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Bekanntmachung der Stadt Glückstadt

Betreff: Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 4.16, 7. Änderung „Industrie- und Gewerbegebiet Stadtstraße“der Stadt Glückstadt

Plangeltungsbereich

Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4.16


Die Stadtvertretung hat in der Sitzung am 18.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 4.16, 7. Änderung „Industrie- und Gewerbegebiet Stadtstrasse“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit dem Beginn des 13.02.2025 in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an im Rathaus der Stadt Glückstadt in Zimmer 61 während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich wurden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet unter der Adresse https://www.glueckstadt.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bauleitplanung eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und in § 214 Abs. 2 und 2a Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Glückstadt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wird darauf hingewiesen, dass für das Zustandekommen einer Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes die Verletzung unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht wurde.

Glückstadt, den 19.12.2024

Stadt Glückstadt

Der Bürgermeister

Rolf Apfeld

Veröffentlicht unter www.glueckstadt.de am 12.02.2025

Hinweis auf die Veröffentlichung in der Holsteiner Allgemeinen am 12.02.2025