Vorlage - /2017/100
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Beschlussvorschlag:
I.
Der Beschluss zu „Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept“ für das Gesamt-Städtebauförderungsgebiet „Nord“ zur Drucksache (DS) 2016/114 vom 15.12.2016 wird aufgehoben.
II.
Die „Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept“ (VU) für das Gesamt-Städtebauförderungsgebiet „Nord“ in der der Originalniederschrift beigefügten Fassung werden beschlossen.
III.
Der beiliegende Kosten- und Finanzierungsplan wird als Grundlage der in der „Vorbereitenden Untersuchung mit Integriertem städtebaulichen Konzept“ festgelegten Planungen zum Abbau städtebaulicher Missstände beschlossen.
Sach- und Problemdarstellung:
Hinweis:
Der Bauausschuss hätte als dem der Stadtvertretung empfehlendes Gremium über diese Drucksache zu beraten. Es ist vorgesehen, die Stadtvertretung am 20.07.2017 zu erreichen, damit umgehend die Bekanntmachung der Satzung erfolgen kann. Diese könnte dann bereits Anfang August dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (MIB) zur Genehmigung vorgelegt und damit die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, um Maßnahmen durchführen zu können. Der nächsterreichbare Bauausschuss tagt planmäßig am 26.09.2017; bei Beratung der Angelegenheit in dieser Sitzung wäre eine Genehmigung der Sanierungssatzung in 2017 (Stadtvertretung 12.10.2017 mit anschließender Bekanntmachung = Anfang November 2017) kaum möglich. Nach Rücksprache mit der Ausschussvorsitzenden war es auch nicht mehr möglich, eine Sonder-Sitzung einzuberufen.
Sachverhalt und Problemdarstellung:
Zu I. und II:
Zur DS 2016/114 wurde u.a. die VU für „Nord“ beschlossen. Grundlage dieses Beschlusses war das mehrfach mit dem MIB abgestimmte VU-Konzept. Nachdem dem MIB die VU zur Genehmigung vorgelegt wurde, wurde die Zustimmung mit der mündlichen Begründung verweigert:
- Keine Insellagen im einfachen Sanierungsgebiet (siehe DS 2017/097 bis 098 und DS 2017/100 bis 101), da Wertsteigerungen durch die umfassenden Maßnahmen im Süden des Stadtteils zu erwarten wären.
Die Maßnahmengebiete wurden entsprechend neu gefasst: siehe DS 2017/097 und /098 sowie 2017/100 und /101.
- Die Stadt solle eine aktivere Rolle in der Entwicklung des südlichen Stadtteils (Neuentwicklung zwischen Carl-Legien-Straße und Klaus-Groth-Straße) übernehmen.
Die Verwaltung war der Meinung, dass sich die Rolle der Stadt erst im Laufe des Prozesses herausbilden würde und entsprechend sei die VU weiter zu entwickeln. Entsprechend war auch die VU gefasst. Um hier dem MIB zu entsprechen, wurde die unter Maßnahme 2.3 genannte Potenzialfläche für Neuordnung und Entwicklung nunmehr in 2 Maßnahmen aufgeteilt:
- 2.3: Bei dieser Potenzialentwicklung für Neuentwicklung übernimmt die Stadt die aktive Steuerung der Entwicklung. Dass könnte auch Neuordnungsmaßnahmen, (Zwischen-)Erwerb von Grundstücken, etc. beinhalten.
- 2.5: Die Entwicklung privater Baumaßnahmen erfolgt maßgeblich durch Private in Abstimmung mit der Stadt.
Weiter wurde die neue Maßnahme 3.1 aufgenommen: „Konzept für bauliche Veränderungen im Einfamilienhausbestand“. Ziel ist die Anpassung der Gebäude an zukünftige Anforderungen durch frühzeitige Erarbeitung eines Konzeptes zur Entwicklung des Gebietes. Auch hier übernimmt die Stadt in Abstimmung mit den Betroffenen eine aktive Rolle.
Deshalb wurde die bisherige VU überarbeitet bzw. geändert, und zwar:
- Seite 66, HF 3: Wohnen: nunmehr „Neuorganisation ggf. verbunden mit Neuordnungsmaßnahmen“
- Seite 73, HF 2: Siedlungsstruktur und Gebäudebestand: „Städtebauliche, funktionale und verkehrstechnische Neuorganisation des südlichen Teilbereiches des Untersuchungsgebiets“.
- Seite 74, HF 9: Verkehr und Mobilität: Verkehrsoptimierung und bauliche Neuorganisation im Süden sowie Implementierung……“
- S. 76, Maßnahme 1.1 „Fußgängerbrücke über die Bahntrasse“: Anpassung der Zielsetzung
- S. 79 ff, Maßnahme 2.1 „Neue Quartiersmitte (Städtebauliche Bereichsplanung)“, Maßnahme 2.2 „“Städtebauliche und funktionale Neuorganisation des Südens (Städtebauliche Bereichsplanung)“, Maßnahme 2.3 „Potenzialflächen für Neuentwicklungen“ sowie Aufnahme der Maßnahme 2.5 „Private Baumaßnahmen“: Die Abschnitte waren zu überarbeiten
- S. 87 Aufnahme der Maßnahme 3.1 „Konzept für bauliche Veränderungen im Einfamilienhausbestand“
- S. 123 ff, „Überarbeitung der Sanierungsnotwendigkeit nach BauGB“: Komplette Überarbeitung dieses Abschnitts sowie im Bereich der Abwägung S. 130
Grundsätzlich wurde aus „Neuordnung“ – „Neuorganisation“ oder „Neuentwicklung“ – auch in den Maßnahmen 9.1 und 9.2 sowie 9.4 (S. 108 ff), Maßnahme 10.3 (S. 118).
Dadurch waren auch die Pläne 13 und 14 zu überarbeiten.
Zu III.:
Mit DS 2016/126 und 2016/126-1 wurde der Kosten- und Finanzierungsplan als Grundlage beschlossen. Durch die Änderungen der VU – siehe vorstehende Ausführungen – war auch der Kosten- und Finanzierungsplan entsprechend anzupassen.
Bei den in der Kosten- und Finanzierungsplan aufgeführten Maßnahmen handelt es sich nicht um einen starren Zeitplan, er ist ggf. den Gegebenheiten anzupassen. Auch handelt es sich bei der Liste nicht um eine bereits jetzt festzulegende und abschließende Aufzählung; es handelt sich auch um keine Liste, die Punkt für Punkt abzuarbeiten ist. Jede Einzelmaßnahme wird dem zuständigen Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden. Alle aufgeführten Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Gremien-Zustimmung.
Durch die unter I. und II. dargestellten Maßnahmen war auch die Kosten- und Finanzierungsübersicht zu überarbeiten:
- Entsprechende Änderungen durch Modifikation der Maßnahmen; gerade die Maßnahmen zu 2.3 und 2.5 sowie die Erarbeitung des unter 3.1 aufgenommenen Konzeptes erhöhen die Kosten entsprechend
- Anpassung von KAG, d.h. Erhebung von Ausbaubeiträgen (einfaches Sanierungsgebiet) und Ausgleichsbetragserhebung (im umfassenden Sanierungsgebiet)
- Es wird nicht mehr von einer 10jährigen Laufzeit des Städtebauförderungsprogrammes ausgegangen, sondern nunmehr werden 15 Jahre zu Grunde gelegt. Auch dadurch steigen die Kosten (u.a. Sanierungsträger, Quartiersmanagement).
Finanzielle Auswirkungen:
Nur bei Genehmigung des Sanierungsgebietes durch das MIB ist es möglich, Städtebauförderungsmittel einzusetzen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Satzung der Stadt Glückstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nord“ gem. § 142 BauGB
Anlage 2: Gegenüberstellung Sanierungsgebiet alt ./. neu
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Anlage 1: Satzung der Stadt Glückstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes - Nord - (467 KB) | |||
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2 | Anlage 2: Gegenüberstellung Sanierungsgebiet alt ./. neu (232 KB) |