Geschäftsordnung für die Stadtvertretung und die Ausschüsse der Stadt Glückstadt
Aufgrund des § 34 Abs. 2 i. V. m. § 46 Abs. 12 S. 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung -GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 789) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 18.06.2003, 28.04.2005, 26.05.2011, 10.03.2016 und 20.09.2018 folgende Geschäftsordnung für die Stadtvertretung und die ständigen Ausschüsse der Stadt Glückstadt erlassen:
Zur Regelung der inneren Angelegenheiten der Stadtvertretung und der Ausschüsse enthält diese Geschäftsordnung vorwiegend nur solche Bestimmungen, die sich nicht unmittelbar aus gesetzlichen und/oder verordnungsrechtlichen Vorschriften sowie der Hauptsatzung der Stadt Glückstadt in der jeweils geltenden Fassung ergeben.
Abschnitt I - Vorbereitung von Sitzungen
§ 1 Konstituierende Sitzung
(1) Die Stadtvertretung ist zur ersten Sitzung von ihrer oder ihrem bisherigen Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit einzuberufen.
(2) Die oder der bisherige Vorsitzende, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter, eröffnet die erste Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Danach überträgt sie oder er dem ältesten anwesenden Mitglied der Stadtvertretung, im Verhinderungsfall dem jeweils nächst ältestem Mitglied, die Sitzungsleitung. Bis zur Neuwahl der oder des Vorsitzenden handhabt das älteste Mitglied der Stadtvertretung die Ordnung und übt das Hausrecht gemäß § 37 GO aus. Eine Kandidatur als Vorsitzende oder Vorsitzender steht der Verhandlungsleitung nicht entgegen.
(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende (Bürgervorsteherin) oder den Vorsitzenden (Bürgervorsteher), sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Nach Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers verpflichtet das älteste Mitglied der Stadtvertretung diese oder diesen durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und führt sie oder ihn in ihr oder sein Amt ein.
(5) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher verpflichtet ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Die Stadtvertretung wählt die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Ausschussvorsitzenden. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher verpflichtet die Ausschussvorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag.
§ 2 Einberufung der Sitzungen
(1) Die Stadtvertretung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Anzahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter bzw. die Bürgermeisterin oder die Bürgermeister oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Antrages bei der oder dem Vorsitzenden die Durchführung einer Sitzung geplant, so braucht eine besondere Sitzung nur einberufen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller darauf bestehen.
(2) Der Hauptausschuss tagt in der Regel einmal im Monat. Die Termine der sonstigen Ausschüsse orientieren sich ebenfalls am vom Hauptausschuss festzusetzenden Sitzungsplan. In den Sitzungen des Hauptausschusses werden die Tagesordnungspunkte für die Sitzungen der Stadtvertretung unter Beteiligung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers sowie der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgestimmt.
(3) Ausschüsse sollen nach Möglichkeit Angelegenheiten, die ihre Aufgabenbereiche in gleicher Weise berühren, in gemeinsamen Sitzungen beraten. Eine entsprechende Einladung erfolgt durch eine oder einen von den beteiligten Ausschussvorsitzenden.
(4) Unter Berücksichtigung der Ladungsfrist von mindestens einer Woche erhält jedes Mitglied der Stadtvertretung zu jeder Sitzung der Stadtvertretung eine Einladung, die Ort und Zeit der Sitzung sowie die von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister aufgestellte Tagesordnung enthalten muss. Zu den Sitzungen der Ausschüsse erhalten die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des einzuladenden Ausschusses sowie alle Mitglieder der Stadtvertretung eine Einladung.
(5) In den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse sind als letzte Tagesordnungspunkte „Mitteilungen“ und „Anfragen“ aufzunehmen. Zu diesen Tagesordnungspunkten sind Beschlussfassungen unzulässig.
(6) Die Tagesordnungspunkte müssen so formuliert sein, dass sie den Beratungsgegenstand hinreichend erkennen lassen. Tagesordnungspunkte, die in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden sollen, sollen als solche kenntlich gemacht werden. Sie sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und dass insbesondere ein Bezug zu einzelnen Personen nicht hergestellt werden kann.
(7) Die Sitzungen der Stadtvertretung sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen. Für Ausschusssitzungen erfolgt in der öffentlichen Bekanntmachung lediglich ein Hinweis auf Ort und Zeit und den Aushang der Tagesordnung. Die Einladungen und Bekanntmachungen sind im Internet bereitzustellen.
(8) Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt durch die digitale Bereitstellung der Einladung einschließlich der Tagesordnung im Ratsinformationssystem und über eine zusätzliche E-Mail. Sie wird auf ausdrücklichen Wunsch durch allgemeinen Postversand oder Zustelldienste, in Ausnahmefällen durch Boten zugestellt. Bei Ladungen unter Verkürzung der Ladungsfrist erfolgt die Ladung zusätzlich unmittelbar durch E-Mail-Versand und mündliche Bekanntmachung gegenüber den Mitgliedern unter Benennung des Grundes für die Verkürzung der Ladungsfrist.
(9) Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu erläutern. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittel der Stadtvertretung bzw. des Ausschusses der Verkürzung der Ladungsfrist widersprechen kann.
§ 3 Verhinderung zur Teilnahme
(1) Bei Verhinderung zur Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung haben Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher unter Angabe der Gründe rechtzeitig - spätestens vor Beginn der Sitzung - zu informieren.
(2) Bei Verhinderung zur Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse haben Mitglieder des betreffenden Ausschusses entsprechend Absatz 1 die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden zu informieren. Das verhinderte Ausschussmitglied kann nicht darüber befinden, welche/r Stellvertreter/in für sie oder ihn tätig werden soll. Umgehend nach bekannt werden des Verhinderungsgrundes unterrichtet das verhinderte Ausschussmitglied je nach Fraktion das stellvertretende Mitglied in der gewählten Reihenfolge der Pool-Stellvertretung. Ein Wechsel in der Teilnahme während einer Sitzung ist ausgeschlossen.
§ 4 Anträge zur Tagesordnung
(1) Anträge zur Tagesordnung einer Sitzung der Stadtvertretung oder eines Ausschusses müssen spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Sitzungstermin der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher bzw. der oder dem Ausschussvorsitzenden vorliegen und eine Begründung enthalten. Der Antrag soll eine Angabe enthalten, in welchem Gremium er zu behandeln ist. Eine Kopie des Antrages ist zudem der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Verfügung zu stellen.
(2) Kann der Antrag für die nächst vorgesehene Sitzung des Gremiums nicht berücksichtigt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende des Gremiums die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Angabe des Grundes für die Nichtberücksichtigung.
(3) Sind Anträge, die bereits als Tagesordnungspunkte für eine Sitzung festgesetzt waren, in dieser Sitzung nicht mehr behandelt worden, gelten sie für die nächste Sitzung als gestellt und sind bei der Aufstellung der Tagesordnung vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Als zulässig festgestellte Einwohnerinnen- und Einwohneranträge nach § 16 f GO sind in der nächstmöglichen Sitzung der Stadtvertretung auf die Tagesordnung zu setzen; die Vertretungspersonen nach § 16 f Abs. 2 Satz 3 GO sind zu der Sitzung unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht einzuladen.
Abschnitt II - Unterrichtungen
§ 5 Unterrichtung über die Arbeit der Ausschüsse
Die Stadtvertretung wird über die Arbeit der Ausschüsse dadurch unterrichtet, dass allen Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern die Einladungen und Niederschriften zu Ausschusssitzungen als elektronische Dokumente im Ratsinformationssysten digital bereitgestellt werden. Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nur die Niederschriften der Ausschüsse, denen sie angehören.
§ 6 Unterrichtung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, die Stadtvertretung ausreichend und rechtzeitig über alle wichtigen Verwaltungsentscheidungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörden zu unterrichten. Hauptsächlich erfolgt dies durch die entsprechenden Drucksachen (Mitteilungen sowie Beschlussvorlagen). Ein ständiger Tagesordnungspunkt "Bericht der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters“ wird für die Sitzungen der Stadtvertretungen aufgenommen, um kurzfristig über aktuelle Angelegenheiten berichten zu können.
Eine Unterrichtung der Vertretung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheit bereits in einem Ausschuss der Stadtvertretung behandelt und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die Unterrichtung der Stadtvertretung verlangt.
Jede Stadtvertreterin und jeder Stadtvertreter kann darüber hinaus von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über wichtige Angelegenheiten unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen“ Auskunft verlangen.
§ 7 Anfragen der Mandatsträger
(1) Jedes Mitglied der Stadtvertretung und der Ausschüsse ist berechtigt, Anfragen an die oder den Vorsitzenden des Gremiums dem es angehört sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen. Sie sollen kurz gefasst sein, dürfen keine Feststellungen und Wertungen enthalten und sollen spätestens drei Tage vor der Sitzung der oder dem Vorsitzenden sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich vorliegen.
(2) Die Anfrage kann in der Sitzung kurz begründet werden und darf um bis zu zwei Zusatzfragen ergänzt werden. Zusatzfragen von anderen Mitgliedern der Stadtvertretung oder der Ausschüsse, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen, soll die oder der Vorsitzende zulassen, sofern dies sachdienlich ist und dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung des Tagesordnungspunktes nicht gefährdet wird. Eine Diskussion über die Antworten findet nicht statt.
(3) Anfragen zu Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, werden in nichtöffentlicher Sitzung beantwortet. Mit Einverständnis der Fragestellerin oder des Fragestellers kann auch eine schriftliche Antwort erteilt werden.
§ 8 Sitzungsvorlagen
(1) Vor einer Sitzung der Stadtvertretung und der Ausschüsse gehen den Mitgliedern der Stadtvertretung sowie den bürgerlichen Mitgliedern der jeweiligen Ausschüsse in der Regel Sitzungsvorlagen zu. Diese Vorlagen sollen jeweils neben einem Beschlussentwurf einen kurzen Sachbericht bzw. eine Stellungnahme der Verwaltung, Aussagen zur Finanzierung und zu den Zuständigkeiten der Gremien enthalten.
Bei abweichenden Beschlussempfehlungen in einzelnen Gremien sind die Vorlagen jeweils durch einen Stand der Beratung zu ergänzen. Die Vorlagen werden als schriftliches Dokument im Zentralen Sitzungsdienst vorgehalten, archiviert und als elektronisches Dokument mindestens eine Woche vor der Sitzung im Ratsinformationssystem digital bereitgestellt. Sie werden auf ausdrücklichen Wunsch postalisch zugestellt.
(2) Nichtvertrauliche Sitzungsvorlagen zu Tagesordnungspunkten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden, werden grundsätzlich eine Woche vor einer Sitzung der Stadtvertretung oder des Ausschusses zur Einsichtnahme im Rathaus ausgelegt und über die Homepage der Stadt digital bereitgestellt. Auf die Auslegung und Bereitstellung ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung hinzuweisen.
§ 9 Beteiligung der Presse und anderer Medien
(1) Die im Bereich der Stadt Glückstadt erscheinenden Publikationsorgane sowie sonstige Medien werden auf deren Antrag hin zu öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse per E-Mail-Versand eingeladen. Die Einladung enthält Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung. Die nichtvertraulichen Sitzungsunterlagen werden den Medien über die Homepage der Stadt digital zur Verfügung gestellt.
(2) Für die Teilnahme der Presse an öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse sind im Sitzungsraum besondere Plätze vorzusehen.
(3) Das Aufnehmen von Wortbeiträgen der Sitzungsteilnehmer mit Tonaufzeichnungsgeräten ist, ausgenommen zur Unterstützung der Protokollführung, untersagt. Ausnahmen kann die oder der Vorsitzende mit Zustimmung der betroffenen Rednerin oder des betroffenen Redners zulassen, wenn dies zudem einstimmig vom betroffenen Gremium gebilligt wird. Bildaufnahmen sind grundsätzlich von der Zustimmung der oder des Vorsitzenden abhängig. Dies gilt nicht für Aufnahmen der Pressevertreterinnen und Pressevertreter während der Sitzungen der städtischen Gremien.
Abschnitt III - Anregungen und Beschwerden
§ 10 Anregungen und Beschwerden
(1) Anregungen und Beschwerden, mit denen sich Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 16 e GO an die Stadtvertretung wenden können, können zur Niederschrift beim Zentralen Sitzungsdienst eingelegt werden.
(2) Zur Vorbereitung der Erledigung der Anregungen und Beschwerden nach Absatz 1 wird ein Beratungsgremium gebildet, das aus je einem Mitglied der der Stadtvertretung angehörenden Fraktionen besteht. Das Beratungsgremium wird in der konstituierenden Sitzung der Stadtvertretung durch diese gewählt.
(3) Den Vorsitz des Beratungsgremiums übernimmt die Vertreterin oder der Vertreterin der in der Stadtvertretung am stärksten vertretenen Fraktion; bei Stärkengleichheit entscheidet das Los der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers. Das Beratungsgremium tagt nicht öffentlich.
(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind über die Stellungnahme der Stadtvertretung möglichst innerhalb von zwei Monaten zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Betroffene oder den Betroffenen durch einen Zwischenbescheid zu informieren.
Abschnitt IV - Durchführung der Sitzung
§ 11 Sitzungsleitung
Die oder der Vorsitzende hat die Sitzungen und ihre bzw. seine Aufgaben gerecht und unparteiisch wahrzunehmen, sowie die Würde und Rechte der Stadtvertretung sowie der Ausschüsse zu wahren und ihre Arbeit zu fördern.
§ 12 Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde
(1) In den öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse findet vor der Beratung von Sachthemen eine bis zu 30 Minuten dauernde Fragestunde für Einwohner*innen statt; die Redezeit der einzelnen Fragestellerin oder des einzelnen Fragestellers wird auf drei Minuten begrenzt; eine Zusatzfrage ist zulässig.
(2) Es können Fragen zu nichtvertraulichen und vertraulichen Beratungsgegenständen der Tagesordnung oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gestellt und Vorschläge oder Anregungen unterbreitet werden. Sie sind an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Fraktionen oder die einzelnen Mitglieder der Stadtvertretung bzw. in Sitzungen der Ausschüsse an die Mitglieder des Ausschusses zu richten.
(3) Sinn und Zweck der Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde ist es nicht, einen allgemeinen Gedankenaustausch zu führen, der mit den Aufgaben der Stadtvertretung und der Ausschüsse in keinem Zusammenhang steht und die Zuständigkeit anderer Institutionen betrifft. Die Fragen dürfen nicht offensichtlich parteipolitischen, geschäftlichen oder anderer Werbung dienen.
(4) Zu den Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt die angesprochene Person Stellung. Kann eine Antwort oder Stellungnahme nicht sofort erfolgen, kann dies in der nächsten Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde nachgeholt werden oder mit Zustimmung der oder des Betroffenen schriftlich erfolgen. Eine Aussprache über die Antworten findet nicht statt.
(5) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung bzw. des Ausschusses hat das Recht, im Zweifel zu verlangen, dass die Einwohnerinnen- und Einwohnereigenschaft in geeigneter Form nachgewiesen wird. Sie oder er kann das Wort entziehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht beachtet werden.
§ 13 Abwicklung der Sitzung
(1) Nach Eröffnung der Sitzung wird eine Sitzung der Stadtvertretung bzw. eines Ausschusses grundsätzlich in der Regel wie folgt abgewickelt:
1. Nach namentlicher Bekanntgabe der zur Teilnahme verhinderten Mitglieder (§ 3) Feststellung der Beschlussfähigkeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Stadtvertretung bzw. des Ausschusses und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung,
2. Feststellung der Genehmigung der Niederschrift der jeweils letzten Sitzung des Gremiums bzw. für den Fall, dass Einwendungen erhoben worden sind (§ 32), Entscheidung über diese Einwendungen,
3. Beratung und Beschlussfassung über Änderungs- und Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung; anschl. Feststellung der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge,
4. Beschlussfassung über nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
5. Fragestunde fürEinwohnerinnen und Einwohner
6. Abwicklung der Tagesordnung,
7. Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse und Schließen der Sitzung.
(2) Bei gemeinsamen Ausschusssitzungen verständigen sich die Ausschussvorsitzenden über die Sitzungsleitung und eine einheitliche Protokollführung. Die Beschlussfähigkeit ist für jeden Ausschuss getrennt festzustellen. Die Beratung der Tagesordnung erfolgt gemeinsam, soweit nicht weitere Tagesordnungspunkte in nur einem Ausschuss zu beraten sind. Die Ausschüsse beschließen getrennt über die Tagesordnungspunkte. Ihre Beschlussfassung ist in der jeweiligen Niederschrift zu protokollieren.
§ 14 Beratung, Wortmeldung und -erteilung
(1) Jedes Mitglied der Stadtvertretung sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können sich durch Erheben der Hand oder schriftlich in Sitzungen der Stadtvertretung zu Wort melden; es soll nur zur Sache gesprochen werden. Wortmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn ein Antrag auf Schluss der Beratung (§ 21 Absatz 3) oder auf Vertagung (§ 22) angenommen worden ist. In den Sitzungen der Ausschüsse hat neben den Mitgliedern der Stadtvertretung jedes Mitglied dieses Ausschusses, im Verhinderungsfall die jeweilige Stellvertretung, Rederecht.
(2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen. Dasselbe gilt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder ein von dieser oder diesem beauftragtes Mitglied des Seniorenbeirates oder des Gremiums zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.
(3) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen oder Redner. In der Regel ist die Reihenfolge der Wortmeldungen maßgebend. Die oder der Vorsitzende kann von dieser Reihenfolge abweichen, damit zunächst je eine Rednerin oder ein Redner jeder Fraktion zu Wort kommt. Jede Rednerin oder jeder Redner kann ihren oder seinen Platz in der Rednerliste abtreten.
(4) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wird jederzeit - auch außerhalb der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner - das Wort erteilt.
(5) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort nehmen und zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte auch eine Rednerin oder einen Redner unterbrechen.
§ 15 Begrenzung der Redezeit
(1) Die Stadtvertretung oder die Mitglieder eines Ausschusses können mit einfacher Mehrheit eine Begrenzung der Redezeit in der Sitzung des Gremiums beschließen. Sie können ferner mit Zwei-Drittel-Mehrheit für einen zu beratenden Gegenstand für jede Fraktion eine bestimmte Redezeit festsetzen. Bei Überschreitung der festgesetzten Redezeit entzieht die oder der Vorsitzende der Rednerin oder dem Redner nach einmaliger Mahnung das Wort.
(2) Keine Rednerin und kein Redner darf zu derselben Angelegenheit mehr als zweimal sprechen, es sei denn, dass die Stadtvertretung oder der Ausschuss nicht widerspricht. Das gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.
(3) Zu einer durch Beschlussfassung erledigten Angelegenheit darf das Wort in derselben Sitzung nicht mehr erteilt werden.
§ 16 Worterteilung zur Geschäftsordnung
(1) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die zur Beratung stehende Angelegenheit beziehen.
§ 17 Persönliche Bemerkungen
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung einer Angelegenheit erteilt.
(2) In einer persönlichen Bemerkung darf die Rednerin oder der Redner nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache bezüglich ihrer oder seiner Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Äußerungen richtig stellen.
§ 18 Sitzungsdauer
Sitzungen der Stadtvertretung sollen nicht vor 18.00 Uhr beginnen und eine Sitzungsdauer von vier Stunden nicht überschreiten. Sitzungen der Ausschüsse sollen nicht vor 19.00 Uhr beginnen und eine Sitzungsdauer von drei Stunden nicht überschreiten. Nach 22.00 Uhr soll kein Aufruf eines neuen Tagesordnungspunktes erfolgen.
Abschnitt V - Anträge
§ 19 Anträge
(1) Beschlüsse setzen einen Antrag oder Beschlussvorschlag zu einem auf der Tagesordnung stehenden oder aufgenommenen Tagesordnungspunkt voraus.
(2) Anträge und Beschlussvorlagen können von denjenigen, die sie eingebracht haben, bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Eine Abstimmung findet dann darüber nicht mehr statt.
(3) Anträge müssen so formuliert sein, dass sich ihr Inhalt eindeutig ergibt. Sie müssen insgesamt angenommen oder abgelehnt werden können.
(4) Anträge, die bei ihrer Annahme zu zusätzlichen Ausgaben führen oder erwartete Einnahmen mindern, sollen, um als wirksam gestellt zu gelten und behandelt zu werden, einen Deckungsvorschlag enthalten. Anträge, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geeignet sind, sich erheblich auf die Finanzlage der Stadt auszuwirken, sollen zunächst dem Hauptausschuss überwiesen und erst mit dessen Empfehlungen in der Stadtvertretung abschließend beraten werden.
(5) Anträge, deren Gegenstände nicht in den Fachausschüssen beraten wurden oder eingebrachte Beschlussvorlagen ergänzen oder ändern, sollen zur Beratung an den zuständigen Fachausschuss überwiesen werden.
(6) Über einen zur Abstimmung gebrachten Antrag kann bei Unklarheiten zur Beschlussfassung in derselben Sitzung nur erneut abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(7) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor.
§ 20 Erweiterungs- und Änderungsanträge
(1) Erweiterungs- und Änderungsanträge sind auf die Erweiterung oder Änderung eines bereits zur Beratung stehenden Beschlussentwurfes oder Antrages gerichtet und können bis zur Abstimmung über den zur Beratung stehenden Beschlussentwurf oder Antrag gestellt werden. Sie sind einzeln vor dem eigentlichen Beschlussentwurf oder Antrag zu erledigen.
(2) Liegen mehrere Erweiterungs- oder Änderungsanträge vor, so wird zuerst über den Antrag beschlossen, der am meisten von dem ursprünglichen Beschlussentwurf oder Antrag abweicht. Bei Anträgen von finanzieller Auswirkung wird zuerst über den Beschlussentwurf oder Antrag abgestimmt, der mehr Ausgaben oder weniger Einnahmen zur Folge hat.
§ 21 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Geschäftsordnungsanträge sind solche, mit denen der Gang der Beratung beeinflusst werden soll. Der Antrag wird unmittelbar von der Protokollführerin oder vom Protokollführer für die Niederschrift festgehalten. Er kann auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers kurz begründet werden. Unmittelbar darauf erfolgt die Abstimmung über diesen Geschäftsordnungsantrag.
(2) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere folgende Anträge
1. Antrag auf Schluss der Rednerliste,
2. Antrag auf Schluss der Debatte,
3. Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
4. Antrag auf Vertagung,
5. Antrag auf Sitzungsunterbrechung,
6. Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit.
(3) Ein Antrag auf Schluss der Beratung (Schlussantrag) darf nur von einem Mitglied der Stadtvertretung bzw. des Ausschusses gestellt werden, das noch nicht zu der Angelegenheit gesprochen hat. Ein Schlussantrag darf erst gestellt werden, wenn mindestens ein Mitglied jeder Fraktion zur Sache gesprochen hat.
(4) Durch einen Antrag auf Schluss der Beratung wird diese, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Ausführungen beendet hat, unterbrochen. Die oder der Vorsitzende hat daraufhin die Liste der noch vorgesehenen Rednerinnen und Redner bekannt zu geben. Sie oder er darf nur noch einer Sprecherin oder einem Sprecher gegen den Schlussantrag kurz das Wort erteilen.
(5) Anschließend wird über den Schlussantrag abgestimmt. Wird der Antrag angenommen, so erklärt die oder der Vorsitzende die Beratung für geschlossen und führt die Beschlussfassung zur beratenen Angelegenheit herbei.
(6) Wird der Schlussantrag abgelehnt, so geht die Beratung über den Verhandlungsgegenstand weiter in der Reihenfolge der vorliegenden und später hinzukommenden Wortmeldungen.
(7) Ein erneuter Schlussantrag in derselben Beratung ist zulässig.
(8) Jedes Mitglied kann zu einem Tagesordnungspunkt nur einen Geschäftsordnungsantrag stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller weisen auf ihre oder seine Absicht, einen Geschäftsordnungsantrag stellen zu wollen, durch den Zuruf „Zur Geschäftsordnung“ hin. Dies wird auch durch das Heben beider Hände deutlich gemacht.
§ 22 Vertagung
(1) Ein Beratungspunkt wird ausgesetzt, wenn die Stadtvertretung bzw. der Ausschuss seine Vertagung beschließt. Liegen gleichzeitig ein Vertagungs- und Schlussantrag über denselben Beratungsgegenstand vor, so wird zunächst über den Schlussantrag, anschließend nötigenfalls über den Vertagungsantrag abgestimmt.
(2) Der Hauptausschuss kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an die Stadtvertretung durch eigene Vorschläge ergänzen und die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen nach § 27 Abs. 1 GO an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat. In diesem Fall hat die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses vor Aufnahme des Tagesordnungspunktes auf eine Sitzung des Hauptausschusses die Vorsitzenden oder den Vorsitzenden des betroffenen Ausschusses zu informieren.
Abschnitt VI - Abstimmungen
§ 23 Abstimmung
(1) Die Stadtvertretung bzw. der Ausschuss kann nur über Anträge abstimmen, die vorher schriftlich der oder dem Vorsitzenden vorgelegt worden sind.
(2) Die oder der Vorsitzende stellt die zur Abstimmung stehende Frage so, dass sie sich mit „ja“ oder „nein“ beantworten lässt. In der Regel hat sie oder er zu fragen, ob dem Beschlussentwurf oder einem vorliegenden Antrag zugestimmt wird.
(3) Über die gestellten Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
1. Erweiterungs- und Änderungsanträge,
2. über den zur Tagesordnung gehörenden Beschlussvorschlag oder Antrag unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Erweiterungs- und Änderungsanträge.
Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Änderungs- oder Erweiterungsanträge vor, wird zunächst über den abgestimmt, der vom Ursprungsantrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Erweiterungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der Antrag den Vorrang, der die meisten Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen bewirken würde. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmungen. Liegt ein Antrag auf Vertagung der Angelegenheit vor, ist über diesen vor Beschlussfassung über die Sachanträge zu entscheiden.
(4) Es kann auf einen mit Stimmenmehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag beschlossen werden, dass über einzelne Teile der Beschlussvorlage oder Anträge gesondert abzustimmen ist. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
(5) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben.
(6) Auf Antrag eines Mitgliedes der Stadtvertretung bzw. des Ausschusses kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden, dass namentlich (Namensaufruf) abgestimmt wird. Die Mitglieder der Stadtvertretung oder des Ausschusses haben beim alphabetischen Namensaufruf mit „ja“ oder „nein“ zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Nach beendetem Aufruf können Mitglieder, die nachträglich den Sitzungsraum betreten haben, ihre Stimme noch abgeben, bis die oder der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.
(7) Es ist von der oder dem Vorsitzenden festzustellen,
- wie viele Mitglieder dem Beschlussentwurf bzw. dem Antrag zustimmen;
- wie viele Mitglieder den Beschlussentwurf bzw. den Antrag ablehnen;
- wie viele Mitglieder sich der Stimme enthalten.
(8) Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis jeder Abstimmung bekannt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(9) Hält die oder der Vorsitzende nach Rücksprache mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer das Ergebnis für zweifelhaft oder wird die rechnerische Feststellung des Abstimmungsergebnisses aus der Mitte der Stadtvertretung bzw. des Ausschusses heraus angezweifelt, so ist die Abstimmung bis zur Aufrufung des nächsten Tagesordnungspunktes zu wiederholen. An ihr dürfen nur diejenigen teilnehmen, die an der vorangegangenen Abstimmung beteiligt waren.
§ 24 Wahlen
(1) Gewählt wird, sofern kein Mitglied widerspricht, durch Handzeichen, ansonsten durch Stimmzettel.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende zieht.
(3) Bei einer durch Stimmzettel vorzunehmenden Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, in den jede Fraktion eines ihrer Mitglieder entsendet.
(4) Soll eine Verhältniswahl nach § 40 Abs. 4 GO durchgeführt werden, sind der entsprechende Antrag und die dazu gehörenden Wahlvorschläge durch die Fraktionsvorsitzende oder den Fraktionsvorsitzenden spätestens eine Woche vor der Wahl der oder dem Vorsitzenden sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(5) Für Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.
(6) Die Stimmzettel dürfen nur mit der Kennzeichnung des Wahlvorschlages versehen werden. Weitere Beschriftungen oder Bezeichnungen des Stimmzettels oder Umschlages machen die betreffende Stimmabgabe ungültig; ebenso die Abgabe eines leeren Stimmzettels.
(7) Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Wahl oder der Losziehung bekannt.
(8) Die Entsendung beratender Mitglieder in Ausschüsse nach § 46 Abs. 2 GO ist gegenüber der/m Vorsitzenden der Stadtvertretung sowie dem/der Bürgermeister/in innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl zu erklären. Die/der Vorsitzende der Stadtvertretung stellt die Mitgliedschaft beratender Mitglieder in einem Ausschuss in der dann folgenden Sitzung fest. Dies gilt auch für das Verlangen fraktionsloser StadtvertreterInnen, beratendes Mitglied gem. § 46 Abs. 2 GO in einem Ausschuss zu werden.
Abschnitt VII - Teilnehmende
§ 25 Ruf zur Sache oder zur Ordnung
(1) Die oder der Vorsitzende kann jede Rednerin und jeden Redner unterbrechen, um sie oder ihn auf die Geschäftsordnung aufmerksam zu machen oder sie oder ihn zur Sache rufen, wenn sie oder er von der zur Beratung stehenden Angelegenheit abschweift oder sich in ihren oder seinen Ausführungen wiederholt.
(2) Die oder der Vorsitzende kann Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bei grober Ungebühr oder Verstoß gegen das Recht und die Geschäftsordnung unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und sein Anlass dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.
(3) Binnen einer Woche können die unter Absatz 2 zur Ordnung gerufenen Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger bei der oder dem Vorsitzenden einen schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Diese oder dieser berät den Einspruch mit dem Beschwerdegremium nach § 10. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist darüber in der nächsten Sitzung des Gremiums, in dem der Ordnungsruf stattgefunden hat, zu informieren.
(4) Ist eine Mandatsträgerin oder ein Mandatsträger in der Sitzung dreimal nach Absatz 2 zur Ordnung gerufen worden, kann sie oder ihn die oder der Vorsitzende von der Sitzung ausschließen und in den für die Öffentlichkeit vorbehaltenen Teil des Raumes verweisen.
(5) Eine Mandatsträgerin oder ein Mandatsträger, die oder der von der Sitzung ausgeschlossen war, kann in der folgenden Sitzung bereits nach einmaligen Ordnungsruf ausgeschlossen werden.
(6) Gegen den Sitzungsausschluss kann binnen einer Woche beim Vorsitzenden ein schriftlich begründeter Einspruch eingelegt werden. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Die oder der Vorsitzende berät ihn mit dem Beschwerdegremium. Wird dem Einspruch stattgegeben, unterrichtet sie oder er darüber in dem Gremium, in dem es zum Ordnungsruf gekommen ist, in der folgenden Sitzung.
§ 26 Ausübung des Hausrechts
(1) Die oder der Vorsitzende übt während der Sitzungen ihres oder seines Gremiums im Sitzungsraum das Hausrecht aus.
(2) Die oder der Vorsitzende kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die trotz Verwarnung durch Zwischenrufe die Verhandlung stören, Beifall oder Missbilligung störend äußern, Ordnung oder Anstand verletzen sowie unzulässig die Beratung zu beeinflussen versuchen, aus dem Sitzungssaal verweisen.
(3) Wird die Beratung durch eine Vielzahl von Personen im Sinne des Absatzes 2 gestört, ohne dass es der oder dem Vorsitzenden möglich ist, im einzelnen zwischen Störern und Nichtstörern zu unterscheiden, so kann sie oder er, wenn sie oder er auf diese Möglichkeit erfolglos hingewiesen hat, zur Räumung des Zuhörerraumes auffordern. Bis die Räumung durchgeführt ist, wird die Sitzung unterbrochen. Pressevertreterinnen und Pressevertreter bleiben von der Räumungsordnung unberührt.
(4) Eine oder ein nach Absatz 2 des Sitzungsraumes verwiesene Zuhörerin oder Zuhörer kann für eine Dauer von bis zu einem Jahr vom Zutritt zu Sitzungen ausgeschlossen werden, wenn sie oder er ein weiteres Mal nach Absatz 2 des Sitzungsraumes verwiesen wurde.
§ 27 Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Mitglieder der Stadtvertretung sind verpflichtet, an den Sitzungen der Stadtvertretung teilzunehmen. Dasselbe gilt für Mitglieder der Ausschüsse an den Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind.
(2) Mitglieder, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, haben dies spätestens nach Aufruf und vor Beginn der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. Er oder sie hat den Sitzungs- und Zuhörerraum zu verlassen.
(3) Die Teilnahme städtischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(4) Dritte, deren Anwesenheit zweckmäßig ist, sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung unmittelbar betroffen sind, können auf Verlangen des Gremiums, der oder des Vorsitzenden sowie der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 16 c Abs. 2 GO hinzugezogen werden. Sie dürfen bei nicht öffentlichen Tagesordnungspunkten nicht an der Beratung und der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Wird in der Stadtvertretung ein zulässiger Einwohnerinnen- und Einwohnerantrag nach § 16 f Absatz 5 Satz 2 GO beraten, sind dessen Vertretungspersonen anzuhören. Ihnen ist ausreichend Zeit zur Begründung des Antrages einzuräumen.
§ 28 Öffentlichkeit / Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
(1) Zu den öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse werden Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, soweit der Zuhörerraum ausreicht. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass zu von ihr oder ihm bestimmten Sitzungen Eintrittskarten ausgegeben werden.
(2) Nach Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen neben den Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter sowie den bürgerlichen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses nur die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Protokollführerin oder der Protokollführer sowie weitere städtische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die hierzu ausdrücklich von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestimmt werden, an der Sitzung teilnehmen. Alle anderen Personen müssen den Sitzungs- und Zuhörerraum sowie jeden anderen Raum verlassen, in dem ein Mithören der nach Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Aussprache möglich sein könnte; der Ausschluss der Öffentlichkeit wird von der oder dem Vorsitzenden veranlasst.
(3) In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind, wenn die Sitzung öffentlich fortgesetzt wird, unmittelbar nach Wiedereintritt in die öffentliche Sitzung, sonst in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat so zu erfolgen, dass Sinn und Zweck der Beratung und Beschlussfassung in nicht öffentlicher Sitzung erkennbar sind.
§ 29 Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörern
(1) Die Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interesse betroffen sind, dies schriftlich beantragen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.
(2) Über den Ausschluss beschließt die Stadtvertretung und die Ausschüsse im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Gremienmitglieder und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gremiumsmitglieder. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
§ 30 Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung
(1) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen, wenn sie durch Unruhe gestört wird oder ihre oder seine Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung wiederholt nicht befolgt werden.
(2) Aus den nach Abs. 1 genannten Gründen kann die oder der Vorsitzende nach Anhörung der Vorsitzenden der Fraktionen die Sitzung vertagen oder aufheben. Über die Aufhebung oder Vertagung der Sitzung aus sonstigen Gründen stimmt das Gremium ab.
(3) Auf Antrag eines Drittels der anwesenden StadtvertreterInnen oder einer Fraktion muss die Sitzung kurzfristig unterbrochen werden. Dies gilt jedoch für jeden Tagesordnungspunkt je Fraktion nur einmal.
(4) Auf Antrag eines Mitglieds kann die Sitzung unterbrochen, ein Tagesordnungspunkt oder die weitere Sitzung vertagt werden. Hierüber stimmt das Gremium ab.
Abschnitt VIII - Nachbereitung der Sitzung
§ 31 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Stadtvertretung und der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt (§ 41 GO) muss die Niederschrift mindestens enthalten:
1. die Namen der fehlenden Mitglieder,
2. die Namen der teilnehmenden städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3. die Namen der sonstigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
4. die Namen der Mitglieder, die wegen Befangenheit ausgeschlossen waren.
(2) Bedurfte ein Beschluss einer qualifizierten Mehrheit, so ist dieses besonders anzugeben. Bei namentlichen Abstimmungen ist zu vermerken, wie jedes Mitglied gestimmt hat. Bei Wahlen ist das Ergebnis der Stimmabgabe anzugeben; bei Stichwahlen durch Los ist die Wahlhandlung zu beschreiben.
(3) Die Niederschrift enthält einen Bestandteil über die in öffentlicher Sitzung behandelten nicht vertraulichen Angelegenheiten sowie einen Bestandteil über die in nicht öffentlicher Sitzung behandelten vertraulichen Angelegenheiten.
(4) Die Niederschriften werden allen Mitgliedern der Stadtvertretung sowie den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses als elektronisches Dokument im Ratsinformationssystem digital bereitgestellt. Sie werden auf ausdrücklichen Wunsch postalisch zugestellt.
(5) Der Bestandteil der Niederschrift über die in öffentlicher Sitzung behandelten nicht vertraulichen Angelegenheiten ist grundsätzlich eine Woche vor der nächsten Sitzung der Stadtvertretung bzw. des Ausschusses zur Einsichtnahme im Rathaus auszulegen; auf die Auslegung ist in der öffentlichen Bekanntmachung dieser Sitzung hinzuweisen.
§ 32 Einwendungen gegen Niederschriften
(1) Einwendungen gegen die Niederschrift müssen bis zur nächsten Sitzung, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Versendung der Niederschrift schriftlich unter Angabe einer Begründung bei der oder dem Vorsitzenden des Gremiums erhoben werden; ansonsten gilt die Niederschrift als genehmigt.
(2) Über die Berechtigung der Einwendung entscheidet das Gremium in der folgenden Sitzung.
(3) Wird einer Einwendung stattgegeben, so ist dies in der Niederschritt dieser Sitzung aufzunehmen. In der Niederschrift über die Sitzung, die die Einwendung betraf, ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass in der späteren Sitzung einer Einwendung stattgegeben wurde.
(4) Während der Sitzung liegt die Niederschrift der vorangegangenen Sitzung zur Einsichtnahme aus.
Abschnitt IX - Daten und Datenschutz
§ 33 Offenlegung des Berufes sowie anderer Tätigkeiten
(1) Die Mitglieder der Stadtvertretung teilen bis zur konstituierenden Sitzung der oder dem amtierenden Vorsitzenden mit, welchen Beruf und welche anderen vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten sie ausüben, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtvertretung angehören, und nachrückende Mitglieder der Stadtvertretung haben die erforderlichen Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats, spätestens aber vor der ersten Sitzung, für die sie geladen werden, mitzuteilen.
Der Mitteilungspflicht unterliegen unselbständige Tätigkeiten, selbständige Gewerbeausübungen sowie freie Berufe. Bei mehreren beruflichen Tätigkeiten ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. Andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten als Mitglied eines Organs einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied der Stadtvertretung sind, haben eine entsprechende Mitteilung gegenüber ihrer oder ihrem Ausschussvorsitzenden abzugeben.
(2) Ob der Beruf oder andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein können, entscheiden die Mitglieder der Gremien in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Im Laufe der Wahlzeit eintretende Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher veröffentlicht die Angaben der Mitteilungen nach Abs. 1; gleiches gilt für Änderungen während der Wahlzeit. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus.
§ 34 Datenschutz
(1) Die Mitglieder der Stadtvertretung sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
(2) Personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren Person ermöglichen.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierten Dateien und sonstigen Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.
(4) Die Mitglieder der Stadtvertretung, die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn, etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen und für den Umgang und den Zugriff auf mobile Endgeräte sowie dem Zugang zu internen Bereichen des Ratsinformationssystems. In begründeten Einzelfällen ist der oder dem Vorsitzenden auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.
(5) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Stadtvertretung oder im Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.
(6) Die Mitglieder der Stadtvertretung, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen einer oder eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen.
(7) Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
(8) Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.
(9) Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei Mitgliedern der Stadtvertretung bei einem Ausscheiden aus der Stadtvertretung sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen. Dasselbe gilt für bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse und bürgerliche stellvertretende Mitgliedern der Ausschüsse, wenn sie aus einem Ausschuss ausscheiden.
(10) Die Mitglieder der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter sind für die Entsorgung nicht mehr benötigter Sitzungsunterlagen und entsprechender Datenträger selbst verantwortlich. Die Unterlagen und Datenträger können zur Vernichtung bei der Stadtverwaltung abgegeben werden.
Abschnitt X - Verbindlichkeit der Geschäftsordnung
§ 35 Auslegung der Geschäftsordnung
Über eine grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung, die über den Einzelfall hinausgeht, entscheidet die Stadtvertretung; im übrigen entscheidet die Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher, in Sitzungen der Ausschüsse die oder der Vorsitzende des Ausschusses.
§ 36 Abweichen von der Geschäftsordnung
(1) Die oder der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitgliedes im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen, wenn dies zweckmäßig ist, der Verfahrenserleichterung dient und kein Mitglied widerspricht.
(2) Im Übrigen kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder ein Abweichen von der Geschäftsordnung für die Dauer einer Sitzung oder für die Beratung eines Tagesordnungspunktes beschlossen werden. Dies gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensregelungen.
§ 37 Geltungsdauer
Diese Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Wahlzeit der Stadtvertretung und die konstituierende Sitzung der folgenden Wahlzeit. Sie gilt weiter, wenn keine geänderte Geschäftsordnung beschlossen wird.
Abschnitt XI - Geltungsbereich für andere Vereinigungen
§ 38 Fraktionen
(1) Die Bildung der Fraktionen, die Namen der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und ihrer Mitglieder sowie Änderungen in der Zusammensetzung sind der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Bilden fraktionslose Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter eine Fraktion, teilen sie dies durch schriftliche, von ihnen unterzeichnete Erklärung der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung unter Benennung des Fraktionsnamens mit.
(3) Der Beitritt fraktionsloser Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter ist der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung zusammen mit der Zustimmungserklärung der betroffenen Fraktion schriftlich anzuzeigen.
(4) Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter, die keiner Partei- oder Wählergruppen-fraktion nach § 32 a Abs. 1 GO angehören, erklären ihren Fraktionsaustritt durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung.
§ 39 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie Senioren
(1) Für die Sitzungen des Seniorenbeirates gilt diese Geschäftsordnung, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
(2) Der Seniorenbeirat erhält alle Einladungen zu öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse sowie für die nicht öffentlichen Sitzungen, die wichtige Belange von Seniorinnen und Senioren unmittelbar berühren, per E-Mail-Versand. Vorlagen und Niederschriften erhält der Seniorenbeirat bei berechtigtem Interesse auf Anforderung.
(3) Zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen werden die zu behandelnden Angelegenheiten, die Belange von Kindern und Jugendlichen unmittelbar berühren, durch die Verwaltung mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner des Gremiums vor der Sitzung besprochen und in der Sitzung des Gremiums vorgetragen. In der Sitzung ist auf die anstehenden Sitzungen der städtischen Gremien hinzuweisen.
Außerdem erhält der oder die Vorsitzende des Gremiums alle Einladungen zu öffentlichen Sitzungen, bei berechtigtem Interesse auch die für nicht öffentliche Sitzungen per E-Mail-Versand.
Abschnitt XII - Schlussvorschriften
§ 40 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung einschließlich ihres 1. bis 4. Nachtrages tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Stadtvertretung in Kraft.
Glückstadt, den 21.09.2018
Krafft-Erik Rohleder
Bürgervorsteher