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Richtlinien zur Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen der Stadt Glückstadt

Die Stadt Glückstadt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur Durchführung von Fahrten, Lager, Freizeiten und internationalen Jugendbegegnungen (Jugendpflegemittel). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 1 Förderungszweck

Ziel der Förderung ist es, Kindern und Jugendlichen in Gruppen Freizeiten außerhalb von Schule, Berufsausbildung und Beruf zu ermöglichen. Die Maßnahmen sollen die leibliche, geistige und seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen gleichermaßen fördern.

§ 2 Förderungsvoraussetzungen

Haushaltsmittel müssen vorhanden sein. Eine Auszahlung von Beträgen unter 25,00 Euro ist ausgeschlossen. Die Höchstförderung beträgt 200,00 Euro. Mindestdauer: 3 Tage, höchstens jedoch 21 Tage, An- und Abreisetag zählen jeweils als 1 Tag. Teilnehmerkreis: Es werden Teilnehmer gefördert, die ihren Hauptwohnsitz in Glückstadt haben. Die Teilnehmer – ausgenommen die Betreuungskräfte – dürfen das vollendete 18. Lebensjahr nicht überschritten haben. Antragsfrist: Anträge für Jugendfahrten müssen 8 Wochen vor Beginn der Fahrt beim Bürgermeister der Stadt Glückstadt eingegangen sein.

§ 3 Förderungssatz

Die Zuwendung beträgt 1,10 Euro pro Tag und Teilnehmer. Bei je 10 Teilnehmern aus Glückstadt kann eine Begleitperson (über 18 Jahre) aus Glückstadt mitgefördert werden.

§ 4 Verfahren

Spätestens 6 Wochen nach Durchführung der Freizeit wird ein Verwendungsnachweis und eine Teilnehmerliste beim Bürgermeister der Stadt Glückstadt eingereicht. Mit der Abrechnung erklärt der Träger, dass diese Richtlinien anerkannt und eingehalten wurden. Außerdem wird die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt.

§ 5 Bewilligung und Zuwendung

Die Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt oder bei fehlenden Voraussetzungen abgelehnt. Die Überweisung erfolgt anschließend auf das angegebene Konto.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom März 2001 außer Kraft.

Glückstadt den 06.12.2006

11.01.2014