Rechtliche Grundlagen
Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.
Die Bauleitpläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Im übrigen richtet sich die Aufstellung nach dem jeweils geltenden Landesrecht für den Erlass von gemeindlichen Satzungen.
Das Verfahren ist in seinen Grundzügen gleich für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Der Flächennutzungsplan bedarf jedoch zusätzlich der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung, geregelt. Die Voraussetzung für alle städtebaulichen Vorhaben sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen geregelt. Die Gesetze und Vorschriften auf Bundesebene werden als öffentliches Baurecht bezeichnet. Auf Länderebene ist die Landesbauordnung Schleswig-Holstein maßgebend. Bestimmungen auf Stadt- oder Gemeindeebene werden als Ortssatzungen bezeichnet.