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Landschaftsplan


Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf Landes-, Regional- und Gemeindeebene zu ermitteln und darzustellen (§ 4 (1) Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein). Abweichungen von der Ergebnissen der Landschaftsplanung sind nur zulässig, wenn dadurch die Ziele des Naturschutzes nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt werden oder andere Belange bei der Abwägung den Belangen des Naturschutzes bei Würdigung aller Umstände im Range vorgehen (§ 4 (3) LNatSchG).

Die Landschaftsplanung kennt verschiedene hierarchische Stufen:

  • Das landesweite Landschaftsprogramm ist nach Abwägung in die Raumordnungspläne zu übernehmen (§ 4 a LNatSchG).  
  • Die für 5 schleswig-holsteinische Planungsräume aufzustellenden Landschaftsrahmenpläne sind in die entsprechenden Regionalpläne zu übernehmen (§ 5 LNatSchG).
  • Die durch die Gemeinden aufzustellenden das jeweilige Gemeindegebiet überplanenden Landschaftspläne sind in die entsprechenden Flächennutzungspläne zu übernehmen, ebenso wie die Gemeindegebietsteile betrachtenden Grünordnungspläne in die Bebauungspläne zu übernehmen sind. Abweichungen bei der Übernahme bedürfen der Genehmigung (§ 6 LNatSchG).

Festgestellter Landschaftsplan 1995 mit Text

Redaktionell überarbeitete Version des Landschaftsplanes 2006 als Neubekanntmachung mit Text