretung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu verpflichten und in ihre oder seine Tätigkeit einzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagenverzeichnis:
Keine Anlagen