Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Glückstadt für die Stadtbücherei
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadtbücherei Glückstadt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Glückstadt im Sinne des § 18 GO.
(2) Die Stadtbücherei Glückstadt dient gemeinnützigen Zwecken. Grundlage ihrer Arbeit ist das Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein (Bibliotheksgesetz - BiblG), in der zurzeit geltenden Fassung.
§ 2 Benutzungsberechtigter Personenkreis
Im Rahmen dieser Satzung ist jede*r berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage Medien zu entleihen sowie die Angebote und Einrichtungen der Stadtbücherei zu nutzen.
§ 3 Anmeldung
(1) Die Anmeldung erfolgt persönlich in der Stadtbücherei unter Vorlage eines gültigen Personalausweises, eines gültigen Reisepasses mit Meldeschein oder eines anderen gültigen Personaldokumentes, aus dem eindeutig Identität und Wohnung erkennbar sind. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt die Anmeldung durch die Unterschrift von Erziehungs- oder Sorgeberechtigten in der Stadtbücherei.
(2) Durch die Unterschrift bei der Anmeldung wird die Satzung anerkannt. Die Satzung ist bei Anmeldung auszuhändigen.
(3) Nach der Anmeldung und Entrichtung der Benutzungsgebühr gemäß § 9 Abs. 1 erhalten Benutzungsberechtigte einen Benutzungsausweis. Dieser ist für ein Jahr gültig. Er kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer jederzeit verlängert werden.
(4) Der Benutzungsausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Der Verlust des Ausweises, Änderung des Namens und der Anschrift sind der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
(5) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, ist der eingetragene Kunde oder Kundin bzw. dessen oder deren Erziehungs- oder Sorgeberechtigte*r haftbar.
(6) Der Ausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 4 Nutzung der Medien
(1) Die Nutzung der Medien in den Räumen der Stadtbücherei ist kostenfrei.
(2) Der eigene, gültige Benutzungsausweis berechtigt zur Ausleihe von sämtlichen Medien. Für die Ausleihe von DVDs wird ein zusätzliches Entgelt gemäß § 9 Abs. 2 erhoben.
(3) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können auf den kostenfreien Ausweisen für Kinder und Jugendliche keine Medien ausleihen.
(4) Die Leihfrist beträgt für:
(a) Bücher und Spiele 4 Wochen
(b) Hörbücher und Kinder-CDs 2 Wochen
(c) Musik-CDs, Konsolenspiele, DVDs und Zeitschriften 1 Woche
Die Stadtbücherei kann die Leihfrist bei viel genutzten Medien zeitlich herabsetzen.
5) Medien können vor Ablauf der Leihfrist persönlich, telefonisch, per E-Mail oder über das Internet (i-OPAC=Medienkatalog) einmal verlängert werden. Medien aus anderen Büchereien (Leihverkehr) können nur persönlich in der Stadtbücherei verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt, soweit keine Vorbestellungen vorliegen. Ist eine Verlängerung über den i-OPAC nicht möglich, ist dies telefonisch oder per E-Mail lv-buecherei@glueckstadt.de zu regeln, da ansonsten Versäumnisgebühren anfallen.
(6) Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
(7) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden, insbesondere persönlich und über den i-OPAC.
(8) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können über den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
(9) Bei der Ausleihe von CDs, MP3, DVDs u.ä. ist Folgendes vom Benutzungsberechtigten zu beachten: Der Inhalt ist eigenverantwortlich auf die Vollständigkeit hin zu überprüfen. Mit der getätigten Ausleihe ist der Benutzungsberechtigte für das Medium - auch ohne Unterschrift - verantwortlich.
(10) Für die Nutzung der durch die Stadtbücherei angebotenen digitalen Dienstleistungen gelten die dort genannten gesonderten Benutzungsbedingungen.
§ 5 Nutzung des Internetanschlusses
(1) Der Abruf von jugendgefährdenden oder rechtswidrigen Diensten sowie von Bestellungen oder Buchungen ist untersagt und führt bei Zuwiderhandlung ebenso zum Ausschluss von der Nutzung wie bewusste Manipulation von Hard- und Software.
(2) Die Stadtbücherei Glückstadt ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellten Leitungen abgerufen werden. Ferner haftet die Bibliothek nicht für Schäden, die an Dateien, Datenträgern und Hardware-Geräten von Benutzern durch abgerufene Software oder durch entliehene Software entstehen.
(3) Für die Nutzung der Internetplätze wird für Nutzer ohne gültigen Benutzerausweis ein zusätzliches Entgelt gemäß § 9 Abs. 9 erhoben.
(4) Minderjährige benötigen zur Nutzung der Internetplätze die schriftliche Erlaubnis vom Erziehungsberechtigten.
§ 6 Behandlung der entliehenen Medien
(1) Benutzungsberechtigte sind verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für Beschädigung, Verschmutzung und Verlust von Medien und Medienverpackungen sind Benutzungsberechtigte haftbar. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haften Erziehungs- oder Sorgeberechtigte.
(4) Benutzungsberechtigte, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Bereits entliehene Medien dürfen erst nach fachgerechter Desinfektion, für die benutzungsberechtigte Person bzw. deren Erziehungs- oder Sorgeberechtigte verantwortlich sind, zurückgegeben werden; eine entsprechende Bescheinigung ist vorzulegen.
§ 7 Nutzung der Stadtbücherei
(1) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin setzt die Benutzungszeiten fest und kann eine Hausordnung erlassen.
(2) Die Räumlichkeiten der Stadtbücherei können Vereinen, Verbänden und sonstigen Gruppen aus dem Stadtbereich bzw. den Umlandgemeinden für kulturelle und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Bei Schäden haftet der Veranstalter bzw. die Veranstalterin.
§ 8 Verhalten in der Stadtbücherei
(1) Die Medien, Einrichtungen und Geräte sind zweckentsprechend und sorgsam zu behandeln.
(2) Die Benutzung der Räume ist nur für den genehmigten Zweck gestattet.
(3) Das Rauchen ist in den Räumen und auf dem Grundstück der Stadtbücherei nicht gestattet.
§ 9 Gebühren
(1) Die Nutzungsgebühr beträgt pro Nutzungsjahr für einen
- Einzelausweis ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 20,00 EUR
- Haushaltsausweis 30,00 EUR
- Ferien- und Kurzleser (Ausweisgültigkeit: 4 Wochen) 5,00 EUR
- Ermäßigungsberechtigte 12,00 EUR
(Auszubildende, Studierende, Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II), Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) – 3. und 4. Kapitel, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), Wohngeldgesetz (WoGG), Empfänger von Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwG), Mitarbeiter im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst. Entsprechende Leistungs- oder Berechtigungsnachweise sind vorzulegen.) - Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - kostenfrei
- volljährige Schüler mit Schülerausweis - kostenfrei
Die Nutzungsgebühr ist bei der Anmeldung bzw. Verlängerung des Ausweises jeweils für ein Jahr bzw. einen Monat im Voraus zu entrichten.
(2) Als zusätzliche Ausleihgebühr für DVDs wählt der Kunde zwischen der Pauschale für ein Jahr oder der Einzelgebühr:
- pro DVD-Pauschale pro Nutzungsjahr 12,00 EUR
- pro DVD max. 1,00 EUR
- pro DVD für Minderjährige und Ermäßigungsberechtigte 0,50 EUR
- Sach-DVDs - kostenfrei
(3) Für Medien, die verspätet zurückgegeben werden, ist eine Säumnisgebühr je Öffnungstag und Medieneinheit zu zahlen. Die Gebühr beträgt für
a) minderjährige Benutzungsberechtigte:
- pro Medium 0,15 EUR
b) volljährige Benutzungsberechtigte:
- pro Medium 0,35 EUR
Säumnisschuldner bei dem Haushaltsausweis ist der Hauptbesitzer bzw. Erziehungsberechtigte.
(4) Müssen Medien angemahnt werden, fallen zusätzlich zu den Säumnisgebühren folgende Mahngebühren an:
1. Mahnung (telefonisch/per Mail) 2,00 EUR
2. Mahnung (schriftlich) 5,00 EUR
3. Mahnung (Einschreiben) 10,00 EUR
4. Mahnung (Einziehung) 20,00 EUR
(5) Ausstellung eines Ersatzausweises 3,00 EUR
(6) Ersatzgebühren
- Barcode-Ersatz 1,50 EUR
- Ersatz von Verpackungen, Covern u.a. (z.B. CD-/DVD-Hüllen) 1,50 EUR
- Bearbeitungsgebühr bei Medienverlust 4,00 EUR
(7) Bestellungen aus dem anderen Büchereien (Leihverkehr)
- für volljährige Benutzungsberechtigte 1,50 EUR
- für minderjährige Benutzungsberechtigte 0,50 EUR
(8) Interne Vorbestellungen
- für volljährige Benutzungsberechtigte 0,75 EUR
- für minderjährige Benutzungsberechtigte 0,50 EUR
(9) Für die Nutzung des Internetanschlusses durch Nutzer ohne gültigen Benutzerausweis fallen folgende Gebühren an: pro angefangene 15 Min. 1,50 EUR
(10) Kopien und Ausdrucke pro Seite 0,10 EUR
§ 10 Aufsicht und Hausrecht
Die Leitung der Stadtbücherei übt im Auftrag des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin das Hausrecht über die Räume aus. Den Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Satzung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 11 Widerruf der Benutzungserlaubnis
Benutzungsberechtigte, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können zeitweise oder ständig von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
§ 12 Vollstreckung
Für den Vollzug und die Vollstreckung gelten die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz -LVwG-), in der zurzeit geltenden Fassung.
§ 13 Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten der Benutzungsberechtigten dürfen von der Stadt Glückstadt bzw. der Stadtbücherei Glückstadt zu folgenden Zwecken erhoben und verarbeitet werden:
• Bearbeitung von Anmeldungen und Ausstellung von Benutzerausweisen
• Verbuchung der Medien (Registrierung der auszuleihenden Medien)
• Überprüfung der Leihfristen und Ausleihkontrollen
• Bearbeitung von Mahnungen
• Ermittlung und Festsetzung von Gebühren
• Überwachung der Gebührenzahlung
• Durchführung von Zwangsmaßnahmen
• Bearbeitung und Benachrichtigungen von Vorbestellungen und Leihverkehrsbestellungen und
• Zählung der aktiven Benutzer*innen und Fertigung statistischer Berichte
Es handelt sich bei den Daten um den Namen, Vornamen, eventuelle Namenszusätze, Geburtsdatum, Adressdaten der Nutzer*innen und bei minderjährigen Personen auch der gesetzlichen Vertreter*innen sowie um die ausgeliehenen bzw. auszuleihenden Medien.
(2) Die Daten werden beim Benutzungsberechtigten erhoben. Die Stadt Glückstadt bzw. die Stadtbücherei Glückstadt ist berechtigt, diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(3) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung dieser Daten verweigert, ist eine Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen.
(4) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) sowie der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EG-DSGVO - Artikel 6 Abs. 1 lit. b) Datenerhebung zur Vertragserfüllung), in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen.
§ 14 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. August 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Glückstadt für die Stadtbücherei vom 01.09.2016 außer Kraft.
Glückstadt, den 27.06.2019
STADT GLÜCKSTADT
Die Bürgermeisterin
Manja Biel
Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 10.07.2019