Rattenbekämpfung vom 18.09. bis 01.10.2023
Gemäß § 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetzes – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. S. 2793) in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung und Bekämpfung von hygienisch bedenklichen Rattenbefall im Kreis Steinburg vom 01. Juli 2018 ordnet der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde im gesamten Stadtgebiet Glückstadt eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen an.
Im Zeitraum vom 18. September 2023 bis zum 01. Oktober 2023 ist im gesamten Stadtgebiet der Stadt Glückstadt eine allgemeine Bekämpfung der Ratten durchzuführen.
Zur Rattenbekämpfung verpflichtet sind die Eigentümer*innen von Bebauten, sowie unbebauten, Grundstücken und Abwasseranlagen (Kanalisation und Kläranlagen).
Die zur Bekämpfung Verpflichteten (Eigentümer*innen, Nutzungsberechtigte oder Inhaber*innen der tatsächlichen Gewalt) dürfen auf ihren Grundstücken nur Mittel und Geräte verwenden, die zugelassen und im Handel erhältlich sind. Dies ist der Fall, wenn sie nach Anhang I Nummer 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115), sowie als Biozid-Produkte nach Abschnitt II a des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit § 18 IfSG oder als Pflanzenschutzmittel nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, zugelassen und im Handel erhältlich sind.
Viele Rattenbekämpfungsmittel dürfen von Laien angewandt werden. Bedarf es jedoch zur Anwendung eines Rattenbekämpfungsmittels einen besonderen Sachkundenachweis, hat die Bekämpfung durch eine*n sachkundige*n Anwender*in zu erfolgen. In Bezug auf die Anwendereinschränkungen besitzen insbesondere die Risikominderungsmaßnahmen der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu den verschiedenen Bekämpfungsmitteln sowie ausdrücklich zu den erforderlichen Sachkundenachweisen, Gültigkeit. Die erforderliche Sachkunde besitzen, für jeweils zugelassene Stoffe, insbesondere
1. Schädlingsbekämpfer*innen (Sachkundige nach Anhang I Nummer 3.4 GefStoffV),
2. Anwender*innen mit Sachkundenachweis
a) nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die durch Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
b) nach § 4 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
3. Personen, die an einer speziellen Schulung zur Bekämpfung von Nagetieren teilgenommen haben.
Die Bekämpfungsmittel müssen bis zum 1. Tag der Bekämpfungswochen am 18. September 2023 ausgelegt sein. Auf Bekämpfungsmittel und –geräte ist deutlich sichtbar hinzuweisen; bei Giften sind ebenfalls der Name des Mittels und sein Wirkstoff anzugeben.
Bei der Rattenbekämpfung dürfen weder Menschen noch andere Tiere (insbesondere Haustiere) nicht gefährdet werden. Die Bekämpfungsmittel, insbesondere Giftköder, sind entsprechend den Anwendungsvorschriften der Hersteller so anzuwenden, dass eine Gefährdung von Menschen und anderen Tieren ausgeschlossen ist.
Während des oben angegeben Zeitraums sind Grundstücke und Anlagen laufend nach verendeten Ratten zu kontrollieren. Tote Ratten und die nach Ende der Maßnahme übrig gebliebenen Giftköder sind ordnungsgemäß und so zu entsorgen, dass keine Gefährdung von ihnen ausgeht.
An Orten und Plätzen, die von Ratten bevorzugt befallen werden, sind Vorkehrungen zu treffen, die einen neuen Befall verhindern. Dies gilt insbesondere für Abwasseranlagen und Lagerplätze für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe oder Kompost.
Den Kontrollkräften ist Zugang zu den Grundstücken und Anlagen zu erlauben.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 (1) Nr. 24 des IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
2. die Bekämpfungsmaßnahmen unterlässt,
3. nicht bekannt gemachte Bekämpfungsmittel oder –verfahren anwendet,
4. die toten Ratten und Giftköder nicht beseitigt,
5. die Sicherungsmaßnahmen unterlässt,
6. die vorbeugende Bekämpfung unterlässt,
7. die Mitwirkung und Duldungspflicht nicht oder nur ungenügend erfüllt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die ordnungsgemäße Auslegung der Bekämpfungsmittel wird von der Stadt Glückstadt stichprobenweise kontrolliert.
Herr Aude
Fachbereich Technik und Stadtentwicklung
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