Auszug - Entschädigungssatzung Fraktionsübergreifender Antrag
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Beschluss Abstimmungsergebnis Wortprotokoll |
In Kenntnis der Drucksache ergeht folgender Beschluss:
Die Entschädigungsatzung wird wie folgt abgeändert:
1.
§ 1 Bürgervorsteherin und Bürgervorsteher
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100% der Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
2.
§ 4 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter
Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter erhalten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, denen Sie als Mitglied angehören, gewährt wird. Die monatliche Pauschale und das Sitzungsgeld werden gewährt in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für den Vertretungsfall als stellvertretendes Mitglied in einem Ausschuss.
Ferner erhalten die Mitglieder der Stadtvertretung für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse dienen, sowie für die Teilnahme an von der Stadt durchgeführten sonstigen Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
3.
§ 5 Bürgerliche Mitglieder
Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, sowie für die Teilnahme an von der Stadt durchgeführten sonstigen Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtvertretung angehören, im Vertretungsfall.
4.
§ 6 Mitglieder des Hautausschusses
(2) Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach§ 45 a GO erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
5.
§ 7 Ausschussvorsitzende
(1) Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhält zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 und § 6 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € Stellvertretende der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten für jede von ihr oder ihm geleitete Hauptausschusssitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
(2) Ausschussvorsitzende mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Vertretende erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 für jede von Ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
6.
Die 1. Stadträtin / der 1. Stadtrat erhält für ihre / seine Teilnahme an den Dienstbesprechungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
7.
Beginn: 01.02.2019
Abstimmungsergebnis:
anwesende Mitglieder: | 7 | |
davon: | Ja-Stimmen | 7 |
| Nein-Stimmen | 0 |
| Enthaltungen | 0 |
Gang der Beratung:
Der gemeinsame Antrag der Fraktionen:
1.
§ 1 Bürgervorsteherin und Bürgervorsteher
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100% der Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
2.
§ 4 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter
Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter erhalten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. b Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, denen Sie als Mitglied angehören, gewährt wird. Die monatliche Pauschale und das Sitzungsgeld werden gewährt in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für den Vertretungsfall als stellvertretendes Mitglied in einem Ausschuss.
Ferner erhalten die Mitglieder der Stadtvertretung für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse dienen, sowie für die Teilnahme an von der Stadt durchgeführten sonstigen Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
3.
§ 5 Bürgerliche Mitglieder
Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, sowie für die Teilnahme an von der Stadt durchgeführten sonstigen Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtvertretung angehören, im Vertretungsfall.
4.
§ 6 Mitglieder des Hautausschusses
(2) Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach§ 45 a GO erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
5.
§ 7 Ausschussvorsitzende
(1) Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhält zusätzlich zur Aufwands-entschädigung nach §4 und §6 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 €. Stell-vertretende der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten für jede von ihr oder ihm geleitete Hauptausschusssitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
(2) Ausschussvorsitzende mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Vertretende erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach § 4 für jede von Ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
6.
Die 1. Stadträtin / der 1. Stadtrat erhält für ihre / seine Teilnahme an den Dienstbesprechungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
7.
Beginn: 1.1.2019
wird bei der Ziffer 5 dahingehend abgeändert, dass der Vorsitzende des Hauptausschusses eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € (statt 80,00 €) erhält und der Beginn gemäß Ziffer 7 auf den 01.02.2019 abgeändert wird.
Abstimmungsergebnis:
anwesende Mitglieder: | 7 | |
davon: | Ja-Stimmen | 7 |
| Nein-Stimmen | 0 |
| Enthaltungen | 0 |
Es erfolgt der Hinweis, dass eine Rückmeldung der Kommunalaufsicht bezüglich der gestellten Fragen (Delegierte Städteverband und Tourismus sowie Teilnahme des Stellv. BM an den DB BM) noch nicht vorliegt.