Satzung der Stadt Glückstadt über die Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich der historischen Altstadt
- Ortsgestaltungssatzung –
Zur Bewahrung des städtebaulich-architektonischen Charakters der historischen Altstadt Glückstadts wird aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 und des § 86 Abs. 1 Nr. 1 der Landebauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO-SH) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2024, in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen, nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom Datum 16.12.2025 folgende Satzung erlassen:
Teil 1-Geltungsbereich
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für den Bereich des historischen Stadtkerns und entspricht in etwa den Grenzen der barocken Stadtgründung Glückstadts des Jahres 1617. Das Gebiet wird im Norden durch die Straßen „Am Kommandantengraben“ und „Bohnstraße“, im Osten durch die Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG, im Süden durch die Straße „Am Wall“ bzw. die Hafenbahn und den Binnenhafen sowie im Westen durch den Landesschutzdeich begrenzt.
- Der gesamte Bereich ist in einem Lageplan exakt dargestellt und eingegrenzt. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
- Für besonders stadtbildprägende Straßenräume und deren anliegender Bebauung gelten die in TEIL III (§§ 10 – 14) dieser Satzung besonders aufgeführten Gestaltungsmerkmale.
- Die Festsetzungen der §§ 5 und 9 dieser Satzung gelten nur für die dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Seiten baulicher Anlagen, den Freiraum zwischen diesen und dem öffentlichen Straßenraum sowie dem Freiraum zwischen der festgesetzten Bauflucht (siehe § 3 Abs. 1) und dem Straßenraum. Als dem öffentlichen Straßenraum zugewandte Seiten gelten alle Gebäudeteile einschließlich zugehöriger Dächer, die nicht senkrecht oder annähernd senkrecht zum Straßenraum ausgerichtet sind und die sich nicht dem straßenfernen Grundstücksteil zuwenden. Hofseitig bestehende Nebengebäude sind von den Festsetzungen der §§ 5 und 9 ausgenommen.
- Die §§ 5 und 15 gelten auch für Bereiche von Bebauungsplänen mit einer örtlichen Bauvorschrift, die vor dem Inkrafttreten der Ortsgestaltungssatzung rechtskräftig geworden sind.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
- Mit Ausnahme der Festsetzungen der §§ 5 und 9 gelten die Festsetzungen in dieser Satzung nicht für bauliche Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen. Für diese gilt das Gesetz zum Schutze der Denkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG SH) vom 30. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung.
- Ob eine bauliche Anlage als Denkmal oder als Denkmalumgebung geschützt ist, ist vor Beginn einer Baumaßnahme durch die Vorhabentragenden zu klären
- Sofern die geltenden denkmalrechtlichen Vorschriften nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen der §§ 5 und 9 stehen, gelten diese Festsetzungen auch für denkmalgeschützte bauliche Anlagen.
Teil II – Allgemeine Anforderungen im Geltungsbereich
§ 3 Baukörper
- Zur Wahrung des geschlossenen Straßenraumes ist die Bauflucht auf der gesamten Fassadenbreite entsprechend der Darstellung auf dem Plan der Stadt Glückstadt i.M. 1:1000 (Anlage 1), der Bestandteil dieser Satzung ist, einzuhalten. Der Plan ist bei der Stadtverwaltung Glückstadt, Am Markt 4 in 25348 Glückstadt zu den jeweiligen Öffnungszeiten einsehbar.
- Diese Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche Veränderungen. Bei Um- und Erweiterungsbauten gilt diese Satzung nur für die von der Planung betroffenen Gebäudeteile. Alle Maßnahmen sind insbesondere hinsichtlich
- Gebäudetyp
- Art und Größe der Baukörper
- Dachausbildung
- Gliederung der Straßenfassade
- Verhältnis von Wandflächen zu Öffnungen
- Ausbildung der Öffnungen
- Farbe der Öffnungen
- Werbeanlagen
- Gebäudetyp
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise auszuführen, dass die geschichtliche, künstlerische, architektonische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes gesichert und gefördert wird.
§ 4 Dachformen
- Im Geltungsbereich sind nur steile, traufständige und giebelständige Sattel- bzw. Mansardendächer mit einer Mindestdachneigung von 48° zulässig. Für Übergänge zwischen verschiedenen Firstrichtungen und Dachformen können Abweichungen, wie die Dachform Krüppelwalmdach, als Ausnahme zugelassen werden.
- Die Traufhöhe soll zwischen 5,50 m und 6,00 m, gemessen über Fahrbahnoberkante, liegen. Die Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen von Neubauten und Umbauten sind jeweils auf die vorhandene Bebauung abzustimmen. Giebelständige Gebäude sind durch durchlaufende Brandgassen von mindestens 0,60 m bis maximal 1,00 m Breite bzw. durch eine in allen Geschossen deutlich erkennbare, mindestens 10 cm breite Vertikalzäsur voneinander zu trennen.
- Als Dacheindeckung sind naturrote Ziegel oder Pfannen mit entsprechender Farbgebung zugelassen. Für die Übergänge zwischen Firstrichtungen und Dachformen sowie für Sonderbauteile wie Erker o.ä. können ausnahmsweise Abweichungen in Zink-, Kupfer- und Schiefereindeckungen zugelassen werden.
- Dachgauben müssen in Ausbildung, Proportionen und Gliederung der darunterliegenden Fassade entsprechen. Dachgauben und Dacheinschnitte auf geneigten Flächen müssen von den Giebeln mindestens 2,00 m Abstand halten. Dachgauben sind als Einzelgauben auszuführen und dürfen in ihren äußeren Abmessungen die Maße von 1,20 m Breite und 1,40 m Höhe nicht überschreiten. Die Summe der Gauben Breiten ist auf 30% der Gebäudelänge zu beschränken. Dacheinschnitte sind nur zum Blockinnenbereich hin zulässig. Drempel sind nur bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig. Die Dachfläche von Gauben darf das Maß von drei Reihen Dachziegel nicht unterschreiten, wobei Dachziegelreihen von Dachüberständen nicht mitzurechnen sind. Es gilt der Gebäudeschnittpunkt Fassade/Dacheindeckung. Bei Gebäuden mit Drempeln müssen vor der Dachgaube mindestens drei Dachziegelreihen bis zur Traufe vorhanden sein.
- Antennenanlagen sind unter Dach zu installieren; Ausnahmen sind zulässig, wenn der Empfang eingeschränkt wird. Für diese Ausnahmen sind Antennen nur zulässig in mindestens 4,00 m Entfernung von der vorderen Straßenfassadenebene, bei traufständigen Gebäuden jedoch nicht auf straßenseitigen Dachflächen. Für Nebenanlagen auf rückwärtigen Grundstücksflächen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 des § 4 nicht.
§ 5 Solaranlagen (weitere Informationen finden Sie hier)
Als Solaranlagen werden sowohl Anlagen zur Erwärmung von Wasser als auch Anlagen zur Erzeugung von Strom durch Sonnenenergie bezeichnet. Die Anlagen bestehen aus Modulen. Die Gesamtheit aller direkt aneinandergrenzender Solarmodule wird als Solarmodulkomplex bezeichnet.
- Unterscheidung bei Fassaden und Dachflächen:
Der Einbau von Solarmodulen auf Dachflächen ist unter Einhaltung der Festlegungen dieser Satzung und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich zulässig. Der Einbau von Solarmodulen an Fassaden bzw. senkrecht aufstrebenden Bauteilen und Dachflächen mit mehr als 60° Neigung ist nicht zulässig. - Neigungen
- Solaranlagen auf Flachdächern bis zu einer Neigung von 5° sind aufgeständert bis zu einer Neigung von 20° im Verhältnis zur Horizontalen möglich. Die maximale Modulkantenhöhe über der wasserführenden Dachebene beträgt 60 cm. Die Module dürfen über eine gedachte Linie von 20°, gemessen von den straßenseitigen Vorderkanten des Daches bzw. den Oberkanten der Attiken, nicht hinausragen.
- Solaranlagen auf Schrägdächern sind dachparallel und ohne Aufständerung zu installieren.
- Grundform und Raster
- Je zusammenhängender und in gemeinsamer Ebene befindlicher Dachfläche ist der Einbau von maximal 1 Solarmodulkomplex und nur in rechteckigen oder trapezförmigen Grundformen zulässig. Die Rechteck- oder Trapezform wird durch die äußere und zwingend ununterbrochene Reihe der Solarmodule definiert.
- Standard-Solarmodule eines Solarmodulkomplexes sind im Kreuzfugenraster zu installieren.
- Aussparungen innerhalb der Grundform für vorhandene Ein- oder Ausbauten in der Dacheindeckung sind zulässig.
- Der Einbau von Sonderbauteilen wie z. B. Blindelementen muss dem Raster der Standard-Solarmodule entsprechen.
- Mindestabstände
- Zwischen den Außenrändern von Aufdach- und Indach-Systemen und den durch First, Traufe und Ortgang gebildeten Rändern der Dacheindeckung ist ein Abstand von mindestens zwei Ziegelreihen einzuhalten, wobei Dachziegelreihen von Dachüberständen nicht mitzurechnen sind. Es gilt der Gebäudeschnittpunkt Fassade/Dacheindeckung.
- Bei Aufdach-Systemen ist der systembedingt geringstmögliche Abstand zur darunter befindlichen Dacheindeckung einzuhalten.
- Bei Indach-Systemen und bei Solarziegeln ist der systembedingt geringstmögliche Abstand zu den daneben befindlichen Dacheindeckungen einzuhalten.
- Werden nur Teile der Dacheindeckung mit Solarziegeln ausgeführt, sind Mindestabstände zu den durch First, Traufe und Ortgang gebildeten Rändern der Dacheindeckung von mindestens zwei Ziegelreihen einzuhalten, wobei Dachziegelreihen von Dachüberständen nicht mitzurechnen sind. Es gilt der Gebäudeschnittpunkt Fassade/Dacheindeckung.
Beim flächendeckenden Einbau von Solarziegeln sind keine Mindestabstände zu First, Traufe oder Ortgang einzuhalten. - Bei Gauben entfallen die Mindestabstände zu First, Traufe oder Ortgang.
- Oberflächen und Farben
- Für Indach- und Aufdach-Systeme sind schwarze, anthrazitfarbene sowie ziegelrotfarbene (z. B. durch Folierung) Solarmodule in matter Oberfläche und homogener Binnenstruktur zulässig.
- Werden weniger als 50% der Dacheindeckung mit Solarziegeln ausgeführt, soll die Farbe der Solarziegel der Farbe des Bestandsdaches möglichst entsprechen. Ab 50% der Dacheindeckung mit Solarziegeln sind ziegelrote Solarziegel verpflichtend.
- Mischungen unterschiedlicher Systeme
- Eine Mischung von Solarmodulen verschiedener Herstellertypen, Farben oder Oberflächen ist nicht zulässig.
- Eine reihenweise Mischung unterschiedlicher Formate desselben Herstellers und Typs ist zulässig, wenn dies technisch sinnvoll ist und das Kreuzfugenraster eingehalten wird.
- Unterkonstruktionen und Kabel
- Unterkonstruktionen dürfen nicht über die installierten Solarmodule hinausragen.
- Auf dem Dach sichtbare Kabel sind auf das technisch notwendige Maß zu beschränken. Sie sind dort horizontal oder vertikal, nicht aber schräg oder hängend über das Dach zu führen. Ihre Farbigkeit ist derjenigen der Dacheindeckung anzupassen.
- Architektonisches Gesamtbild und Gestaltungsfibel
- Die Platzierung der Solarmodule soll sich so gut wie möglich in das Gesamterscheinungsbild des betreffenden Gebäudes einfügen. Planungshilfen für eine gute optische Einfügung von Solarmodulen bei verschiedenen Gebäude- und Dachformen sind der Gestaltungsfibel zu dieser Satzung zu entnehmen.
- Die Gestaltungsfibel erläutert viele der in dieser Satzung getroffenen Festsetzungen. Sie ist selbst jedoch kein Teil der Satzung.
- In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dennoch eine unauffällige und stadtbildverträgliche Lösung erzielt wird oder eine unbeabsichtigte Härte vorliegt.
§ 6 Außenwände
- Außenwände sind im Sichtmauerwerk in rotem bis rotbraunem Farbton mit heller bündiger Verfugung auszuführen oder hell verputzt bzw. geschlämmt herzustellen. Verputzte oder geschlämmte Wandflächen sind nur in matter Oberfläche in Weißschattierungen entsprechend § 6 zu streichen. Erd- und Obergeschosse sind materialeinheitlich herzustellen.
- Polierter und geschliffener Werkstein, glasierte Keramikplatten, Mosaik, Putz mit Oberflächenmuster sowie Verkleidungen aus Beton, Metall, Bitumen, Glas, Zementplatten, Kunststoffen oder kunststoffgebundenen Tonplatten sind nicht zulässig. Holz ist nur an untergeordneten Bauteilen auf rückwärtigen Grundstücksflächen zulässig.
- Stürze und Fensterbänke aus Naturstein sind zulässig. Sockel sind in Naturstein oder Sichtmauerwerk auszuführen; Zementputze oder Bitumenanstriche sind unzulässig. Treppenstufen vor Hauseingängen sind in Naturstein oder entsprechenden Klinkerrollschichten auszuführen; die Verwendung von Pressklinkern ist nicht zulässig.
- Fachkonstruktionen sind in Holz auszuführen und in vorgenannter Ausführung auszufachen. Für Holzfachwerke sind Anstriche oder Holzschutzmittel in dunkelbraunen Farbtönen zu verwenden. Geschnitzte Fachwerkteile sind farblich abzusetzen.
§ 7 Farbgestaltung der Außenwände
- Fassadenanstriche sind in hellen, lichten Farbtönen auszuführen, die den mittleren bis hohen Hellbezugswerten, Helligkeitsstufen oder Helligkeitskennzeichnungen des verwendeten Farbsystems (z.B. Deutsches Institut für Normung e.V. DIN 6164) entsprechen.
- Fassadenteile, die der Gliederung oder Plastizität dienen, können farblich abgesetzt werden.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit rote Verblendbauten mit einer Schlemme in steinrotem Farbton versehen werden.
§ 8 Öffnungen
- Die Straßenfassade muss als Lochfassade ausgebildet werden. Das Auflösen der Straßenfassadenfläche in eine vertikale Streifen- oder horizontale Bandfassade ist unzulässig. Bei Fachwerkhäusern sind Fenster ohne Veränderungen des konstruktiven Rasters anzuordnen. Glasflächen über 0,50 m² sind zu unterteilen.
- Schaufenster sind in stehenden Formaten auszuführen. Die maximale ungegliederte Breite darf 1,50 m nicht überschreiten. Die Schaufensterachsen müssen auf die Fensterachsen der darüber liegenden Geschosse bezogen sein.
- Die Anbringung von Kragplatten über Schaufenstern ist unzulässig. Ebenso sind zum öffentlichen Straßenraum sichtbare Rollladenkästen, Eingangsüberdachungen und feststehende Markisen unzulässig.
- Balkone zum öffentlichen Straßenraum sind unzulässig. Das gleiche gilt für Loggien in der Straßenfassade.
§ 9 Freianlagen
- Das Aufstellen von Außeneinheiten von Wärmepumpen im Freiraum zwischen Gebäude und Straßenraum ist unzulässig. Ebenso ist die Anbringung von Außeneinheiten von Wärmepumpen an straßenzugewandten Fassaden, Erkern, Gauben und Dachflächen unzulässig.
- Elektroladestationen im Freiraum zwischen Gebäude und Straßenraum sind nur dann zulässig, wenn sie unbeleuchtet und vom öffentlichen Raum uneinsehbar sind.
Teil III – Besondere Anforderungen für die stadtbildprägenden Straßenräume
§ 10 Schlachterstraße, Große Deichstraße, Große Kremper Straße
- Die Traufhöhe muss zwischen 6,00 m und 9,00 m, gemessen über Fahrbahnoberkannte, liegen. Der Höhenunterschied der Traufe zweier benachbarter Gebäude darf maximal 1,50 m betragen.
- Die Gebäudelänge darf maximal 14,00 m betragen. Wird bei Neubauten diese Länge überschritten, so muss das Gebäude durch Vertikalzäsuren gegliedert werden, die in allen Stockwerken erkennbar sind.
- Bei giebelständigen Gebäuden darf die Gebäudebreite 9,00 m nicht überschreiten. Giebelständige Gebäude sind mittels durchlaufende Brandgassen von mindestens 0,60 m bis maximal 1,00 m Breite bzw. durch eine in allen Geschossen deutlich erkennbare Vertikalzäsur voneinander zu trennen. Die Verbindung zweier giebelständiger Satteldächer durch parallel zur Straßenfront laufende Satteldächer ist ausgeschlossen.
- Giebelständige Gebäude sind, bezogen auf die Mittelachse, symmetrisch in der Fassade auszubilden.
§ 11 Straße Am Fleth
- Die Traufhöhe darf maximal 8,50 m, gemessen über Fahrbahnoberkannte, betragen. Der Höhenunterschied der Traufe zweier benachbarter Gebäude darf maximal 1,50 m betragen.
- Bei giebelständigen Gebäuden darf die Gebäudebreite 10 m nicht überschreiten. Giebelständige Gebäude sind mittels durchlaufende Brandgassen von mindestens 0,60 m bis maximal 1,00 m Breite bzw. durch eine in allen Geschossen deutlich erkennbare Vertikalzäsur voneinander zu trennen. Die Verbindung zweier giebelständiger Satteldächer durch parallel zur Straßenfront laufende Satteldächer ist nur im Ausnahmefall bei Umbauten, jedoch nicht bei Neubauvorhaben zulässig.
- Giebelständige Gebäude sind, bezogen auf die Mittelachse, symmetrisch in der Straßenfassade auszubilden.
§ 12 Königstraße
- Die Traufhöhe darf maximal 7,50 m, gemessen über Fahrbahnoberkannte, betragen. Im wesentlichen Teil der Straße, Haus-Nr. 32 – 35, ist eine Traufhöhe von maximal 8,50 m zulässig. Der Höhenunterschied der Traufe zweier benachbarter Gebäude darf maximal 1,50 m betragen.
- Die Gebäudelänge darf maximal 20 m betragen. Wird bei Neubauten diese Länge überschritten, so muss das Gebäude durch Vertikalzäsuren gegliedert werden, die in allen Stockwerken erkennbar sein müssen.
- Neben traufständigen Gebäuden mit einer Mindestdachneigung von 50° sind im Abschnitt zwischen Ballhausstraße und Markt giebelständige Gebäude mit einer Mindestdachneigung von 50° zulässig. Bei giebelständigen Gebäuden darf jedoch die Gebäudebreite 9,00 m nicht überschreiten. Giebelständige Gebäude sind mittels durchlaufende Brandgassen von mindestens 0,60 m bis maximal 1,00 m Breite bzw. durch eine in allen Geschossen deutlich erkennbare Vertikalzäsur voneinander zu trennen. Die Verbindung zweier giebelständiger Satteldächer durch parallel zur Straßenfront laufende Satteldächer ist nur im Ausnahmefall bei Umbauten, jedoch nicht bei Neubauvorhaben zulässig.
- Giebelständige Gebäude sind, bezogen auf die Mittelachse, symmetrisch in der Fassade auszubilden.
§ 13 Am Kirchplatz
- Die Traufhöhe muss zwischen 6,00 m und 7,50 m, gemessen über Fahrbahnoberkante, liegen.
- Die Gebäudelänge von traufständigen Gebäuden darf maximal 18,00 m betragen. Wird bei Neubauten diese Länge überschritten, so muss das Gebäude durch Vertikalzäsuren gegliedert werden, die in allen Stockwerken erkennbar sind.
- Bei giebelständigen Gebäuden darf die Gebäudebreite 9,00 m nicht überschreiten. Giebelständige Gebäude sind mittels durchlaufende Brandgassen von mindestens 0,60 m bis maximal 1,00 m Breite bzw. durch eine in allen Geschossen deutlich erkennbare Vertikalzäsur voneinander zu trennen. Die Verbindung zweier giebelständiger Satteldächer durch parallel zur Straßenfront laufende Satteldächer ist nur im Ausnahmefall bei Umbauten, jedoch nicht bei Neubauvorhaben zulässig.
- Giebelständige Gebäude sind, bezogen auf die Mittelachse, symmetrisch in der Straßenfassade auszubilden.
§ 14 Am Jungfernstieg
- Die Traufhöhe muss zwischen 5,00 m und 7,50 m, gemessen über Fahrbahnoberkante, liegen. Der Höhenunterschied der Traufe zweier benachbarter Gebäude darf maximal 1,50 m betragen.
- Es sind nur traufständige Satteldächer als Gebäudeabschluss zulässig. Unterbrechungen der Trauflinie durch querhausähnliche Architekturmotive sind möglich. Die Gebäudelänge darf maximal 15,00 m betragen. Wird bei Neubauten dies Länge überschritten, so muss das Gebäude durch Vertikalzäsuren oder gleichermaßen wirksame Gliederungselemente in der Fläche unterteilt werden, die in allen Stockwerken und in der Traufen-Ausbildung erkennbar sind.
Teil IV – Werbeanlagen
§ 15 Werbeanlagen und Warenautomaten
- Diese Satzung gilt nicht für Werbeanlagen, die anlässlich von Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen von den zugelassenen politischen Parteien oder Wählergruppen angebracht werden.
- Werbeanlagen dürfen die Gliederung der Fassade nicht überschneiden. Sie sind nur in der Erdgeschosszone und in dem Brüstungsfeld über dem Erdgeschoss zulässig.
- Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
- Eine Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Für jede betriebene Stätte der Leistung ist eine Werbeanlage zugelassen. Eine aus mehreren Teilen bestehende Werbeanlage muss einheitlich gestaltet sein.
- Werbeanlagen sind nur bis zu einer Größe von 2 m² zulässig. Als Fläche gilt das Quadrat oder das Rechteck, das die Werbeanlage begrenzt. Die Summe aller Werbeanlagen an einer Fassade darf die Gesamtfläche vom 3 m² nicht überschreiten.
- Bei Eckgebäuden ist je Fassade eine Werbeanlage mit einer Gesamtfläche von maximal 2 m² zulässig.
- Werbeanlagen mit wechselnden und bewegtem Licht sind unzulässig. Selbstleuchtende Werbeanlagen sind nur unter der Verwendung von Einzelbuchstaben und der Farben Weiß und Gelb gestattet.
- Werbeanlagen müssen zu Hauskanten mindestens 0,50 m Abstand wahren.
- Das Übermalen und Zukleben von Fenstern und Schaufenstern für Werbezwecke über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ist nicht zulässig.
Teil V – Schlussvorschriften
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBO-SH handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen nach den §§ 3 bis 9 dieser Satzung zuwiderhandelt.
- Die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 84 Abs. 3 LBO-SH mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
- Zuständige Verwaltungsbehörde ist gemäß § 84 Abs. 4 LBO-SH der Landrat des Kreises Steinburg als untere Aufsichtsbehörde.
§ 17 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Glückstadt über die Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich der historischen Altstadt vom 31.12.1986 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 18.04.1997 außer Kraft.
Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Rolf Apfeld
Ortsgestaltungssatzung als Download
(PDF: 6.6 MB)
Gestaltungsfibel
Gestaltungsfibel zur Ortsgestaltungssatzung(PDF: 7.2 MB)