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Wahl von Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Im Jahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in Glückstadt insgesamt 47 Menschen, die am Amtsgericht Itzehoe und Landgericht Itzehoe als Vertreter*innen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Wahl der Schöffen - Ordner mit Beschriftung, Paragraf und Waage - Recht, Gesetz, Anwalt

Die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt und der Jugendhilfeausschuss des Kreises Steinburg schlagen doppelt so viele Kandidat*innen vor, wie benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der zuständige Wahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffinnen und Schöffen. Gesucht werden Bewerber*innen, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter*innen, Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer*innen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener*innen sollen nicht zu Schöffinnen oder Schöffen gewählt werden.

Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Sie müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeug*innenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt als Schöffin oder Schöffe verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der angeklagte Mensch aufgrund des Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichter*innen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffinnen und Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichter*innen müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den angeklagten Menschen sowie auf andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 31.05.2023 bei der Stadt Glückstadt, Fachbereich Technik & Stadtentwicklung, Herrn Bent Aude.

Ein Formular kann  hier ausgefüllt werden, von der Internetseite www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden oder während der Öffnungszeiten im Rathaus Raum 31 der Stadt Glückstadt bei Herrn Aude abgeholt werden.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung an das Jugendamt des Kreises Steinburg, Viktoriastraße 16 – 18, 25524 Itzehoe, Tel.: 04821/69 250, E-Mail: jugendamt@steinburg.de.
Ein Formular kann von der Internetseite www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.