Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 sowie des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 und § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005, in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom Datum 18.12.2024 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Glückstadt.
(2) Hunde im Sinne des Absatzes 1 sind auch gefährliche Hunde. Als gefährliche Hunde gelten Hunde, deren Gefährlichkeit von der zuständigen Behörde gemäß § 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) festgestellt wurde.
§ 2 Steuerpflicht, Haftung
(1) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin oder der Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen im Haushalt aufgenommen hat.
(2) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und/oder Haltern gemeinsam gehalten.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner*innen.
(4) Neben der Hundehalterin oder dem Hundehalter haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldnerin oder Gesamtschuldner.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme des Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem der Hund drei Monate alt wird.
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages an dem der Hund abgegeben wird oder verstirbt.
(4) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht mit dem auf den Zuzug folgenden Tag. Die Steuerpflicht endet mit dem Tag des Wegzuges.
§ 4 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
| für den ersten Hund | 120,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 144,00 Euro |
(2) Die Steuer für die im § 1 Abs. 2 genannten Hunde (gefährliche Hunde) beträgt abweichend von Abs. 1 jährlich:
| für den ersten Hund | 480,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 600,00 Euro |
(3) Hunde, die von der Steuer nach § 6 dieser Satzung befreit sind, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung
Eine beantragte Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den Zweck der Haltung hinlänglich geeignet sind,
1. die Halterin oder der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft worden ist,
2. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 6 Steuerbefreiung
(1) Für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in Glückstadt aufhalten, sind diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Diensthunde staatlicher Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
2. Gebrauchshunde von Forstbeamt*innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdausübungsberechtigten und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
3. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten eingesetzt werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen oder Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
4. Hunde, die an Bord eines im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffes gehalten werden
oder
5. Hunde, die in Einrichtungen des Tierschutzes oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind;
6. Ausgebildete Assistenzhunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“, „B“, „aG“, „H“, „BL“ oder „GI“ besitzen. Die
Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens abhängig gemacht werden.
§ 7 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;
2. Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und zu Jagdzwecken verwendet werden;
3. Hunden, die eine zertifizierte Prüfung als Therapiehund erfolgreich abgelegt haben und die regelmäßig in dieser Funktion in einer Kindertagesstätte, Schule, Einrichtung der Behinderten- oder Altenhilfe sowie ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung wird nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt.
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet ist, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet werden.
(3) Bei Vorliegen eines gültigen Hundeführerscheines wie dem des Berufsverbandes der Hundeerzieher*innen und Verhaltensberater*innen e.V. (BHV), des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH) oder der Hundeschulen Arbeitsgemeinschaft e.V. (HSAG), bezogen auf Halter*in
und Hund, ist die Steuer auf die Hälfte zu ermäßigen. Die Dauer der Ermäßigung ist an die Gültigkeitsdauer des Hundeführerscheines gebunden.
(4) Die Ermäßigung wird von Beginn des Monats der Antragsstellung gewährt.
§ 8 Entstehen der Steuer; Erhebungszeitraum
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Hundesteuer entsteht mit Ablauf eines Kalenderjahres.
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der Erhebungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.
(3) Der erhöhte Steuersatz nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung gilt vom ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die zuständige Behörde den Hund als gefährlich eingestuft hat bis zum Tag der Aufhebung der Einstufung.
§ 9 Festsetzung, Vorauszahlung und Steuerfälligkeit
(1) Die Steuer wird am Anfang des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt.
(2) Es wird eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Jahressteuer erhoben. Die Vorauszahlung wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden unterjährig geändert, wenn weitere Hunde angeschafft werden, sich der Steuersatz ändert oder sich die Anzahl der Hunde im Haushalt reduziert. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, wird die Vorauszahlung nach Beginn der Steuerpflicht festgesetzt.
(3) Die für das Kalenderjahr geleistete Vorauszahlung wird auf die zu zahlende Jahressteuer angerechnet.
(4) Die nach Absatz 2 festgesetzte Vorauszahlung wird in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.
(5) Zu erhebende Steuern werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Bereits geleistete Steuerzahlungen, die über die festgesetzte Steuer hinausgehen, werden nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides erstattet.
§ 10 Kennzeichnung
(1) Ein Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
(2) Bei Anmeldung und Abmeldung der Hundehaltung ist die Kennnummer anzugeben und auf Anforderung der Behörde mittels Vorlage des Heimtierausweises zu belegen.
§ 11 Meldepflicht
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadt Glückstadt – Fachbereich Verwaltungsdienste mittels amtlichen Formulars oder online über „www.glueckstadt.de Bürgerservice“ anzumelden.
Welpen gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft und sind dann innerhalb der vorgenannten Anmeldfrist anzumelden. Im Falle der Übernahme eines Hundes, der zunächst nur vorübergehend in den Haushalt aufgenommen wurde (vgl. § 3 Abs. 2), beginnt die Anmeldefrist nach Ablauf des zweiten Monats der Aufnahme in den Haushalt.
(2) Bei Anmeldung eines gefährlichen Hundes gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung, ist ein Versicherungsnachweis zur Hundehalterhaftpflicht vorzulegen.
(3) Die Aufgabe einer Hundehaltung ist innerhalb von 14 Tagen per amtlichen Formulars oder online über „www.glueckstadt.de Bürgerservice“ anzuzeigen. Im Falle der Abgabe eines Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift der übernehmenden Person anzugeben bzw. der Überlassungs-/Kaufvertrag in Kopie vorzulegen.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dieses binnen 14 Tagen anzuzeigen
§ 12 Datenverarbeitung und Datenschutz
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein durch die Stadt Glückstadt – Fachbereich Verwaltungsdienste zulässig:
Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung der*des Steuerpflichtigen(bei Erstattung der Steuer),
a) Name und Anschrift eines*einer evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,
b) Name und Anschrift eines*einer evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters oder Hundehalterin.
Neben diesen Daten werden die für die Berechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
(2) Unabhängig von der Anmeldepflicht ist die Stadt Glückstadt berechtigt, durch Nachfrage bei einzelnen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermitteln, ob sie Halterinnen oder Halter von Hunden sind. Zur Vorbereitung einer solchen Bestandserhebung dürfen Einwohnermeldedaten der jeweiligen Personen verwendet werden. Sie darf diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(3) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen insbesondere durch Mitteilen oder Übermitteln folgender Stellen erhoben werden:
a) von Einwohnermeldebehörden;
b) von Polizeidienststellen;
c) von Ordnungsbehörden;
d) mittels Kontrollmitteilungen anderer Behörden;
e) von Tierschutzvereinen und –organisationen.
(4) Die Stadt Glückstadt ist befugt, auf der Grundlage von den Angaben der Steuerpflichtigen ermittelten Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(5) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund ohne elektronische Kennzeichnung außerhalb ihrer oder seiner Wohnung bzw. ihres oder seines umfriedeten Grundbesitzes umherlaufen lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Hundehalterin oder Hundehalter bei Nachfragen nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG) handelt, wer als Hundehalter oder Hundehalterin vorsätzlich oder leichtfertig
1. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3. die Einstufung als gefährlichen Hund verschweigt oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(4) Die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 18 Abs. 3 des KAG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.2020 außer Kraft.
Glückstadt, den 19.12.2024
Rolf Apfeld
Bürgermeister