Vorlage - /2018/007
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Beschlussvorschlag:
Die Widmungsverfügung wird in der sich aus der Anlage zur Originalniederschrift ergebenden Fassung erlassen.
Sach- und Problemdarstellung:
1. Zuständigkeit
Gemäß § 13 Abs. 3 lit. f) der Hauptsatzung entscheidet der Bauausschuss über Widmungen.
2. Sachdarstellung
Der Ausbau des Schulgangs bei der alten Förderschule sieht eine öffentliche Straße vor. Nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) ist die Straße zu widmen.
3. Handlungsbedarf
Gemäß § 6 Abs. 1 StrWG verfügt der Träger der Straßenbaulast die Widmung, in der auch die erstmalige Einstufung in eine Straßengruppe und ggfs. Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke festzulegen sind.
Bei dem Ausbau des Schulgangs handelt es sich um eine Gemeindestraße, Straßengruppe „Ortsstraße“. Ortsstraßen sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten. Eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke erfolgt nicht.
4. Begründung des Beschlussvorschlages
Durch die Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des StrWG; dies ist eine Voraussetzung zur rechtssicheren Erhebung von Ausbaubeiträgen gem. § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger gem. § 45 StrWG.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Beschlussfassung hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Übersichtsplan
Anlage 2 Widmungsverfügung
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Anlagen: | |||||
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1 | Anlage 1 Übersichtsplan (807 KB) | |||
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2 | Anlage 2 Widmungsverfügung (462 KB) |