Kindertageseinrichtungen / Kindergärten
Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Jedes Kind hat grundsätzlich mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rechtsanspruch schon davor bestehen.
Die Planungs- und Gewährleistungsverantwortung obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen.
Anträge / Formulare
Anmeldung Warteliste Kindergarten
(PDF: 1.6 MB)
Anmelde- und Vergabeverfahren für Kinderbetreuungsplätze
Wir empfehlen ihnen vor der Anmeldung die jeweiligen für Sie in Betracht kommenden Einrichtungen zu besuchen, um diese und deren Konzept und Räumlichkeiten kennenzulernen.
1. Ziel der zentralen Anmeldung bei der Stadt Glückstadt
Durch die zentrale Erfassung der Daten können Angebot und Bedarf von Betreuungsplätzen in Glückstadt ermittelt und aufeinander abgestimmt werden. Für die Eltern bedeutet es außerdem weniger Aufwand, da es nur noch ein Formular für alle Einrichtungen, sowie eine Stelle gibt, an die Sie sich wenden müssen.
2. Ablauf von der Anmeldung bis zur Platzvergabe
In einer Warteliste, die von der Stadt Glückstadt geführt wird, werden alle eingehenden Anmeldungen erfasst. Alle Kinderbetreuungseinrichtungen melden der Stadt Glückstadt ihre frei werdenden Plätze. Anhand der Warteliste werden den Einrichtungen die Kinder vorgeschlagen. Die Einrichtung ist für die weitere Kontaktaufnahme mit den Eltern verantwortlich und entscheidet auch endgültig, ob ein Platz vergeben wird. Letztendlich erhält die Stadt Glückstadt hierüber eine Information, um die Warteliste entsprechend aktualisieren zu können. Wir empfehlen den Eltern, mindestens zwei in Frage kommende Einrichtungen auf der Anmeldung anzugeben, da nicht immer der angegebene Erstwunsch erfüllt werden kann. Ist das der Fall, überprüfen wir die Verfügbarkeit des Zweitwunsches und schlagen der alternativ genannten Einrichtung das Kind erneut vor. Auch in solchen Fällen obliegt die endgültige Entscheidung der Einrichtung selbst.
3. Voraussetzungen
Für alle Kinder, die mit Hauptwohnsitz in Glückstadt gemeldet sind und das erste Lebensjahr vollendet haben, besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Es spielt hierbei keine Rolle, wie lang eine Familie bereits in Glückstadt lebt. Bitte beachten Sie auch, dass sich dieser Rechtsanspruch nur auf einen Halbtagsplatz (vor- oder nachmittags) ohne Essen und nicht auf eine bestimmte Einrichtung bezieht. Zusätzliche Betreuungszeiten erhalten vorrangig berufstätige oder in einer Ausbildung befindliche Eltern, bzw. wenn ein sozialer Härtefall vorliegt. Im Rahmen des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Ein- und Zweijährige ist die Kindertagespflege eine gleichrangige Alternative zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen.
4. Aufnahmekriterien
Neben dem Geburtsdatum des Kindes (Rechtsanspruch ab 1 Jahr) spielen bei der Vergabe der Kita-Plätze auch die berufliche und private Situation der Eltern, sowie eventuelle soziale Härtefälle eine Rolle. Ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter einem Jahr besteht hingegen nicht. Hier sind ebenfalls die berufliche und soziale Situation der Eltern ausschlaggebend. Soziale Härtefälle werden auch hier berücksichtigt. Die Bevorzugung von Geschwisterkindern ist in einem gewissen zeitlichen Rahmen möglich.
Wir sind bemüht, allen Glückstädter Kindern einen Betreuungsplatz anzubieten. Es ist durch gewisse Umstände jedoch möglich, dass es zu Verzögerungen kommen kann. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Haben Sie noch Fragen? Wir sind gern für Sie da.
Welche Gebühren fallen an?
Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und variieren daher. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
Ein Kind erhält einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten, wenn
- es das erste Lebensjahr vollendet hat, d.h. mit seinem ersten Geburtstag, oder
- diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
- die Erziehungsberechtigten
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.