Sportförderungsgrundsätze der Stadt Glückstadt
1.Präambel
Glückstadt versteht sich als weltoffene, liberale Stadt, die sich für Chancengleichheit aller Menschen, die hier leben, einsetzt.
Integration und Inklusion stehen beim Sport im Vordergrund, damit alle Menschen gleiche Chancen in der Gesellschaft haben. Die Glückstädter Sportvereine helfen mit, dass weiterhin eine Atmosphäre des Miteinanders, der Friedfertigkeit und der Vielfalt gedeihen kann.
Die Stadt Glückstadt unterstützt den Jugend-, Senioren und Breitensport nach den gegebenen finanziellen Möglichkeiten.
Die Zahlung von Sportförderungsmitteln erfolgt auf Antrag im Rahmen dieser Grundsätze und der im Haushalt bereitgestellten Finanzmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen der Sportförderung besteht nicht.
2.Zuschussberechtigte
Die Stadt Glückstadt gewährt den Turn- und Sportvereinen mit Sitz in Glückstadt und mehrheitlich Glückstädter Einwohner*innen als Vereinsmitgliedern Zuschüsse für den Sportbetrieb.
• Der Verein muss im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen sein.
• Die Gemeinnützigkeit im Sinne der jeweils geltenden Voraussetzungen muss anerkannt und nachgewiesen werden.
• Die Mitgliedschaft muss jedermann offenstehen.
• Vereine werden von der jeweiligen Förderung ausgeschlossen, wenn nicht eine Eigenerklärung, dass alle Zuschussquellen (LSV/ KSV, Dachverbände, kfW) ausgeschöpft wurden vorgelegt wird und diese auch offengelegt werden.
Über die Anerkennung als Sportverein im Sinne der Sportfördergrundsätze der Stadt Glückstadt von nicht in der Liste des Landesverbandes aufgeführten Vereinen, Verbänden und Institutionen beschließt der Sozialausschuss auf Antrag.
3.Zuschüsse für den laufenden Sportbetrieb
Beträge für den laufenden Sportbetrieb werden pauschal auf der Grundlage der jährlichen Bestandsmeldung an die Vereine ausgezahlt, wenn hierfür rechtzeitig ein Antrag gestellt wurde. Maßgebend ist die Mitgliederbestandsmeldung an den Dachverband per 1.1. des Jahres.
Für diesen Zuschuss wird ein Grundbetrag in Höhe von 250,00 Euro sowie ein weiterer Betrag entsprechend der Zahl der Kinder und jugendlichen Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) von 6,00 Euro pro Person zugrunde gelegt.
Dieser Zuschuss darf nur ausschließlich für die Jugendarbeit verwendet werden. Die Ausgaben für die Jugendlichen müssen im Kassenbericht klar erkennbar sein.
4.Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen leisten einen Beitrag zur Attraktivität des Sports in der Stadt. Die Stadt Glückstadt unterstützt Sportvereine bei der Durchführung von Sportwettkämpfen in Glückstadt, die von Interesse für die EinwohnerInnen sind.
Über die Gewährung von Zuwendungen ist in den zuständigen städtischen Gremien gesondert zu beraten.
5.Zuschüsse für hauptamtliche Turn- und Sportlehrer*innen
Die Stadt gewährt Turn- und Sportvereinen Zuschüsse für die Tätigkeit hauptamtlicher Turn- und Sportlehrer*innen. Dem/r Antragsteller/in wird ein monatlicher Gehaltsvorschuss in Höhe von 260,00 Euro (12 x) pro Sportlehrkraft gewährt, wenn die Förderung der Stadt mit dem städtischen Haushalt in Einklang steht.
Der Verein kann bei mindestens 500 aktiven in der jährlichen Bestandsmeldung aufgeführten jugendlichen Mitgliedern Zuschüsse für eine/n Turn- und Sportlehrer*/in erhalten. Für je 300 weitere aktive jugendliche Mitglieder kann ein/e weitere/r Turn- und Sportlehrer/in bezuschusst werden.
6.Zuschüsse für die Aus- und Weiterbildung von Trainer*innen und Übungsleiter*innen
6 a) Ausbildung
Für die Ausbildung von Trainer*innen und Übungsleiter*innen mit dem Ziel der ehrenamtlichen Tätigkeit bei einem Glückstädter Verein können Zuschüsse in Höhe von bis zu 1500 € gewährt werden.
6 b) Weiterbildung
Für die Weiterbildung o.g. Ehrenamtlicher können Zuschüsse in Höhe von bis zu 1000 € pro Sparte gewährt werden.
7.Zuschüsse für Sportgeräte und Sportausrüstung
Für die Beschaffung und Reparatur von Sportgeräten und Sportausrüstungen stellt die Stadt Glückstadt im Rahmen der Haushaltsberatungen einen jährlichen Posten zur Sportförderung (ausschließlich für Sportgeräte, Ausrüstungen und Reparaturen) von max 20.000 € in den Haushalt ein.
Daraus gewährt die Stadt den Vereinen auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von bis zu einem Drittel der Beschaffungs- oder Reparaturkosten. Förderungsfähig sind Geräte, Ausrüstungen und Reparaturkosten in Höhe von mindestens 500,00 Euro und höchstens 2.500,00 Euro.
Wird der Ansatz nicht ausgeschöpft, können Zuschüsse für den laufenden Betrieb für Geräte und Ausrüstungen mit einem Preis von mindestens 500,00 Euro und höchstens 2.500,00 Euro noch im laufenden Haushaltsjahr gezahlt werden bei gleicher Förderquote.
Anträge, die aufgrund nicht verfügbarer Haushaltsmittel abgelehnt wurden, gelten dann für das Folgejahr gestellt.
Sportgeräte und -ausrüstungen, die als Einzelgeräte diese Grenze unterschreiten, sind zuschussfähig, wenn die Anschaffung eines Satzes (z.B. 15 Fußbälle für das Training einer Fußballmannschaft, ein Trikotsatz für eine Volleyballmannschaft) für die Ausübung einer bestimmten Sportart zwingend notwendig sind.
Geräte, die der Unterhaltung und der Ausstattung (z.B. Schränke) von Sportstätten dienen, werden nicht bezuschusst.
Der Sozialausschuss erhält von der Verwaltung eine Mitteilung über gewährte Zuschüsse
und geplante Ablehnungen für die Beschaffung von Sportgeräten und Sportausrüstungen. Soweit der Anschaffungspreis 2.500,00 Euro übersteigt, ist über den Antrag in den zuständigen städtischen Gremien besonders zu beraten.
8.Zuschüsse für den Betrieb von Sportstätten
Vereinen, die eigene Vereinsanlagen unterhalten oder angemietet haben, kann auf Antrag ein Zuschuss zur Unterhaltung der Anlagen für Betriebskosten gem.Betriebskostenverordnung bis zu 50 % der nachgewiesenen Betriebskosten gewährt werden. Über den Antrag entscheiden die zuständigen städtischen Gremien gesondert.
9.Zuschüsse für den Bau und die Grunderneuerung von Sportstätten und Sportanlagen
Der Bau und die Grunderneuerung von Sportstätten und Sondersportanlagen kann nach Vorlage eines Antrages, der die Folgekosten und die Finanzierung beinhalten muss, nach Einzelberatung in den zuständigen städtischen Gremien gefördert werden.
Es ist ein angemessener Eigenanteil jeweils in Abhängigkeit einer Förderung durch Dritte zu leisten. Er sollte mindestens 20 % der nicht durch Drittmittel gedeckten förderungsfähigen Kosten betragen.
Diese Kosten werden nicht aus dem unter Ziff.7 genannten Haushaltsposten beglichen, sondern müssen gesondert beantragt werden.
10. Antragsverfahren
Alle Zuschussanträge sind jeweils bis zum 01.06.eines jeden Jahres für das Folgejahr einzureichen. Die Jahresabschlüsse sind beizufügen.
Anträge für Investitionsmaßnahmen (Sportgeräte über 2.500,00 € sowie Baumaßnahmen) sind im Sozialausschuss zu beraten. Die beschlossenen Förderungen sind im Haushalt des folgenden Jahres einzuplanen.
Den Anträgen für Investitionsmaßnahmen sind mind. 2 Angebote und die Jahresabschlüsse über die Einnahmen und Ausgaben der letzten 2 Jahre beizufügen.Die Angebote können bis zur Beratung in den städtischen Gremien schriftlich nachgereicht werden.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Kauf/Baubeginn einer Maßnahme kann, unabhängig von einer Bewilligung, auf Antrag erteilt werden.
Wer einen Antrag auf Förderung stellt, über den die politischen Gremien beraten, ist verpflichtet, einen Vertreter für Nachfragen in die entsprechende Ausschusssitzung zu entsenden.
11. Nachweis der Verwendung des Zuschusses
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse ist durch Vorlage der Rechnungsbelege nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Die Stadt Glückstadt kann die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse ggf. durch Einsicht in die Kassenbücher bzw. durch Ortsbesichtigung nachprüfen.
Überzahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete und nachgewiesene Zuschüsse können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
12.Überarbeitung der Grundsätze
Eine regelhafte Überarbeitung dieser Sportförderungsgrundsätze soll durch eine Kommission der in die Stadtvertretung gewählten Parteien innerhalb der ersten beiden Jahre einer jeden Legislaturperiode geschehen.
13.Inkrafttreten
Diese Sportförderungsgrundsätze treten am 01.Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 29.12.2021 außer Kraft.
Glückstadt, den 04.11.2025
Rolf Apfeld
Bürgermeister