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Börse: Errichtung / Betrieb - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Für die Errichtung einer Börse benötigen Sie eine Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde. Voraussetzung ist,
- Sie erbringen den Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel nach § 5 Abs. 5 Börsengesetz.
- Sie geben daneben Anlass zur Erwartung, die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb der Börse zu erfüllen.
- dass die verantwortlichen beziehungsweise wesentlich beteiligten Personen zuverlässig beziehungsweise fachlich geeignet sind.
An wen muss ich mich wenden?
An das Ministerium Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT) - Börsenaufsicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der nach § 5 Abs. 5 Börsengesetz zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel,
- den/die Namen des/der Geschäftsleiters/Geschäftsleiterin des Trägers der Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser Personen erforderlich sind,
- einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse,
- Angaben über die Eigentümerstruktur des Trägers der Börse, insbesondere über die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 6 Abs. 6 Börsengesetz und deren Beteiligungshöhe, und
- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Inhaber/in bedeutender Beteiligungen erforderlich sind.
Ist die/der Inhaber/in einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer/seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter/in oder persönlich haftenden Gesellschafter/in wesentlichen Tatsachen anzugeben.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus § 5 Börsengesetz.